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1. Menschen, die an Mukoviszidose leiden und im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind, können ab dem 1. Juli 2016 bei der Landesabteilung Gesundheit, Amt für Krankenhäuser, einen Antrag auf Auszahlung eines monatlichen Pauschalbetrages für physiotherapeutische Leistungen, die zu Hause von Freiberuflern, Angehörigen oder von den Patienten/ Patientinnen selbst durchgeführt werden, einreichen. Es steht allen Patientinnen und Patienten offen, ob sie um den Pauschalbetrag oder um die Pflegesicherung ansuchen. Der Bezug des Pflegegeldes muss von den Patienten/Patientinnen unverzüglich dem zuständigen Gesundheitssprengel gemeldet werden und schließt den Erhalt des Pauschalbetrags für physiotherapeutische Leistungen aus.
2. Dem Antrag auf Auszahlung eines monatlichen Pauschalbetrages für physiotherapeutische Leistungen, die zu Hause erbracht werden, muss eine vom Referenzzentrum für Mukoviszidose an der Universität Verona oder vom Referenzzentrum an der Universität Innsbruck beziehungsweise von einem anderen vom Land Südtirol anerkannten Referenzzentrum für Cystische Fibrose ausgestellte ärztliche Bescheinigung samt Behandlungsplan beigelegt werden. Der Pauschalbetrag wird für physio-therapeutische Maßnahmen gewährt. Der Therapieaufwand muss dabei mindestens zwei Stunden täglich umfassen und aus dem Behandlungsplan hervorgehen.
3. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen benennt einen Facharzt/eine Fachärztin als Referenzarzt/Referenzärztin für alle an Mukoviszidose erkrankten Menschen, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
4. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen wird von der Landesabteilung Gesundheit, Amt für Krankenhäuser, beauftragt, die Ansuchen um einen Pauschalbetrag zu überprüfen und die offizielle Bescheinigung des Ergebnisses zu erlassen. Zu diesem Zwecke wird beim Dienst für Rechtsmedizin im Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, Gesundheitsbezirk Bozen, eine Ärztekommission, bestehend aus einem Rechtsmediziner/ einer Rechtsmedizinerin und den zu diesem Zwecke ernannte/n Facharzt/Fachärztin bzw. Referenzarzt/Referenzärztin für Cystische Fibrose für die Bewertung des Gesundheitszustandes des Antragstellers/der Antragstellerin, eingerichtet.
5. Die vorher genannten Referenzzentren für das Land Südtirol auf dem Gebiet der Cystischen Fibrose, werden beauftragt, für jeden diagnostizierten Krankheitsfall einen entsprechenden Behandlungsplan zu erstellen, aus dem für den Dienst für Rechtsmedizin im Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen ersichtlich ist, dass die nachfolgenden funktionserhaltenden Therapiemaßnahmen am Patienten/an der Patientin für die Erhaltung des Gesundheitszustandes absolut notwendig sind.
6. Auf der Grundlage der vorher genannten Bewertung des Patienten/ der Patientin wird der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen dazu ermächtigt, dem/r Betroffenen einen monatlichen Pauschalbetrag der dem Pflegegeld, das für den 1. Grad der Pflegebedürftigkeit vorgesehen ist, auszuzahlen. Der monatliche Pauschalbetrag wird an die hierfür berechtigten Patientinnen und Patienten über die Dienstleistungsabteilungen im Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlt.
7. Dem/r Anspruchsberechtigten steht es zu, im Rahmen der bestehenden Bestimmungen um eine neue Pflegeeinstufung auf Grund einer relevanten Verschlechterung anzusuchen. Hierfür muss beim zuständigen Gesundheitssprengel angesucht werden.
8. Die genannte Regelung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
9. Die Ausgaben für die Kostenübernahme zur Sicherstellung der vorliegenden Maßnahme im Ausmaß von Euro 170.000,00.-, bezogen auf das Jahr 2016, sind mit Beschluss der Landesregierung, Nr. 214 vom 23.02.2016, betreffend die Finanzierung der laufenden Ausgaben des Sanitätsbetriebes, auf dem Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes 2016 zweckgebunden worden.