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Beschluss vom 19. Juli 2022, Nr. 515
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Erweiterung der Erzeugungsanlagen bestehender Fernwärmesysteme (siehe auch Beschluss Nr. 1024 del 30.12.2022)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Erweiterung der Erzeugungsanlagen bestehender Fernwärmesysteme

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Investitionen zur Erweiterung der Erzeugungsanlagen bestehender energieeffizienter Fernwärmesysteme.

2. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt in Umsetzung der Grundsätze der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Beginn der Arbeiten: Datum des Beginns der Bauarbeiten für die Investition oder Datum der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht,

b) Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer und elektrischer Energie in einem Prozess,

c) Gebäude: Bauwerk, das von anderen Bauwerken durch senkrechte, von den Fundamenten bis zum Dach durchgehende Begrenzungsmauern oder durch Freiräume getrennt ist, mit eigenem Zugang und, falls mehrstöckig, mit eigenem Stiegenhaus,

d) Unternehmen: jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform und der Finanzierungsart sowie davon, ob es sich um eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnabsicht handelt,

e) kleine und mittlere Unternehmen: Unternehmen, wie sie im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert sind,

f) große Unternehmen: Unternehmen, die die Voraussetzungen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht erfüllen,

g) Beitragsintensität: in Prozent der zulässigen Kosten ausgedrückte Beitragshöhe,

h) technischer Bericht: von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin, der bzw. die in der Berufsliste eingetragen ist, unterzeichneter Bericht mit folgenden Angaben und Unterlagen:

1) Angaben zum Auftraggeber und zum Durchführungsort der Maßnahme,

2) detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme,

i) Fernwärmesystem: die Gesamtheit der Anlagen zur Wärmeerzeugung, der Anlagen für die Verwertung von Abwärme oder mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme sowie der Verteilinfrastruktur zur Versorgung der Fernwärmekunden,

j) Fernwärme: die Lieferung von Wärme durch eine Verteilinfrastruktur an mindestens zehn verschiedene Gebäude in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten für Heizung oder Kühlung von Räumlichkeiten, für Produktionsprozesse und für die Erzeugung von Warmwasser. Die Wärme muss mittels Lieferverträgen verkauft werden, auf der Grundlage der von Zählern gemessenen Verbräuche,

k) energieeffiziente Fernwärme: ein Fernwärmesystem, das mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 75% Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder 50% einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt,

l) bestehende Fernwärmesysteme: Fernwärmesysteme, für welche die Fernwärme-Versorgungszone seitens der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgegrenzt worden ist und die Wärme an Endkunden liefern,

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die bestehende Fernwärmesysteme betreiben und in Südtirol die Maßnahmen laut diesen Richtlinien durchführen.

Artikel 4
Beihilferegelungen

1. Die Beiträge werden gewährt:

a) unter Berücksichtigung der Freistellungsregelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und unter Einhaltung der allgemeinen und der besonderen Bedingungen laut Artikel 46 der Verordnung,

b) unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

2. Die Antrag stellenden Unternehmen können vor der Gewährung des Beitrages die von ihnen bevorzugte Beihilferegelung wählen.

Artikel 5
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Beitragsanträge mit den erforderlichen Unterlagen müssen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Energie und Klimaschutz, in der Folge als Amt bezeichnet, eingereicht werden.

2. Wird der Beitrag im Rahmen der Freistellungsregelung laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 beantragt, so wird der Antrag abgelehnt, falls die Arbeiten vor dem Tag der Einreichung des Antrags begonnen wurden oder allfällige Rechnungen, Vorverträge, bei denen Anzahlungen geleistet oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorgesehen werden, oder Nachweise über Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen mit Datum vor dem Tag der Antragsstellung ausgestellt wurden; davon ausgenommen sind Vorschüsse bei Rahmenabkommen gemäß Kodex der öffentlichen Verträge laut gesetzesvertretendem Dekret vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung.

3. Nicht als Beginn der Arbeiten gelten der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Planung, das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Unterlagen für den Beitragsantrag und die Erstellung von Machbarkeitsstudien.

4. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können keine Beiträge gewährt werden.

5. Nicht zulässig sind Ausgaben für den Ankauf von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern/ Gesellschafterinnen und zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Verwalter/Verwalterinnen beteiligt sind. Für die Genossenschaften gilt das Verbot nur für jene Mitglieder, die auch Verwalter/ Verwalterinnen der Gesellschaft sind.

6. Beitragsanträge für beitragsfähige Maßnahmen, deren Kosten auf weniger als 50.000,00 € ohne MwSt. veranschlagt werden, sind nicht zulässig. Sie werden abgelehnt.

Artikel 6
Höhe der Beiträge

1. Die maximale Beitragshöhe für Maßnahmen laut diesen Richtlinien wird gemäß der Tabelle A berechnet.

2. Es können keine Beiträge gewährt werden, die die Schwellen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben s) und w) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder jene laut Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, je nach angewandter Beihilferegelung, wie in Tabelle A angegeben, überschreiten.

