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Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316
Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen

Anlage A

Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1
Reihenfolge der Stellenbesetzung

1. Die Stellen, die frei oder ganzjährig verfügbar sind, werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in der folgenden Reihenfolge besetzt:

a) unbefristete Aufnahme von Lehrpersonal, welches um Wiederaufnahme in den Dienst gemäß Artikel 516 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, angesucht hat,

b) unbefristete Aufnahme von Lehrpersonal im Rahmen der Stellen, die nach Abschluss der Maßnahmen zur Mobilität im rechtlichen Stellenplan frei sind,

c) unbefristete Aufnahme von Lehrpersonal im Rahmen der Stellen, die im Landeszusatzstellenplan gemäß Artikel 5, verfügbar sind,

d) befristete Aufnahme von Lehrpersonal im Rahmen der Stellen, die frei oder verfügbar sind.

2. ABSCHNITT
ZEITLICH UNBEFRISTETE AUFNAHME

Art. 2
Wiederaufnahme in den Dienst

1. Das Lehrpersonal, welches in der Vergangenheit unbefristet beschäftigt war, kann wieder aufgenommen werden.

2. Voraussetzung für die Wiederaufnahme sind der Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst sowie das positive Gutachten des Personalrates des Landesschulrates. Außerdem gelten die Voraussetzungen, welche der Artikel 516 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 vorsieht.

3. Die zuständige Abteilung gewährt die Wiederaufnahme in den Dienst im Ausmaß von in der Regel zehn Prozent der Stellen im jeweiligen Stellenplan oder in der jeweiligen Wettbewerbsklasse, die im entsprechenden Jahr für die unbefristete Aufnahme auf Stellen im rechtlichen Stellenplan oder im Landeszusatzstellenplan zur Verfügung stehen.

4. Die Stelle, welche die Lehrperson gemäß Absatz 1 im ersten Schuljahr erhält, stellt einen provisorischen Dienstsitz dar. Die Zuweisung des Dienstsitzes in den folgenden Schuljahren und die Zuweisung des definitiven Dienstsitzes sind in Kollektivvertragsverhandlungen zur Mobilität geregelt.

Art. 3
Stellen für die unbefristete Aufnahme (rechtlicher Stellenplan)

1. Für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen stehen 90 Prozent der ganzen, freien Stellen im rechtlichen Stellenplan zur Verfügung.

2. Eventuelle Bruchteile werden auf die höhere ganze Zahl aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen, und auf die niedrigere ganze Stelle abgerundet, wenn sie weniger als 0,50 betragen.

3. Falls in einigen Stellenplänen oder Wettbewerbsklassen Lehrpersonal überzählig ist oder in den kommenden Schuljahren überzähliges Lehrpersonal absehbar ist, kann die zuständige Abteilung nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisationen die unbefristete Aufnahme von Lehrpersonal aussetzen oder den Prozentsatz für die Besetzung der Stellen gemäß Absatz 1 herabsetzen.

Art. 4
Ranglisten für die unbefristete Aufnahme

1. Das Gesamtkontingent der jährlich für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Verfügung stehenden Stellen wird folgendermaßen vergeben:

a) zu 50 Prozent auf Grund der Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen,

b) zu 25 Prozent auf Grund der Landesranglisten mit Auslaufcharakter laut Absatz 1-bis Buchstabe a) von Art. 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung,

c) zu 25 Prozent auf Grund der neuen Landesranglisten laut Absatz 1-bis Buchstabe b) von Art. 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung.

2. Die unbefristete Aufnahme erfolgt auf Grund der Ranglisten gemäß Absatz 1, welche abwechselnd in der folgenden Reihenfolge verwendet werden: Rangliste gemäß Buchstabe a), Rangliste gemäß Buchstabe b), Rangliste gemäß Buchstabe a), Rangliste gemäß Buchstabe c). Ausgehend von der Rangliste, auf deren Grundlage die letzte Stelle vergeben wurde, wird die Aufnahme im darauffolgenden Schuljahr in der oben beschriebenen Reihenfolge fortgesetzt.
Wenn bei der unbefristeten Aufnahme:

a) in den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und in den Schulen der ladinischen Ortschaften für das Schuljahr 2015/2016 aufgrund des Wechsels die erste zu vergebende Stelle nicht an die Bewertungsrangliste laut Absatz 1 Buchstabe a) gegangen ist, wurde mit der Landesrangliste laut Absatz 1 Buchstabe c) begonnen;

b) in den Schulen mit italienischer Unterrichtssprache für das Schuljahr 2017/2018 aufgrund des Wechsels die erste zu vergebende Stelle nicht an die Bewertungsrangliste laut Absatz 1 Buchstabe a) gegangen ist, wurde mit der Landesrangliste laut Absatz 1 Buchstabe b) begonnen.

Wenn in den vorhergehenden Schuljahren keine unbefristete Aufnahme erfolgt ist und wenn die erste zu vergebende Stelle nicht an die Bewertungsrangliste laut Absatz 1 Buchstabe a) geht, wird für die unbefristete Aufnahme in den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und in den Schulen der ladinischen Ortschaften mit der Landesrangliste laut Absatz 1 Buchstabe c) begonnen, während in den Schulen mit italienischer Unterrichtssprache mit der Landesrangliste laut Absatz 1 Buchstabe b) begonnen wird.

3. Wenn die Ranglisten laut Absatz 1, Buchstabe a) für einen Stellenplan der Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule aufgebraucht ist, werden für die unbefristete Aufnahme die zur Verfügung stehenden Stellen auf der Grundlage der verbliebenen Ranglisten vergeben. Wenn zwei Ranglisten aufgebraucht sind, werden alle Stellen auf der Grundlage der restlichen Rangliste vergeben.

