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Beschluss vom 15. Februar 2022, Nr. 102
Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes – Widerruf des Beschlusses der Landesregierung 943/2017 (abgeändert mit Beschluss Nr. 440 vom 21.06.2022, Beschluss Nr. 694 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 864 vom 10.10.2023)

...omissis…

1. Den Anhang A), betreffend die „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“, welcher wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.

2. Die in Punkt 1) genannten „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“ treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

3. Mit Wirkung vom 1. Juli 2022 wird der Beschluss der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, über die "Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes" widerrufen. Die letzte monatliche Auszahlung des Landeskindergeldes, die nach den Kriterien des genannten Beschlusses gewährt wird, erfolgt für Juni 2022. Die Landesfamiliengelder und die Zusatzbeiträge zum Landesfamiliengeld, die gemäß dem genannten Beschluss bis zum 30. Juni 2022 beantragt wurden, werden, ungeachtet späterer Änderungen in der Zusammensetzung der Familie und der zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen wirtschaftlichen Lage, bis zum natürlichen Fälligkeitsdatum ausgezahlt.

4. Im ersten Jahr der Anwendung der unter Punkt 1) genannten neuen "Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes" werden die Landeskindergelder, für die bis zum 31. Dezember 2022 eingereichten Anträge, ab Juli 2022 anerkannt. Werden die Anträge innerhalb von 180 Tagen nach Geburt, Adoption oder Anvertrauung gestellt, so wird das Kindergeld ab dem Monat ausgezahlt, der auf den Monat des Ereignisses folgt, selbst wenn dieser vor Juli 2022 liegt.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

ANLAGE A

Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, die Zugangsvoraussetzungen sowie die Auszahlung und Verwaltung der in die Zuständigkeit des Landes Südtirol fallenden finanziellen Leistungen für Familien.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Zum Zwecke der unter Abschnitt 4 vorgesehenen Leistung gelten als Menschen mit einer Behinderung anerkannte Zivilinvaliden mit einem Grad der Invalidität von 74 Prozent oder mehr, sowie Zivilblinde und Gehörlose.

Art. 3
Finanzielle Leistungen

1. Die von diesen Richtlinien geregelten Leistungen sind:

a) ein Beitrag für Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, in der Folge als Landesfamiliengeld oder Familiengeld bezeichnet. Wenn der Eintritt des Kindes in den Kindergarten nach der Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt, wird der Gewährungszeitraum des Beitrages verlängert, und zwar bis zum Monat vor jenem, welcher gemäß Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, für den möglichen Eintritt in den Kindergarten vorgesehen ist. In jedem Fall steht der Beitrag höchstens bis zum 43. Lebensmonat des Kindes zu,

b) ein Zusatzbeitrag zum Landesfamiliengeld,

c) ein Beitrag für Familien mit minderjährigen Kindern oder gleichgestellten Personen, in der Folge als Landeskindergeld oder Kindergeld bezeichnet.

2. Abschnitt
Landesfamiliengeld

Art. 4
Beschreibung der Leistung

1. Das Familiengeld ist ein Beitrag für die Pflege und Betreuung der Kinder im Alter von null Monaten bis zum Alter laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a).

Art. 5
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

1. Anspruch auf das Familiengeld hat der Elternteil oder die Betreuungsperson, welche bei Antragstellung seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ununterbrochen wohnhaft ist. Alternativ muss diese Bedingung von dem anderen Elternteil erfüllt werden, der im Familienbogen des Antragstellers eingetragen ist. Die Anforderung des fünfjährigen Aufenthalts muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

2. Alternativ zum fünfjährigen Wohnsitz wird der historische meldeamtliche Wohnsitz von fünfzehn Jahren anerkannt, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht.

3. Das Familiengeld steht unter der Voraussetzung zu, dass das Kind in Südtirol wohnhaft ist, tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person lebt und auf ihrem Familienbogen aufscheint. Im Falle einer Adoption beginnt der dreijährige Bezugszeitraum ab dem in der Verfügung des Jugendgerichtes angegebenen Adoptionsdatum. Bei einer Adoption des Kindes innerhalb seines ersten Lebensjahres wird der Gewährungszeitraum des Beitrages gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) berechnet.