3. Ein Projekt darf nicht künstlich aufgeteilt werden.

Artikel 7
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art häufbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Kosten vorgesehen sind.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge müssen auf einem eigenen, vom Amt bereitgestellten telematischen Formblatt samt den erforderlichen Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten an folgende PEC-Adresse übermittelt werden: energie.energia@pec.prov.bz.it.

2. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen. Für das Jahr 2022 können die Beitragsanträge bis zum 15. September eingereicht werden.

3. Im Beitragsantrag müssen die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein; der Antragsteller muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.

4. Die Beitragsanträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten,

c) Durchführungsort der Maßnahme,

d) Aufstellung der Kosten für die Maßnahme,

e) Höhe der für die Maßnahme beantragten öffentlichen Finanzierung.

5. Dem Antrag sind die in der Tabelle B angegebenen Unterlagen beizulegen.

6. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.

7. Für den Austausch von Anlagen und Anlagenteilen, für die bereits ein Beitrag gewährt wurde, wird kein weiterer Beitrag gewährt. Ausgenommen davon ist der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern durch die im Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 9
Beitragsfähige Maßnahmen

1. Für Folgendes sind Investitionskosten beitragsfähig, sofern sie eine Erhöhung der Produktion von erneuerbarer Energie des bestehenden Fernwärmesystems bewirken:

a) Wärmeerzeuger, die mit fester Biomasse betrieben werden, inklusive Brennstoffbeschickung, Rauchgasanlage, Rauchgasreinigung, Regelungsanlagen, thermo-hydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen. Die genannten Wärmeerzeuger müssen folgende technische Vorgaben erfüllen:

1) Heizkessel mit einer Nennheizleistung bis zu 500 kW: Umweltzertifizierung in der Qualitätsklasse 5 Sterne im Sinne des Ministerialdekrets vom 7. November 2017, Nr. 186,

2) Heizkessel mit einer Nennheizleistung größer als 500 kW:

- Mindestwirkungsgrad = 89%,

- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:

Brennstoff

Staub* (mg/Nm³ 13% O2)

CO** (g/Nm³ 13% O2)

Hackschnitzel

30

0,36

Pellet

20

0,25

*nach der Norm EN 13284-1 gemessen

**nach der Norm EN 15058 gemessen,

b) Anlagen für die Rückgewinnung von Abwärme auch mittels Wärmepumpen oder mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme, inklusive Regelungsanlagen, thermohydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen,

c) Pufferspeicher, inklusive Regelungsanlagen, thermohydraulischer Anlagen, Elektroanlagen, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen,

d) technische Ausgaben für Planung, Bauleitung, technische Gutachten, technisch-wirtschaftliche Machbarkeitsstudien, Sicherheitskoordinierung und Abnahme: bis zu insgesamt 8% der beitragsfähigen Investitionskosten.

2. Für den Austausch von Wärmeerzeugern und entsprechenden Anlagenteilen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist nur der Investitionskostenanteil für die Leistungserhöhung beitragsfähig; dieser wird folgendermaßen berechnet:

beitragsfähige Investitionskosten =

Investitionskosten x Erhöhung der Wärmeleistung / gesamte Wärmeleistung.

Ausgenommen davon ist der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern,

3. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können ausschließlich für die Wärmeerzeugung gewährt werden. Im Falle von Wärmeerzeugern gemäß Absatz 1 Buchstabe a), die eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage versorgen, werden die beitragsfähigen Investitionskosten nach dem Verhältnis zwischen thermischen Wirkungsgrad und Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage berechnet:

beitragsfähige Investitionskosten =

Investitionskosten Wärmeerzeuger x thermischer Wirkungsgrad / Gesamtwirkungsgrad,

4. Bei Anwendung der Beihilferegelung laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen die zulässigen Kosten den im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau oder die Erweiterung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.

5. Bei Anwendung der De-minimis-Beihilferegelung entsprechen die zulässigen Kosten den beitragsfähigen Investitionskosten.

6. Es muss eine Erhebung eventuell vorhandener technisch nutzbarer Abwärme innerhalb der Versorgungszone des Fernwärmesystems durchgeführt sowie deren Verwendung für das Fernwärmesystem mittels einer Kosten-Nutzen-Analyse bewertet werden.

Artikel 10
Gewährung der Beiträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, in der Folge als Agentur bezeichnet, genehmigt die Gewährung der Beiträge mit Bezug auf die im Kostenvoranschlag und im Zeitplan angegebenen Kosten. Die gemäß diesen Richtlinien eingereichten Anträge müssen vollständig sein und werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die im Landeshaushalt entsprechend bereitgestellten Mittel erschöpft sind.

