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Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476
Anwendungsrichtlinien für Förderungen von mindestens einjährigen strukturierten Ausbildungsmaßnahmen im Filmbereich

Anlage A

Art. 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Vergünstigungen zur Förderung von mindestens einjährigen strukturierten Bildungsmaßnahmen im Filmbereich mit dem Ziel der Stärkung der Kompetenzen der in diesem Bereich Tätigen gemäß Artikel 1, Absatz 3, Buchstabe f) sowie Artikel 6, Buchstabe f. des Landeskulturgesetz vom 27 Juli 2015, Nr. 9.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Gefördert werden berufsbildende, mehrjährige und strukturierte Bildungsmaßnahmen im audiovisuellen Bereich mit dem Ziel genügend Fachpersonal in diesem Bereich zu formen. Dadurch werden auch die Synergien mit der Tätigkeit der Filmkommission des Landes Südtirol und deren Ziele des kulturellen und sozialen Wachstums vor Ort verstärkt.

2. Die Ausbildungen müssen sowohl theoretisch als auch praxisorientiert sein und eine Mindeststundenanzahl von 800 pro Jahr vorsehen.

3. Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung vor einer qualifizierten Kommission.

4. Die Ausbildung hat dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) Level 5 zu entsprechen.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderung haben Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften und Vereinigungen, die den Sitz oder eine Organisationstruktur mit kontinuierlicher Tätigkeit auf Landesebene haben

2. Die Organisationen müssen:

a) ohne Gewinnabsicht sein:

b) in Südtirol seit mindestens 2 Jahren kontinuierlich tätig sein,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit satzungsgemäß ausüben und die Geschäftsgebarung den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit ausrichten,

e) über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

3. Vereine müssen mindestens 9 Mitglieder vorweisen, bei Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern genügt eine Anzahl von 5 Mitgliedern, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

Art. 4
Zuweisung

1. Im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, wird für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms eine Zuweisung ausschließlich für die ordentliche Tätigkeit gewährt. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen mit einer Führung, die ein weitreichendes Vertrauen genießt und die für das lokale Kulturleben entscheidend sind.

2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied in der entsprechenden Berufsliste eingeschrieben sein muss, und welche folgendes gewährleisten:

a) eine mehrjährige Planung,

b) eine Organisations- und Planungsstabilität,

c) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,

3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Sozialbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 9.

5. Bei jährlichen Zuweisungen wird der Gesamtbetrag nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

6. Im Falle von mehrjährigen Zuweisungen werden die einzelnen Beträge Jahr für Jahr auf der Grundlage des mehrjährigen Programmes ausbezahlt.

7. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten sowie nicht erfüllen des Tätigkeitsprogramm.

Art. 5
Umfang der Zuweisung

1. Die Zuweisung laut Artikel 4 beläuft sich auf maximal 90% der zugelassenen Ausgaben.

2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit der Ausbildung. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Die Förderung darf ausschließlich zur Durchführung der Vorhaben, für die sie gewährt wurden, verwendet werden.

Art. 6
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten können die Organisationen eine Zuweisung für maximal drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre beantragen.

2. Voraussetzung für die Gewährung ist:

a) Dass die Organisation eine mehrjährige durchgehende Ausbildungstätigkeit nachweisen kann;

b) Dass diese Tätigkeit auf der Grundlage eines diesbezüglichen Konzepts und mit entsprechendem Vorlauf geplant wird;

c) Dass beträchtliche finanzielle Verpflichtungen mit der Planung des Projektes verbunden sind;

d) Die Unterlagen laut Artikel 9 müssen jährlich hinterlegt werden.

Art. 7
Finanzielle Mittel

1. Die Antragsteller müssen sich an den veranschlagten Ausgaben selbst mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen, z.B. durch:

a) Beiträge von Studenten

b) Förderungen anderer öffentlicher Körperschaften

c) Beiträge privater Sponsoren

d) Schenkungen

e) Sonstige Einnahmen

Art. 8
Antragstellung

1. Der Antrag auf Förderung wird auf dem von den zuständigen Ämtern zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst.

2. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation wird bis zum 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr der Zuweisung mittels PEC eingereicht.