4. Das Familiengeld steht auch für die auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen Kinder zu, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, sofern die anderen Voraussetzungen laut Absatz 3 erfüllt sind. Im Falle einer Überlassung zur Betreuung beginnt der Bezugszeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem laut der entsprechenden Verfügung die Betreuung beginnt. Wenn die Überlassung zur Betreuung des Kindes innerhalb seines ersten Lebensjahres verfügt wurde, wird der Gewährungszeitraum des Beitrages gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) berechnet.

5. Das Familiengeld wird unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gewährt.

Art. 6
Höhe des Familiengeldes

1. Das Familiengeld beträgt 200,00 Euro monatlich pro Kind.

Art. 7
Antragstellung

1. Der Antrag auf Familiengeld wird über die Patronate oder telematisch bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes oder innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung eingereicht. Der Antrag auf Familiengeld gilt höchstens 43 Monate oder bis zu drei Jahren ab dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung, wenn diese nach dem dritten Lebensjahr des Kindes erlassen wurde, und auf jeden Fall höchstens bis zum achtzehnten Lebensjahr des Kindes.

Art. 8
Auszahlungszeiträume

1. Wird der Antrag innerhalb des ersten Jahres ab Geburt des Kindes oder innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung eingereicht, so wird das Familiengeld ab dem ersten Monat nach dem Geburtsdatum bzw. nach dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung ausgezahlt, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits die vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren. Wird der Antrag nach der genannten Frist gestellt, so wird das Familiengeld ab dem Monat ausgezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt, und zwar für die restliche gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) zustehende Zeit oder bis zum Ablauf des dritten Jahres ab dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung.

3. Abschnitt
Zusatzbeitrag zum Landesfamiliengeld (“Landesfamiliengeld +”)

Art. 9
Beschreibung der Leistung

1. Der Zusatzbeitrag zum Landesfamiliengeld „Landesfamiliengeld +“ im Folgenden „Zusatzbeitrag“ genannt, ist eine Ergänzung des Landesfamiliengeldes für jene Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, in denen die im Privatsektor berufstätigen Väter die Elternzeit laut Artikel 32 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, in Anspruch nehmen.

2. Die Beiträge laut diesem Artikel stehen auch den Arbeitnehmern zu, die bei der Verwaltung der öffentlichen Bediensteten des NISF eingetragen sind, jedoch – auch nur für den normativen Teil – privat-rechtlichen Tarifverträgen unterliegen.

Art. 10
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

1. Anspruchsberechtigt sind Familiengemeinschaften, in denen der Vater in Südtirol im Privatsektor arbeitstätig ist und in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden vollen Monaten die Elternzeit laut Artikel 32 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt.

2. Für diese Richtlinien ist ein voller Monat der Zeitraum ab einem bestimmten Tag eines Monats bis zum Tag vor dem entsprechenden Tag des darauffolgenden Monats.

3. Der Zusatzbeitrag steht auch jenen Familiengemeinschaften zu, in denen Adoptiv- oder Pflegeväter in den ersten 18 Monaten ab dem Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familiengemeinschaft die Elternzeit in Anspruch nehmen.

4. Wer den Zusatzbeitrag beantragt, muss den Antrag für das Familiengeld für den Zeitraum gestellt haben, in dem die Elternzeit in Anspruch genommen wird und es müssen sämtliche Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld laut 2. Abschnitt erfüllt werden.

5. Falls der Vater, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht dieselbe Person ist, die den Zusatzbeitrag beantragt, muss er in der im Antrag auf Landesfamiliengeld erklärten Familiengemeinschaft aufscheinen.

6. Der Zusatzbeitrag steht dem Vater nicht zu, wenn das Kind im Zeitraum, in dem er die Elternzeit in Anspruch genommen hat, für die er den Zusatzbeitrag beantragt, einen Kleinkinderbetreuungsdienst besucht hat.

