(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„l) „begünstigte Unternehmen“: Lokale Radio- und Fernsehsender sowie lokale Online-Nachrichtenportale, denen Beihilfen gewährt werden,“.