(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) gilt als Außenfläche, die als Ausstellungsfläche genutzt wird, die offene, nicht dauerhaft ausgestattete Fläche, auch wenn sie für die Kundschaft zugänglich ist, vorausgesetzt, dass sie an den Handelsbetrieb angrenzt und 20 Prozent der Verkaufsfläche nicht überschreitet. Die Außenfläche – sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund, auf dem öffentliche Wegerechte bestehen – unterliegt der Konzession zur Besetzung von öffentlichem Grund. Für die Ausstellung der Konzession überprüft die gebietsmäßig zuständige Gemeinde vorab, ob die Zweckbestimmung der Fläche, die Hygiene-, Gesundheits-, und verkehrstechnischen Vorschriften sowie jene zur Wahrung eines gepflegten Ortsbildes beachtet wurden. Die Besetzung darf kein Hindernis für Fußgänger darstellen. Die Gemeinden können nähere Bestimmungen zu dieser Vorschrift festlegen.
(2) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes gelten als:
- berufsmäßige Nutzer/Nutzerinnen von Gütern: all jene, die diese Güter für die gewöhnliche Ausübung ihrer Betriebstätigkeit verwenden,
- Großverbraucher von bestimmten Gütern: die Körperschaften, Gruppierungen, Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, die vorschriftsmäßig gebildeten Verbrauchergenossenschaften und ihre Konsortien sowie die juristischen Personen, die von Kaufleuten für den Ankauf von Waren, die Gegenstand ihrer Tätigkeit sind, gebildet werden.
(3) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes gelten als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume jene Räume, zu denen der Zutritt bestimmten Personen vorbehalten ist; somit ist in diesen Räumen der Verkauf nur an eine ausgewählte Personengruppe zulässig, während der Verkauf an die breite Öffentlichkeit verboten ist.
(4) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) des Gesetzes und Artikel 15 dieser Verordnung wird die wirtschaftlich vorherrschende Tätigkeit auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt, der gemäß Artikel 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, ermittelt wird.
(5) Für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes stellen die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft oder einer Gesellschaft in eine Einzelfirma, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen keine Betriebsveräußerung dar.
(6) Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes:
- umfasst der Warenbereich Lebensmittel Lebensmittelprodukte jeder Art, frisch, gefroren, tiefgefroren, gekocht oder konserviert, die zum Verkauf und/oder zur Verabreichung angeboten oder für die Mitnahme zubereitet werden,
- umfasst der Warenbereich Nicht-Lebensmittel alle Produkte, die nicht im Warenbereich Lebensmittel inbegriffen sind, sowie lebende Tiere und Tierfutter.