4. Wenn die Stellenwahl online erfolgt, wird gemäß Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, Art. 12, Absatz 2quater, in geltender Fassung, die günstigere Position in den Ranglisten auch für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen verwendet. Das daraus resultierende Verzeichnis wird mindestens 48 Stunden vor Beginn der Stellenwahl veröffentlicht. Diese Bestimmung wird nur auf die Landesranglisten mit Auslaufcharakter und auf die neuen Landesranglisten, nicht hingegen auf die Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen angewendet.

5. Seit dem Schuljahr 2019/2020 werden für die Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache die mit Anweisung des Arbeitsgerichts Bozen in den Landesranglisten oder in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter mit Code „05 Erwartung eines Urteils“ eingetragen sind und aufgrund ihrer Position in den Ranglisten eine Stelle erhalten würden, keine Reservierung mehr vorgenommen. Die betreffenden Lehrpersonen bleiben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bzw. bis zu einer Maßnahme des Unterrichtsministeriums bzw. eines Verzichtes der Lehrpersonen auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag in den Ranglisten mit Code „05 Erwartung eines Urteils“. Der Verzicht auf den Vorbehalt „05“ bewirkt die sofortige Streichung aus den Ranglisten, weil sie einen anderen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten haben.

6. In Anwendung von Artikel 12, Absatz 1/bis, Buchstabe c), Punkt 3, letztem Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, sind die befähigten Lehrkräfte, welche die von der Landesdirektion für die italienischsprachigen Schulen ausgeschriebenen Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen gewonnen haben und in der entsprechenden Landesrangliste gemäß Buchstabe c), Punkt 1 des vorgenannten Gesetzes eingetragen sind, mit unbefristetem Vertrag aus derselben Rangliste vor den Lehrkräften unter Buchstabe c), Punkt 3 eingestellt, wobei der Grundsatz des Wechsels mit den Bewertungsrangordnungen der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und der durch Artikel 12, Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, festgelegten Quoten beachtet wird.

Art. 5
Errichtung des Landeszusatzstellenplans

1. Die zuständige Abteilung errichtet unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien einen Landeszusatzstellenplan für die zeitlich unbefristete Aufnahme von Lehrpersonal, der nach Stellenplänen und Wettbewerbsklassen untergliedert ist:

a) Im tatsächlichen Stellenplan des entsprechenden Schuljahres bestehen nach Abschluss der unbefristeten Aufnahmen mindestens zwei ganze Stellen bis mindestens Unterrichtsende.

b) Die Anzahl der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan, die für die Aufnahme von Lehrpersonen zur Verfügung stehen, entspricht 50 Prozent der ganzen Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind. Eventuelle Bruchteile werden auf die höhere ganze Zahl aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen, und auf die niedrigere ganze Stelle abgerundet, wenn sie weniger als 0,50 betragen.

c) Die zuständige Abteilung kann nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisationen, für die Potenzierung der unbefristeten Aufnahmen aufgrund des tatsächlichen Bedarfs an Lehrpersonen in der Grund-, Mittel- und Oberschule den Prozentsatz laut Punkt b) in den einzelnen Wettbewerbsklassen und unter Berücksichtigung der Pensionierungen in den nächsten drei Jahren sowie der eventuellen Überzähligkeiten auf bis zu 100 Prozent erhöhen.

2. In jedem der Folgejahre werden so viele Lehrpersonen neu aufgenommen, bis die Gesamtheit des Landeszusatzstellenplans 50 Prozent oder dem erhöhten Prozentsatz gemäß Buchstabe c) der ganzen Stellen entspricht, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind.

3. Falls bei der Erstanwendung oder in den nachfolgenden Schuljahren Lehrpersonal überzählig ist oder überzähliges Lehrpersonal absehbar ist, kann die zuständige Abteilung nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisationen die Besetzung des Landeszusatzstellenplanes aussetzen oder den Prozentsatz für die Besetzung des Landeszusatzstellenplanes herabsetzen.

4. In den Wettbewerbsklassen A055 Musikinstrument - Oberschule und A056 Musikinstrument - Mittelschule kann in Abweichung zum Absatz 1, Buchstabe a) ein Landeszusatzstellenplan für jedes einzelne Instrument auch dann errichtet werden, wenn mindestens eine ganze Stelle vorhanden ist.

Art. 6
Besetzung der Stellen im Landeszusatzstellenplan

1. Nach Abschluss der Besetzung der jährlich freien Stellen in den jeweiligen rechtlichen Stellenplänen werden die Stellen im Landeszusatzstellenplan besetzt, indem die Ranglisten und die Bestimmungen gemäß Artikel 4 zur Anwendung kommen. Dabei wird die Reihenfolge der Ranglisten, die bei der Vergabe der freien Stellen angewandt worden ist, fortgesetzt.

