1. Die zuständige Abteilung legt mit eigener Maßnahme die Modalitäten und den Stichtag für die Berechnung der Anzahl, die Anzahl der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen sowie deren Verteilung zwischen den Ranglisten laut Artikel 4 und 6 fest.
2. Die zuständige Abteilung veröffentlicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Stellenwahl auf der eigenen Homepage das Verzeichnis der Lehrpersonen, die auf Grund ihrer Position in den Ranglisten und der Anzahl der zu vergebenden Stellen, für eine unbefristete Aufnahme in Frage kommen. Im Verzeichnis wird der Vor- und Zuname der Lehrperson, die Wettbewerbsklasse und der Zeitplan der Stellenwahl angeführt.
3. Bei der Wahl für die unbefristete Aufnahme können Stellen gewählt werden,
a) die bis zum 31. August frei oder bis zum 30. Juni verfügbar sind,
b) die gemäß dem geltenden Landesvertrag über Verwendungen und provisorische Zuweisungen des Lehr- und Erziehungspersonals mit unbefristetem Arbeitsvertrag auch für die Verwendungen und provisorischen Zuweisungen zur Verfügung stehen,
c) die mindestens 30 Prozent eines Vollauftrages umfassen (Restaufträge). Dadurch erhöht sich die Anzahl der Personen, die im jeweiligen Stellenplan oder in der jeweiligen Wettbewerbsklasse in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden, nicht. Weitere Modalitäten werden mit Rundschreiben der zuständigen Abteilungen festgelegt.
4. Die Lehrpersonen, welche eine Stelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a) oder b) gewählt haben, können bei der zuständigen Schulführungskraft um die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ansuchen. Sofern die Bedingungen für die Zulassung zur Teilzeitbeschäftigung gemäß Artikel 14 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 vorliegen (z. B. Kontingent der Lehrperson in Teilzeit), wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet.
5. Die Nichtteilnahme an der Stellenwahl oder der Verzicht auf eine angebotene Stelle für die unbefristete Aufnahme bewirkt die Streichung aus der Rangliste, auf deren Grundlage die Stelle angeboten worden ist. Falls die Stelle auf Grund der Landesrangliste angeboten wird, bewirkt die Nichtteilnahme oder der Verzicht auch die Streichung aus der ersten Gruppe der Schulranglisten. Die betroffene Lehrperson kann im Sinne von Art. 15, Absatz 1, d) des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961 für das darauffolgende Schuljahr um Wiedereintragung in die Landesrangliste ansuchen.
6. Ab dem Schuljahr 2019/2020 erfolgt die unbefristete Einstellung von Englischlehrpersonen an Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache unter Berücksichtigung der Lehrkräfte, welche in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter und in den neuen Landesranglisten und in dem besonderen endgültigen Verzeichnis der Englischlehrpersonen an Grundschulen nach Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstaben a) und b) von Artikel 23, Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961 eingetragen sind. Bis zum Inkrafttreten der neuen vertraglichen Regelungen entspricht gemäß Artikel 9, Absatz 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 15. April 2020, Nr. 251, die Unterrichtszeit der Lehrkräfte für Englisch in der Grundschule, die mindestens 8 Stunden Englischunterricht haben, der Unterrichtszeit der Lehrkräfte für Zweitsprache gemäß Artikel 5, Absatz 3 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge. Die Vergütung wird in Zweiundzwanzigstel gezahlt.
7. Die Absolventen des universitären Lehrganges für Integrationslehrpersonen für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schulen der ladinischen Ortschaften in Südtirol gemäß Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363, erhalten mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Die Zuweisung des vorläufigen Dienstsitzes für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen in folgender Reihenfolge:
a) Vorrang für Lehrpersonen mit Kontinuität in der Schuldirektion,
b) Position im Verzeichnis für Integration aus der Landesrangliste der entsprechenden Schulstufe,
c) Bewertungsrangordnung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache laut Dekret der Landesschuldirektorin Nr. 978/2019.
8. Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Stellenvergabe auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf Grundlage des Buchstaben c) des Absatzes 7 verzichten, werden von der Bewertungsrangordnung gestrichen. Sie können jedes Jahr um Wiedereintragung in die Bewertungsrangordnung ansuchen. Termine und Modalitäten hierfür werden mit Rundschreiben der zuständigen Bildungsdirektion festgelegt.