(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2021, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis) Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2022-2024 die Höchstausgabe von 20.000.000,00 Euro für das Jahr 2022, bezogen auf Prämien, genehmigt. Diese Beträge beinhalten anteilsmäßig die Zuweisungen an die Landesverwaltung und an den Südtiroler Sanitätsbetrieb, nicht aber an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.“