2. In Abweichung von den Kriterien laut Artikel 5 und in Anwendung von Artikel 12, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, können auch Lehrpersonen in den Landeszusatzstellenplan aufgenommen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Lehrperson, in den Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst. Der Dienst wird dabei nach denselben Kriterien berechnet, die für die Bewertung der Unterrichtsdienste bei der Erstellung der Landesrangliste zur Anwendung kommen. Es wird allerdings das laufende Schuljahr berücksichtigt, sofern mindestens 180 Tage Dienst geleistet wurden.

b) Im Landeszusatzstellenplan für den entsprechenden Stellenplan oder die entsprechende Wettbewerbsklasse muss mindestens eine ganze Stelle verfügbar sein.

c) Sofern sich auf Grund der Stundenzahl keine vollen Lehrstühle ergeben, können für die unbefristete Aufnahme der Lehrpersonen laut Buchstabe a) bis zu drei Restaufträge zusammengefasst werden um 18 Wochenstunden zu erreichen. Die Restaufträge werden unter Berücksichtigung des Kriteriums der leichten Erreichbarkeit der Dienstsitze gewählt.

d) Sofern die Situation laut Buchstabe c) eintritt, kann eine einzige unbefristete Aufnahme im Jahr durchgeführt werden.

e) Die Lehrperson, welche die Voraussetzungen laut Buchstabe a) erfüllt, wählt die Stelle aufgrund ihrer Position in der jeweiligen Rangliste. In keinem Fall darf sie andere Bewerberinnen und Bewerber in den Ranglisten überholen.

Art. 7
Stellenwahl für die unbefristete Aufnahme

1. Die zuständige Abteilung legt mit eigener Maßnahme die Modalitäten und den Stichtag für die Berechnung der Anzahl, die Anzahl der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen sowie deren Verteilung zwischen den Ranglisten laut Artikel 4 und 6 fest.

2. Die zuständige Abteilung veröffentlicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Stellenwahl auf der eigenen Homepage das Verzeichnis der Lehrpersonen, die auf Grund ihrer Position in den Ranglisten und der Anzahl der zu vergebenden Stellen, für eine unbefristete Aufnahme in Frage kommen. Im Verzeichnis wird der Vor- und Zuname der Lehrperson, die Wettbewerbsklasse und der Zeitplan der Stellenwahl angeführt.

3. Bei der Wahl für die unbefristete Aufnahme können Stellen gewählt werden,

a) die bis zum 31. August frei oder bis zum 30. Juni verfügbar sind,

b) die gemäß dem geltenden Landesvertrag über Verwendungen und provisorische Zuweisungen des Lehr- und Erziehungspersonals mit unbefristetem Arbeitsvertrag auch für die Verwendungen und provisorischen Zuweisungen zur Verfügung stehen,

c) die mindestens 30 Prozent eines Vollauftrages umfassen (Restaufträge). Dadurch erhöht sich die Anzahl der Personen, die im jeweiligen Stellenplan oder in der jeweiligen Wettbewerbsklasse in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden, nicht. Weitere Modalitäten werden mit Rundschreiben der zuständigen Abteilungen festgelegt.

4. Die Lehrpersonen, welche eine Stelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a) oder b) gewählt haben, können bei der zuständigen Schulführungskraft um die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ansuchen. Sofern die Bedingungen für die Zulassung zur Teilzeitbeschäftigung gemäß Artikel 14 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 vorliegen (z. B. Kontingent der Lehrperson in Teilzeit), wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet.

5. Die Nichtteilnahme an der Stellenwahl oder der Verzicht auf eine angebotene Stelle für die unbefristete Aufnahme bewirkt die Streichung aus der Rangliste, auf deren Grundlage die Stelle angeboten worden ist. Falls die Stelle auf Grund der Landesrangliste angeboten wird, bewirkt die Nichtteilnahme oder der Verzicht auch die Streichung aus der ersten Gruppe der Schulranglisten. Die betroffene Lehrperson kann im Sinne von Art. 15, Absatz 1, d) des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961 für das darauffolgende Schuljahr um Wiedereintragung in die Landesrangliste ansuchen.

6. Ab dem Schuljahr 2019/2020 erfolgt die unbefristete Einstellung von Englischlehrpersonen an Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache unter Berücksichtigung der Lehrkräfte, welche in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter und in den neuen Landesranglisten und in dem besonderen endgültigen Verzeichnis der Englischlehrpersonen an Grundschulen nach Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstaben a) und b) von Artikel 23, Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961 eingetragen sind. Bis zum Inkrafttreten der neuen vertraglichen Regelungen entspricht gemäß Artikel 9, Absatz 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 15. April 2020, Nr. 251, die Unterrichtszeit der Lehrkräfte für Englisch in der Grundschule, die mindestens 8 Stunden Englischunterricht haben, der Unterrichtszeit der Lehrkräfte für Zweitsprache gemäß Artikel 5, Absatz 3 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge. Die Vergütung wird in Zweiundzwanzigstel gezahlt.

7. Die Absolventen des universitären Lehrganges für Integrationslehrpersonen für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schulen der ladinischen Ortschaften in Südtirol gemäß Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363, erhalten mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die Zuweisung des vorläufigen Dienstsitzes für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen in folgender Reihenfolge:

a) Vorrang für Lehrpersonen mit Kontinuität in der Schuldirektion,

b) Position im Verzeichnis für Integration aus der Landesrangliste der entsprechenden Schulstufe,

c) Bewertungsrangordnung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache laut Dekret der Landesschuldirektorin Nr. 978/2019.

8. Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Stellenvergabe auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf Grundlage des Buchstaben c) des Absatzes 7 verzichten, werden von der Bewertungsrangordnung gestrichen. Sie können jedes Jahr um Wiedereintragung in die Bewertungsrangordnung ansuchen. Termine und Modalitäten hierfür werden mit Rundschreiben der zuständigen Bildungsdirektion festgelegt.