3. Die Anträge müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden.

4. Die Anträge werden gemäß den Qualitätskriterien gemäß Artikel 12 begutachtet.

Art. 9
Beizulegende Unterlagen

1. Die Anträge auf Zuweisung müssen folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

a) Detaillierte Beschreibung des Ausbildungsprogrammes mit Angabe der Themen, des Stundenkontingentes und der eingebundenen Personen sowie der Lehrkräfte mit entsprechendem kurzem Lebenslauf.

b) Statut, sofern es sich um einen Erstantrag handelt und anschließend immer dann, wenn es Abänderungen gegeben hat.

c) Letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung (Haushaltsbilanz) mit entsprechendem Sozialbericht.

d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 7

e) Zeitplan der Tätigkeiten

f) Name der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums samt Hinweis auf die Eintragung ins Berufsverzeichnis.

g) Name der oder des Verantwortlichen für die Buchhaltung.

h) Haushaltsvoranschlag der Organisation gestaffelt nach Jahren, (laut Artikel 6 - falls eine mehrjährige Zuweisung beantragt wird).

i) Erklärung des oder der im Berufsverzeichnis eingeschriebenen Rechnungsprüfer über die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Ausgaben und ihre Rückführbarkeit auf die genehmigte Zuweisung und auf das genehmigte Ausbildungsprogramm.

Art. 10
Zulässige Ausgaben

1. Alle Betriebs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeit sind zulässig. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Rechtssubjekts, das den Antrag stellt, dürfen nicht höher sein als die des Personals der Landesverwaltung derselben Funktionsebene.

2. Ausgaben für Außendienste der Angestellten, der ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie der Studierenden und Lehrkräfte im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit sind in der Höhe der vom Land genehmigten Sätze zugelassen, mit den Ausnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 10 des Landesgesetztes vom 27 Juli 2015, Nr. 9;

3. Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann gefördert werden, wenn sie Themen betreffen, die mit den Tätigkeiten im Bereich Film und audiovisuelle Medien der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,

4. Nicht anerkannt werden außerordentliche Ausgaben und Projektausgaben.

Art. 11
Überprüfungsverfahren

1. Die Anträge auf Zuweisung werden von einer dreiköpfigen Kommission, die aus Landespersonal der zuständigen Ämter zusammengesetzt ist, überprüft.

2. Die Kommission kann auch durch externe Experten ergänzt werden.

Art. 12
Qualitätskriterien

1. Die Gewährung der Zuweisung, welche die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes zum Ziel hat, wird aufgrund der Verfügbarkeiten auf den entsprechenden Haushaltskapiteln des zuständigen Landesamtes unter Wahrung nachfolgender Qualitätskriterien gewährt:

a) Stimmigkeit des Ausbildungsprogrammes hinsichtlich der Zielsetzungen und hinsichtlich des Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) Level 5;

b) Ausgewogenes Lehrprogramm zwischen Theorie, Workshops und Praktikas;

c) Curriculum der Lehrkräfte;

d) der Antrag muss entsprechende Indikatoren enthalten, die den kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Niederschlag der Ausbildung auf dem Territorium aufzeigen. Diese müssen auch im Sozialbericht berücksichtigt werden.

e) Die Organisation verfügt über eine interne Organisation, die den Kriterien der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz entspreche

Art. 13
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben in

geeigneter Weise bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung der Autonomen Provinz in angemessenem Verhältnis zu jener anderer Förderer hervorzuheben. Es muss folgender Hinweis verwendet werden: „Dieses Vorhaben wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert“. Außer diesem Hinweis muss das Logo der Provinz aufscheinen

2. Im Vorspann und/oder Abspann der im Rahmen der Ausbildung produzierten Filme ist in angemessener Form auf die Förderung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol durch die Verwendung des Logos des Landes hinzuweisen.

3. Die Autonome Provinz Bozen ist berechtigt, die im Rahmen der geförderten Ausbildung entstandenen Filme für institutionelle Zwecke kostenlos zu verwenden.

Art. 14
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Organisationen ohne Gewinnabsicht können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 15
Kontrollen

1. 1.Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führen die zuständigen Landesämter Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.

2. Die der Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder einer Kommission, die sich aus den Direktoren der zuständigen Abteilungen und zwei Bediensteten zusammensetzt.

3. Darüber hinaus überprüfen die zuständigen Ämter sämtliche Zweifelfälle.

4. Kontrolliert wird Folgendes:

a) Die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des/der Begünstigten;

b) Die Umsetzung der geförderten Tätigkeitsprogramme

c) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,

e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenfalls abdeckten Kontoauszüge des/der begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung.

Art. 16
Widerruf

1. Werden Beiträge oder sonstige bereits gewährte Zuwendungen widerrufen, so sind die zurückzuzahlenden Beträge, sofern nicht anderes vereinbart, wie in Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 1 vom 29. Januar 2002 vorgesehen, ab dem Zeitpunkt der Ausschüttung gemäß gesetzlichem Zinssatz zu verzinsen.

Art. 17
Übergangsbestimmung

1. Für das Jahr, in welchem diese Richtlinie in Kraft tritt, wird der Termin für die Einreichung der Anträge im Sinne des Artikel 8 bis zum 30. September für das Bezugsjahr 2022 ermöglicht.

 

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