(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„i) „selbst produzierte Programme oder Online-Artikel“: Inhalte, die im Auftrag und für Rechnung eines Senders oder Online-Portals von lohnabhängigen oder freien Journalisten, auch über Nachrichtenagenturen oder unter der redaktionellen Verantwortung von Journalisten hergestellt werden,“.