Art. 8
Wirkung der unbefristeten Aufnahme

1. Die unbefristete Aufnahme auf Stellen des rechtlichen Stellenplans oder des Landeszusatzstellenplans erfolgt mittels Abschlusses eines Arbeitsvertrages, welcher vom zuständigen Schulamtsleiter, von der zuständigen Schulamtsleiterin und der Lehrperson unterschrieben wird. Die rechtliche Wirksamkeit beginnt am ersten Tag des entsprechenden Schuljahres, die wirtschaftliche Wirksamkeit am Tag des Dienstantrittes. Falls die unbefristete Aufnahme einer Lehrperson ohne Unterbrechung auf einen befristeten Arbeitsvertrag folgt, und die Lehrperson aus vorschriftsmäßig nachgewiesenen Gründen höherer Gewalt den Dienst nicht aufnehmen kann, wird von der Verpflichtung des Dienstantritts abgesehen, damit der unbefristete Arbeitsvertrag seine wirtschaftliche Wirkung entfaltet.

2. Die Lehrpersonen gemäß Absatz 1 leisten das Berufsbildungs- und Probejahr gemäß den geltenden Bestimmungen.

3. Die Stelle, die die Lehrperson gemäß Absatz 1 im ersten Schuljahr wählt, stellt einen provisorischen Dienstsitz dar. Der Dienstsitz in den folgenden Schuljahren und die Zuweisung des definitiven Dienstsitzes werden in Kollektivvertragsverhandlungen zur Mobilität festgelegt.

4. Die Lehrpersonen, die eine Stelle für den Integrationsunterricht annehmen, sowie die Lehrpersonen für die Zweite Sprache der Grundschule verpflichten sich, fünf Jahre auf einer Stelle für Integrationsunterricht zu verbleiben.

5. Lehrpersonen, die bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag für die Grundschule oder für die Mittel- oder Oberschule abgeschlossen haben, werden unabhängig von der Wettbewerbsklasse oder vom Stellenplan nicht mehr in den Landesranglisten geführt.

2. ABSCHNITT
ZEITLICH BEFRISTETE AUFNAHME

Art. 9
Verfügbare Stellen

1. Stellen, die nicht durch Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und mit Personal des Landeszusatzstellenplans besetzt sind, werden auf folgende Weise vergeben:

a) Jahresaufträge zur Besetzung von freien, innerhalb 31. Dezember verfügbaren oder voraussichtlich bis zum Schulende freien Lehrstühlen oder Stellen, wobei ein Arbeitsverhältnis bis zum 31. August des jeweiligen Schuljahres begründet wird;

b) zeitweilige Aufträge bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten, zur Besetzung von nicht freien, jedoch innerhalb 31. Dezember und bis zum Ende des Schuljahres verfügbaren Lehrstühlen und Stellen sowie Reststunden, welche nicht zur Bildung von Lehrstühlen zusammengefasst werden, mit einem Arbeitsverhältnis bis 30. Juni des jeweiligen Schuljahres;

c) zeitweilige Supplenzen, in allen anderen Fällen, mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, beschränkt auf die für die Diensterfordernisse notwendige Dauer. Im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 muss dabei die Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin in der Grundschule in der Regel mehr als fünf Unterrichtstage betragen. In der Sekundarschule muss der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin gemäß Artikel 6 Absatz 1 in der Regel mehr als zehn Unterrichtstage abwesend sein.

Art. 10
Auswahlverfahren

1. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen befristeten Auftrag gemäß Artikel 9, Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) erfolgt auf Grund der Landesranglisten und der Schulranglisten.

2. Sofern die jeweilige Landesrangliste aufgebraucht ist und Bedarf am Ersatz einer Lehrperson besteht, wird die Ersatzlehrperson anhand der entsprechenden Schulrangliste ermittelt.

3. Sofern die neuen Landesranglisten laut Artikel 12, Absatz 1-bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, bestehen, wird die günstigere Position berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter und in den neuen Landesranglisten einnehmen.

4. Der Supplent oder die Supplentin wird von der zuständigen Abteilung anhand der Landesranglisten und von der Schulführungskraft anhand der Schulranglisten ermittelt.

5. Zur besseren Abstimmung der Auswahlverfahren auf Grund der Landesranglisten und der Schulranglisten beauftragen die Schulführungskräfte die zuständige Abteilung auch, die Lehrpersonen für die zeitweiligen Supplenzen aufgrund der Schulranglisten zu ermitteln und somit die damit zusammenhängenden Verfahren am Beginn des Schuljahres zu beschleunigen. Für diese Vergabe der Stellen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird ein als „Verzeichnis A“ bezeichnetes Verzeichnis erstellt, das aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 3 dieses Artikels und den Bewerberinnen und Bewerbern besteht, welche in Gruppe 2 und 3 der Schulranglisten eingetragen sind.

6. Die jeweiligen Auswahlverfahren müssen seitens der zuständigen Abteilung bis spätestens 31. August abgeschlossen werden.

7. Das erste Schuljahr, in denen Lehrpersonen mit gültigem Studientitel oder mit Lehrbefähigung und befristetem Arbeitsvertrag unterrichten, wird im Sinne von Art 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sowie des Beschlusses der Landesregierung vom 13. April 2021, Nr. 313, als Berufseingangsphase bezeichnet.

Art. 11
Auswahlverfahren anhand der Landesranglisten: Ablauf

1. Die Auswahl der Berechtigten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt in einer Stellenwahl durch Einberufung oder über ein Onlineverfahren. Die näheren Modalitäten (Zeitpunkt, Ort, Verfahren) werden mit Rundschreiben der zuständigen Abteilung bekannt gegeben.