Artikel 11
Auszahlung der Beiträge

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge müssen auf einem eigenen, vom Amt bereitgestellten telematischen Formblatt samt den erforderlichen Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen an folgende PEC-Adresse übermittelt werden: energie.energia@pec.prov.bz.it.

2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe, aus Verschulden des Begünstigten, abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

3. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Im Auszahlungsantrag muss das effektive Datum des Beginns der Arbeiten für die geförderte Maßnahme angegeben werden. Dem Antrag muss eine Ersatzerklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde zur Durchführung der Maßnahme beigelegt werden.

5. Dem Auszahlungsantrag müssen außerdem die Originalrechnungen im XML-Format und im über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.

6. Dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen. Falls die Überweisung online erfolgt ist, muss bei der Transaktionsbestätigung der Status „durchgeführt“ aufscheinen.

7. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach dem Tag der Antragsstellung ausgestellt worden sein. Wurde der Beitrag im Rahmen der Freistellungsregelung gewährt, so darf im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die ganze Maßnahme kein Beitrag ausgezahlt werden, wenn Rechnungen vor der Antragstellung ausgestellt wurden; davon ausgenommen sind Vorschüsse bei Rahmenabkommen gemäß Kodex der öffentlichen Verträge laut gesetzesvertretendem Dekret vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung.

8. Die Rechnungen für die Planung, für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Unterlagen für den Beitragsantrag und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein Datum aufweisen, das vor jenem der Antragsstellung liegt.

9. Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme müssen detailliert angegeben sein.

10. Im Falle von Leasing müssen dem Auszahlungsantrag der Leasingvertrag, die Kopien der Rechnungen der Lieferfirmen für die jeweilige Maßnahme und eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt werden. Für die Auszahlung muss der jeweilige Leasingvertrag ein Datum aufweisen, das nach jenem der Antragsstellung liegt.

11. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.

12. Die Beiträge werden gemäß Zeitplan und entsprechend den vorgesehenen Abrechnungsfälligkeiten ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend reduziert.

13. Keine Beiträge können Unternehmen ausgezahlt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

14. Der Beitrag kann erst ausgezahlt werden, nachdem festgestellt wurde, dass die Ziele des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erreicht sind. Dazu kann ein Techniker/eine Technikerin des Amtes eine Abnahmeprüfung im Hinblick auf die fachgerechte Ausführung und die Funktionalität der Maßnahme vornehmen.

15. Im Falle höherer Investitionskosten besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beitragserhöhung.

Artikel 12
Änderungen in der Auszahlungsphase

1. In der Auszahlungsphase sind unwesentliche Änderungen innerhalb der verschiedenen Ausgabenpositionen der anerkannten Kosten sowie unwesentliche Projektabweichungen zulässig.

2. Die Beiträge können auch dann ausgezahlt werden, wenn andere als im Antrag angegebene Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden, vorausgesetzt, sie entsprechen den technischen Vorgaben dieser Richtlinien.

Artikel 13
Pflichten der Begünstigten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet:

a) auf Anfrage des Amtes für Energie und Klimaschutz jährlich die aktualisierten Daten des Fernwärmesystems über die dafür vorgesehene Softwareanwendung zu übermitteln. Die Daten der Wärmeerzeugung müssen von Wärmezählern stammen, die die Wärmemenge der verschiedenen Komponenten der eingespeisten thermischen Energie registrieren,

b) die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind zudem verpflichtet, die Rentenbeiträge für im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind,

c) innerhalb von 60 Tagen sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf des Beitrags haben können,

d) dem Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Auszahlung der Beiträge für notwendig erachtet, sowie den Zugang zu den geförderten Anlagen und Bauten zu gewährleisten,

e) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.

Artikel 14
Kontrollen

1. Das Amt führt an mindestens 6% der genehmigten Anträge Stichprobenkontrollen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Festlegung der Anträge, die der Stichprobenkontrolle zu unterziehen sind, erfolgt durch Auslosung nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugszeitraum ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird der Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen überprüft.

Artikel 15
Widerruf der Beiträge

1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder nicht wahrheitsgemäße Erklärungen abgegeben oder erforderliche Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Agentur widerrufen und der Begünstigte muss den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

2. Anlagen, für die ein Beitrag gewährt wurde, können frühestens zehn Jahre nach ihrem Einbau vom Standort entfernt werden, andernfalls wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur verbleibenden Zeit widerrufen und der Begünstigte muss den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Können die Kontrollen laut Artikel 15 aus Verschulden des Begünstigten nicht durchgeführt werden, so wird der gewährte Beitrag widerrufen und falls er bereits ausgezahlt worden ist, muss ihn der Begünstigte zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Artikel 16
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der entsprechenden Aufgabenbereiche und Programme des Verwaltungshaushaltes des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Beitragsanträge werden von Amts wegen abgelehnt.

Artikel 17
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Beitragsanträge, die nach Genehmigung derselben eingereicht werden.

2. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

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