(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„b) „Online Nachrichten-Portale“ die im entsprechenden Verzeichnis beim Landesgericht eingetragen sind, mit dem Hauptzweck, der Öffentlichkeit unverschlüsselte Inhalte zu Informations- oder Bildungszwecken bereitzustellen,“.