2. Das Verzeichnis der verfügbaren Stellen wird wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Stellenwahl veröffentlicht.

Art. 12
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aus den Schulranglisten: Verfahren

1. Die Schulführungskräfte vergeben Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal. Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt über die Schuldirektion unter Verwendung der Schulranglisten. Zu diesem Zwecke werden die in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerber von der Schule in geeigneter Form einzeln kontaktiert. Die Benutzung von modernen Kommunikationsmitteln (Mobiltelefon, E-Mail) ist dabei erlaubt.

2. Für die Ersetzung von Lehrpersonal mit Stundenverpflichtung an mehreren Schulen ist jede Schule für die jeweils vorgesehenen Unterrichtsstunden zuständig.

Art. 13
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber außerhalb der Schulranglisten: Verfahren

1. War es nicht möglich, alle Stellen in der oben erwähnten Weise anhand der Ranglisten zu vergeben, so können die Schulführungskräfte Personen über Direktberufung beauftragen, die sich hierfür bewerben und anhand der Bewerbungsunterlagen, wie zum Beispiel Lehrbefähigung, Studientitel, Dienstzeugnisse oder besuchte Lehrgänge, die meiste Gewähr für den zu vergebenden Unterricht bieten. Die Schuldirektionen veröffentlichen die Vergabekriterien im Vorfeld an ihrer Anschlagtafel und auf ihrer Homepage. Bewerber/innen mit Lehrbefähigung haben auf jeden Fall Vorrang. Zur Unterstützung des Verfahrens wird für die Schulen mit deutscher und für die Schulen mit italienischer Unterrichtssprache ein Online-Portal verwendet, über welches interessierte Personen ihre Bewerbung eintragen. Die weiteren Modalitäten für die Direktberufung werden mit Rundschreiben der zuständigen Bildungsdirektion festgelegt.

2. Um die Qualität der Bildungsprozesse, wie vom Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, vorgesehen, zu gewährleisten, gilt für Arbeitsverträge, die laut vorhergehendem Absatz für mehr als drei Monate abgeschlossen werden, die in den folgenden Absätzen festgelegte Vorgangsweise. Diese wird für Lehrpersonen in der Berufseingangsphase gemäß Art. 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, nicht angewandt.

3. Diese Arbeitsverträge werden mit einer Probezeit von 90 Kalendertagen abgeschlossen. Die Probezeit läuft ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.

4. Im ersten Monat der Probezeit vereinbart die Schulführungskraft mit der Lehrperson Ziele zur beruflichen Entwicklung und stellt ihr einen Tutor oder eine Tutorin zur Seite.

5. Zu den Zielen gehört auch ein persönlicher, verpflichtender Fortbildungsplan (Besuch von Kursen und Seminaren, Hospitationen) im Ausmaß von mindestens 25 Stunden im Schuljahr, wobei der Schwerpunkt der Fortbildung am Beginn des Auftrages liegen sollte.

6. Am Ende der Probezeit und am Ende des Schuljahres (oder bei Vertragsende, sofern die Lehrperson mindestens 180 Tage Dienst geleistet hat) bewertet die Schulführungskraft den Dienst der Lehrperson unter Beachtung der folgenden Kriterien:

a) Bericht des Tutors oder der Tutorin,

b) Beobachtungen der Lehr- und Lernsituation (wie Klassenmanagement, Förderung der Lernbereitschaft, Förderung der Lernprozesse),

c) Beobachtungen im Kontext der Schule (wie partizipative Mitarbeit am Schulleben, Kontakt zu den Eltern, Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen, Professionalisierung durch Weiterbildung).

7. Diese Bewertungen müssen bei zukünftigen Ansuchen um befristete Arbeitsaufträge beigelegt werden.

8. Ist die Bewertung am Ende der Probezeit gemäß Absatz 3 positiv, gilt der Arbeitsvertrag für den gesamten Zeitraum, und die Lehrperson hat in demselben Schuljahr das Recht auf den Abschluss anderer Arbeitsverträge ohne Probezeit. Ist die Bewertung am Ende der Probezeit gemäß Absatz 3 hingegen negativ, wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst und die Lehrperson kann im laufenden Schuljahr keinen Arbeitsvertrag mehr erhalten.

9. Eine positiv bewertete Unterrichterfahrung in einem Ausmaß von einem Schuljahr (mindestens 180 Tage) gilt für künftige Aufträge im selben Stellenplan oder Fach oder in einem ähnlichen Fach, womit in diesen Fächern künftig keine Probezeit laut Absatz 3 mehr abzuleisten ist.

10. In schwerwiegenden Fällen kann eine Bewertung der Lehrperson durch die Schulführungskraft gemäß Absatz 6 auch vor Ablauf der Probezeit von 90 Tagen gemäß Abs. 3 durchgeführt werden. Bei einer negativen Bewertung ist eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Diese bewirkt, dass die Lehrperson im laufenden Schuljahr keinen Arbeitsvertrag mehr erhalten kann.

Art. 14
Auswahl anhand der Landes- oder Schulranglisten: Vollmacht

1. Wird die Stellenwahl in Präsenz durchgeführt, können sich die Lehrpersonen von Vertrauenspersonen mittels Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung verpflichtet die Lehrperson, die Wahl des Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigten anzunehmen. Vollmachten an den Schulamtsleiter/die Schulamtsleiterin sind nicht zulässig.

2. Die Vollmacht hat eine einjährige Gültigkeit und gilt als stillschweigend widerrufen, falls der Bewerber oder die Bewerberin am Tag der Einberufung persönlich erscheinen.

