Mit Bezug auf den Zusatzkollektivvertrag für das Lehrpersonal des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ vom 31. Oktober 2014 hat sich bei der Auslegung hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend die „Zweisprachigkeitszulage“ eine Meinungsverschiedenheit ergeben.
Die Vertragsparteien vereinbaren die authentische Interpretation des Artikels 9 des Zusatzkollektivvertrages vom 31. Oktober 2014 wie folgt: