(1) In Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. März 2022, Nr. 2, werden die Wörter: „2.250.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2022, 4.331.250,00 Euro für das Haushaltsjahr 2023 und 4.106.250,00 Euro für das Haushaltsjahr 2024“ durch die Wörter „2.812.500,00 Euro für das Haushaltsjahr 2022, 10.828.125,00 Euro für das Haushaltsjahr 2023 und 10.265.625,00 Euro für das Haushaltsjahr 2024“ ersetzt.