3. Die Vollmacht kann einige oder alle beantragten Ranglisten betreffen.

4. Die Bewerberinnen und Bewerber, die weder persönlich erscheinen noch sich mit Vollmacht vertreten lassen, werden als Verzichtende betrachtet.

5. Die einberufenen Lehrpersonen müssen die persönlich oder mittels Vollmacht gewählte Stelle ohne Bedingungen oder Vorbehalte annehmen.

6. Wird die Stellenwahl in den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und in den Schulen der ladinischen Ortschaften online durchgeführt, kann die Lehrperson in begründeten Ausnahmefällen das zuständige Amt beauftragen, die Wahl an ihrer Stelle zu tätigen.

Art. 15
Auswahl anhand der Landes- oder Schulranglisten: Verzicht

1. Der Verzicht einer Lehrperson auf den Vorschlag eines Arbeitsvertrages hat nicht die Streichung aus der Rangliste zur Folge.

2. Die Lehrperson, welche ein Stellenangebot für das ganze Schuljahr oder bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten annimmt, kann nicht nachträglich darauf verzichten.

3. Die Lehrperson, welche den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Aufträge mehr erhalten. Die Sanktion wird mit Dekret der Schulführungskraft verhängt. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson in einem an die Schulführungskraft, welche den Auftrag vergeben hat, gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt vorbringt und die Schulführungskraft diese anerkennt.

4. Auf jeden Fall ist es bis 31. Dezember erlaubt, Verträge mit einer nicht bis zum Unterrichtsende gehenden Dauer frühzeitig aufzulösen, um einen Arbeitsvertrag bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit anzunehmen.

Art. 16
Auswahl aus den Landes- oder Schulranglisten: Didaktische Kontinuität

1. Aus Gründen der didaktischen Kontinuität wird ein Vertrag ab dem darauffolgenden Tag verlängert, wenn auf eine Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin eine weitere ohne Unterbrechung folgt.

2. Der Vertrag wird auch dann verlängert, wenn in zwei aufeinander folgende Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin Feiertage und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage fallen und der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin den Dienst nicht wieder aufnimmt. Das befristete Dienstverhältnis wird für die gesamte Abwesenheit begründet, wenn der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin ohne Unterbrechung wenigstens sieben Tage vor Beginn der unterrichtsfreien Zeit und wenigstens sieben Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichtes abwesend ist. Dabei ist der Grund der Abwesenheit unerheblich.

3. Ein Dienstverhältnis wird bestätigt, falls die Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin durch Feiertage und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage, unterbrochen werden und dieser/diese den Dienst aber antritt. Der diesbezügliche Vertrag beginnt mit dem ersten Tag nach Wiederaufnahme des Unterrichtes.

Art. 17
Vergabe der Stellen für den Integrationsunterricht

1. Die Stellen für den Integrationsunterricht werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche in den Verzeichnissen für den Integrationsunterricht von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung eingetragen sind. Dabei ist die Reihenfolge der im Art. 22 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, vorgesehenen Vorränge zu beachten.

2. Nach diesen werden für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schulen der ladinischen Ortschaften die Schulranglisten verwendet, die je nach Gruppe gekreuzt werden. Wenn auch diese Ranglisten aufgebraucht sind, finden die Bestimmungen laut Artikel 13 Anwendung.

3. Zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen verwenden die Schulen mit italienischer Unterrichtssprache eine Einheitsliste, die die beste Position der Lehrperson in den Schulranglisten getrennt nach Grund-, Mittel- und Oberschule berücksichtigt, unbeschadet ihrer vollständigen Eingliederung in die Ranglisten einer oder mehrerer Wettbewerbsklassen. Wenn auch diese Ranglisten aufgebraucht sind, finden die Bestimmungen laut Artikel 13 Anwendung. Zum Zwecke des Abschlusses von unbefristeten Arbeitsverträgen für Lehrerpersonen mit Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht, die in den Verzeichnissen der Landesranglisten gemäß Artikel 12, Absatz 1/bis, Buchstabe c), Punkt 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, enthalten sind, erfolgt die Auswahl nach den dort festgelegten Vorgaben.

4. Werden Stellen für den Integrationsunterricht an Lehrpersonal ohne Spezialisierungstitel für die Dauer von mindestens 180 Kalendertagen und in einem Ausmaß von mindestens 50% einer Vollzeitstelle Integrationsstunden vergeben, so sind diese Lehrpersonen verpflichtet, jährlich mindestens 25 Stunden spezifische Fortbildung zu besuchen, die von der Schulverwaltung organisiert wird. Am Ende des Schuljahres bewertet die zuständige Schulführungskraft unter Beachtung der Kriterien laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben b) und c) den Dienst der Lehrperson. Die Teilnahme am Kurs und die positive Dienstbewertung werden als Vorrangtitel bei der Vergabe dieser Aufträge im darauffolgenden Schuljahr gewertet. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Kurs und für die Geltendmachung des Vorranges sind vom Artikel 22 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, geregelt.

5. Die Verpflichtung laut Absatz 4 ist auf vier Schuljahre begrenzt.

Art. 18
Vergabe der Stellen für den Unterricht von Englisch an Grundschulen

1. Stellen für den Unterricht an der Grundschule, die ausschließlich oder zum Teil auch Englischunterricht beinhalten, sind im Stellenverzeichnis mit der Angabe der Stundenanzahl für den Englischunterricht gekennzeichnet.

