(1) In Artikel 11 Absatz 16 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, wird das Wort „mündlicher” durch das Wort „schriftlicher“ ersetzt.
(2) In Artikel 11 Absatz 16 vierter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, wird das Wort „acht” durch das Wort „zehn“ ersetzt und die Wörter „, einer Schule staatlicher Art, einer gleichgestellten Schule oder an einer Berufsschule der Provinz Bozen“ durch die Wörter „oder einer Schule staatlicher Art“ ersetzt.