1. Für Folgendes sind Investitionskosten beitragsfähig, sofern sie eine Erhöhung der Produktion von erneuerbarer Energie des bestehenden Fernwärmesystems bewirken:
a) Wärmeerzeuger, die mit fester Biomasse betrieben werden, inklusive Brennstoffbeschickung, Rauchgasanlage, Rauchgasreinigung, Regelungsanlagen, thermo-hydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen. Die genannten Wärmeerzeuger müssen folgende technische Vorgaben erfüllen:
1) Heizkessel mit einer Nennheizleistung bis zu 500 kW: Umweltzertifizierung in der Qualitätsklasse 5 Sterne im Sinne des Ministerialdekrets vom 7. November 2017, Nr. 186,
2) Heizkessel mit einer Nennheizleistung größer als 500 kW:
- Mindestwirkungsgrad = 89%,
- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
| Brennstoff | Staub* (mg/Nm³ 13% O2) | CO** (g/Nm³ 13% O2) |
Hackschnitzel | 30 | 0,36 |
Pellet | 20 | 0,25 |
*nach der Norm EN 13284-1 gemessen
**nach der Norm EN 15058 gemessen,
b) Anlagen für die Rückgewinnung von Abwärme auch mittels Wärmepumpen oder mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme, inklusive Regelungsanlagen, thermohydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen,
c) Pufferspeicher, inklusive Regelungsanlagen, thermohydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen,
d) technische Ausgaben für Planung, Bauleitung, technische Gutachten, technisch-wirtschaftliche Machbarkeitsstudien, Sicherheitskoordinierung und Abnahme: bis zu insgesamt 8% der beitragsfähigen Investitionskosten.
2. Für den Austausch von Wärmeerzeugern und entsprechenden Anlagenteilen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist nur der Investitionskostenanteil für die Leistungserhöhung beitragsfähig; dieser wird folgendermaßen berechnet:
beitragsfähige Investitionskosten =
Investitionskosten x Erhöhung der Wärmeleistung / gesamte Wärmeleistung.
Ausgenommen davon ist der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern,
3. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können ausschließlich für die Wärmeerzeugung gewährt werden. Im Falle von Wärmeerzeugern gemäß Absatz 1 Buchstabe a), die eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage versorgen, werden die beitragsfähigen Investitionskosten nach dem Verhältnis zwischen thermischen Wirkungsgrad und Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage berechnet:
beitragsfähige Investitionskosten =
Investitionskosten Wärmeerzeuger x thermischer Wirkungsgrad / Gesamtwirkungsgrad,
4. Bei Anwendung der Beihilferegelung laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen die zulässigen Kosten den im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau oder die Erweiterung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.
5. Bei Anwendung der De-minimis-Beihilferegelung entsprechen die zulässigen Kosten den beitragsfähigen Investitionskosten.
6. Es muss eine Erhebung eventuell vorhandener technisch nutzbarer Abwärme innerhalb der Versorgungszone des Fernwärmesystems durchgeführt sowie deren Verwendung für das Fernwärmesystem mittels einer Kosten-Nutzen-Analyse bewertet werden.