2. Ganze Stellen oder Aufträge, die mindestens acht Stunden Englischunterricht beinhalten, werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Verzeichnis für den Fremdsprachenunterricht - Englisch an der Grundschule eingetragen sind. Dabei ist die Reihenfolge der dort vorgesehenen Vorränge zu beachten.

3. Die Englischlehrpersonen der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, die nicht den von einer anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellten Nachweis über die Kenntnis der englischen Sprache im Niveau von mindestens B2 für die vier kommunikativen Fertigkeiten erbringen können, verpflichten sich, an einem eigenen, vom Schulamt organisierten, geförderten oder empfohlenen Kurs teilzunehmen, um die oben genannten Kenntnisse zu erreichen.

4. Ganze Stellen oder Restaufträge, die weniger als acht Stunden Englischunterricht beinhalten, werden gemäß den allgemeinen Ranglisten zur Vergabe von befristeten Aufträgen an Lehrpersonen für Klassen- oder Religionsunterricht vergeben, welche erklären, grundlegende Kenntnisse der englischen Sprache zu besitzen.

5. Lehrpersonen, welche Stellen gemäß Absatz 4 mit einer Dauer von mindestens drei Monaten wählen und keine Ausbildung besitzen, die im Artikel 23 Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, angeführt ist, verpflichten sich, jährlich einen vom Schulamt organisierten Kurs über die Didaktik und Methodik des Englischunterrichts zu besuchen, der auch für die Lehrpersonen gemäß Absatz 3 zugänglich ist. Am Ende des Jahres bewertet die Schulführungskraft unter Beachtung der Kriterien laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b) und c) den Dienst der Lehrperson. Die Verpflichtung laut diesem Absatz ist auf vier Schuljahre begrenzt. Der Besuch dieser Fortbildungen für vier Jahre bildet einen dauerhaften Vorzugstitel, sofern die Dienstbewertung weiterhin unter Beachtung der Kriterien laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b) und c) positiv bleibt und der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau erbracht wird, das für die Eintragung in das Verzeichnis für den Englischunterricht an Grundschulen vorgeschrieben ist. Lehrpersonen außerhalb dieses Verzeichnisses müssen Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen.

6. Sofern keine Lehrpersonen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, zur Verfügung stehen, können unter Berücksichtigung der Position in den entsprechenden Ranglisten für die Besetzung von ganzen Stellen oder Restaufträgen für den Unterricht von Englisch auch Lehrpersonen mit einem befristeten Arbeitsvertrag beauftragt werden, welche in der Landes- oder Schulrangliste der Wettbewerbsklasse AB25 Englisch - Mittelschule eingetragen sind. Der Dienst, den diese Lehrpersonen in der Grundschule leisten, wird als spezifischer Unterrichtsdienst in der Wettbewerbsklasse AB25 gewertet.

7. Sofern in den Schulsprengeln Lehrstühle in der Wettbewerbsklasse AB25 Englisch - Mittelschule errichtet werden, werden dafür die Ranglisten verwendet, die sich auf diese Wettbewerbsklasse beziehen.

Art. 19
Vergabe der Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik

1. Die Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik werden vor den anderen Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Verzeichnis für den Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori eingetragen sind.

2. Stellen für Integrationsunterricht an den Schulen laut Absatz 1 werden in der Reihenfolge gemäß Artikel 22 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961 besetzt. Lehrpersonen, welche einen Spezialisierungstitel für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik besitzen oder diese Ausbildung absolvieren, haben Vorrang vor jenen Bewerberinnen und Bewerbern, die die Kurse laut Artikel 24 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, besucht haben.

3. Bei ungenügender Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Spezialisierungstitel in den Ranglisten haben jene Lehrpersonen Vorrang, welche den Spezialisierungskurs besuchen.

Art. 20
Vergabe der Stellen für den Unterricht nach anderen reformpädagogischen Ansätzen

1. Ganze Stellen oder Aufträge, die mindestens zu 50 Prozent aus Stunden nach reformpädagogischen Ansätzen bestehen, werden vor den anderen Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Verzeichnis für den Unterricht nach anderen reformpädagogischen Ansätzen eingetragen sind. Dabei ist die Reihenfolge der im Beschluss zu den Landes- und Schulranglisten vorgesehenen Vorränge zu beachten.

2. Für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Stellen ist der Besitz des Zertifikats des Lehrgangs für Reformpädagogik des Bereichs Innovation und Beratung über 300 Stunden Voraussetzung.

3. Bei ungenügender Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Spezialisierungstitel in den Ranglisten haben jene Lehrpersonen Vorrang, welche einen der vorgesehenen Spezialisierungskurse besuchen.

Art. 21
Vergabe der Stellen für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik

1. Stellen, die mindestens zu 50 Prozent aus Stunden für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik bestehen, werden vor den anderen Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Verzeichnis für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik eingetragen sind. Dabei ist die Reihenfolge der dort vorgesehenen Vorränge zu beachten.

Art. 22
Vergabe der Stellen für den Unterricht im Krankenhaus

1. Stellen, die mindestens zu 50 Prozent aus Stunden für den Unterricht im Krankenhaus bestehen, werden vor den anderen Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Verzeichnis für den Unterricht im Krankenhaus eingetragen sind. Dabei ist die Reihenfolge der dort vorgesehenen Vorränge zu beachten.

Art. 23
Vergabe der Stellen für den Instrumentalunterricht an den Mittel- und Oberschulen

1. Die Stellen für den Instrumentalunterricht an Mittelschulen werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche in der Landes- oder Schulrangliste für die Wettbewerbsklasse A056 Musikinstrument - Mittelschule eingetragen sind.

2. Die Stellen für den Instrumentalunterricht an Oberschulen werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche in der Landes- oder Schulrangliste für die Wettbewerbsklasse und A055 Musikinstrument - Oberschule eingetragen sind.

Art. 24
Vergabe der Stellen für besondere schulische Angebote

1. Die Stellen für besondere schulische Angebote an Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und an Schulen der ladinischen Ortschaften werden nach den Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Juni 2017, 646 vergeben. Die Gewinner eines Verfahrens können in den folgenden beiden Jahren des Dreijahreszeitraumes ohne ein weiteres Verfahren von der Schulführungskraft bestätigt werden. Für die Schulen mit italienischer Unterrichtssprache kommen die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407, zur Anwendung.

Art. 25
Verträge

1. Die Vergabe der Aufträge erfolgt mittels Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, welcher von der Schulführungskraft und von der Lehrperson unterschrieben wird. Dieser tritt ausschließlich am Tag des Dienstantrittes in Kraft und endet:

a) für Jahresaufträge: am 31. August;

b) für zeitweilige Aufträge bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten: am 30. Juni;

c) für zeitweilige Supplenzen: mit dem Ende der Diensterfordernisse, unter Beachtung von Artikel 40 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages vom 29. November 2007.

2. Die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und c) werden bis zum 31. August verlängert, falls die Bedingungen laut Artikel 28 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge gegeben sind.

3. Die nachfolgenden Absätze 4 bis 9 kommen für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache nicht zur Anwendung.

4. In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, eingefügt mit Landesgesetz vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, können die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf Antrag der Lehrpersonen, die in der entsprechenden Landesrangliste eingetragen sind, im darauffolgenden Schuljahr verlängert werden, sofern die Stelle weiterhin frei oder verfügbar ist.

5. Im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 1. Dezember 2015, Nr. 1378, der nur für die Schulen mit italienischer Unterrichtssprache und für die Schulen der ladinischen Ortschaften gilt, ist für die Verlängerung des Vertrages im darauffolgenden Schuljahr die positive Bewertung von Seiten der Schulführungskraft notwendig.

6. Die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c) können auf Antrag der Lehrpersonen, die in der entsprechenden Landesrangliste eingetragen sind, im darauffolgenden Schuljahr verlängert werden, sofern sie für den Zeitraum zwischen dem 1. September und Unterrichtsbeginn und Ende des Unterrichts abgeschlossen wurden und sofern die Stelle im darauffolgenden Schuljahr weiterhin mindestens bis zum 30. April verfügbar ist.

7. Die zuständige Schulführungskraft muss mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages gemäß den Absätzen 4 und 6 einverstanden sein. Die Verlängerung kann verweigert werden,

a) wenn die Leistung der Lehrperson im Laufe des Schuljahres nicht ausreichend war, die Schulführungskraft dies der Lehrperson innerhalb 30. April des jeweiligen Schuljahres schriftlich zur Kenntnis gebracht hat und das Dienstbewertungskomitee ein übereinstimmendes Gutachten abgegeben hat;

b) wenn gegen die Lehrperson innerhalb 30. April des laufenden Schuljahres ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und der Personalrat des Landesschulrates angehört wurde.

8. Der Prozentsatz der Stellen, die für eine Verlängerung zur Verfügung stehen, werden vom Direktor/der Direktorin der zuständigen Abteilung festgelegt. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn die Position der Lehrperson in der Rangliste der Anzahl der zu vergebenen Stellen entspricht. Dabei werden die Stellen, die wegen der verweigerten Zustimmung nicht vergeben werden können, in Abzug gebracht.

9. Für die Verlängerung wird das Verzeichnis gemäß Artikel 10, Absatz 3 verwendet.

Art. 26
Häufung von Verträgen

1. Der Bewerber oder die Bewerberin, welcher/welche einen Teilauftrag erhalten hat, behält das Recht, auf Grund seiner/ihrer Position in den verschiedenen Ranglisten, seine/ihre Stundenanzahl zu ergänzen.

2. Im Rahmen dieses gesamten Stundenkontingentes ist die Ergänzung des Auftrages unter Beachtung folgender Kriterien möglich:

a) In der Grundschule kann der Auftrag einer Schuldirektion nur in Nachbardirektionen ergänzt werden.

b) In den Sekundarschulen kann die Ergänzung auch durch Teilung eines Lehrstuhles erfolgen, sofern dies mit den organisatorischen und didaktischen Erfordernissen der Schule vereinbar ist, die Unterrichtsfächer, welche den Lehrstuhl bilden, nicht getrennt werden und sich die Anzahl der Mitglieder des Klassenrates nicht erhöht. Die Ergänzung kann mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schuldirektionen betroffen sein können und die Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen. Weitere Modalitäten werden mit Rundschreiben der zuständigen Abteilungen festgelegt.

3. An der Landesberufsschule von St. Ulrich in Gröden, welche dem Kunstgymnasium von St. Ulrich angeschlossen ist, können Reststunden aller Unterrichtsfächer der Berufsschule von Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag des Kunstgymnasiums oder von Lehrpersonal der Landesranglisten oder bzw. der Schulranglisten übernommen werden.

Art. 27
Eignung für den Dienst

1. Das Lehrpersonal muss keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitseignung einreichen.

Art. 28
Schlussbestimmungen

1. Für Fragen, die in diesem Beschluss nicht eigens geregelt sind, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Bereich der unbefristeten und befristeten Arbeitsverträge Anwendung.

 

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