Art. 11
Antrag

1. Den Antrag auf Gewährung des Zusatzbeitrags stellt der Elternteil, der auch das Landesfamiliengeld beantragt hat, bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE).

2. Der Antrag kann ab dem Tag gestellt werden, an dem der Vater die Elternzeit beendet hat, für die er den Zusatzbeitrag beantragt, nicht jedoch später als 90 Tage ab diesem Zeitpunkt.

3. Der Antrag kann auch bei den Patronaten der Provinz Bozen gestellt werden, die ihn innerhalb der Frist laut Absatz 2 an die ASWE weiterleiten.

Art. 12
Frist für den Abschluss des Verfahrens

1. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 180 Tage. Sie läuft ab dem Datum der Antragstellung.

Art. 13
Höhe des Zusatzbeitrags und Gewährungszeitraum

1. Der Zusatzbeitrag wird für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens drei aufeinanderfolgenden vollen Monaten gewährt, in denen die Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen.

2. Der Zusatzbeitrag beträgt:

a) 400,00 Euro monatlich für Väter, die im Zeitraum laut Absatz 1 eine im Verhältnis zu ihrer Entlohnung berechnete Elternzeitzulage beziehen,

b) 800,00 Euro monatlich für Väter, die keine Entlohnung erhalten,

c) 600,00 Euro monatlich für Väter, die nur für einen Teil des Zeitraums laut Absatz 1 eine im Verhältnis zu ihrer Entlohnung berechnete Elternzeitzulage erhalten.

3. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Adoption oder Anvertrauung mehrerer Kinder wird der Zusatzbeitrag für jedes zusätzliche Kind, für einen wie in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Zeitraum gewährt. Der monatliche Beitrag bleibt weiterhin jener laut Absatz 2.

4. Abschnitt
Landeskindergeld

Art. 14
Beschreibung der Leistung

1. Das Kindergeld ist ein Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten der minderjährigen Kinder, oder der volljährigen Kinder mit einer Behinderung und der gleichgestellten Personen wie in Artikel 20 definiert, sofern sie mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt leben und in ihrem Familienbogen aufscheinen.

Art. 15
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

1. Das Kindergeld laut Artikel 14 wird den Familien auf der Grundlage der Zusammensetzung gewährt, wie diese durch den Indikator der gleichwertigen wirtschaftlichen Lage (ISEE) für den Zugang auf das einheitliche, universelle Kindergeld gemäß gesetzesvertretendes Dekret Nr. 230 vom 29. Dezember 2021 definiert ist, unbeschadet der mit den vorgesehenen Gleichstellungen verbundenen Besonderheiten.

2. Der Elternteil oder die Betreuungsperson, der/die die Leistung beantragt, muss seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ununterbrochen wohnhaft sein. Alternativ muss diese Bedingung von dem anderen Elternteil erfüllt werden, der im Familienbogen des Antragstellers eingetragen ist. Die Anforderung des fünfjährigen Aufenthalts muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

3. Alternativ zum fünfjährigen Wohnsitz wird der historische meldeamtliche Wohnsitz von fünfzehn Jahren anerkannt, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht.

4. Die Höhe des Kindergeldes wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft festgelegt, die durch den Indikator der gleichwertigen wirtschaftlichen Lage (ISEE) gemäß dem Dekret des Präsidenten des Ministerrats Nr. 159 vom 5. Dezember 2013 definiert wird, so wie dieser für die Bemessung des einheitlichen, universellen Kindergeldes gemäß dem gesetzesvertretendes Dekret Nr. 230 vom 29. Dezember 2021 vorgesehen ist.

5. Das Landeskindergeld wird nicht gewährt, wenn der ISEE-Wert gemäß Absatz 4 nicht erklärt wird oder falls die ISEE-Erklärung Unterlassungen oder Abweichungen aufweist.

Art. 16
Höhe des Kindergeldes

1. Für jedes minderjährige Kind wird bei einem ISEE-Wert von 15.000,00 Euro oder weniger ein Betrag in Höhe von 70,00 Euro pro Monat anerkannt. Bei einem ISEE-Wert zwischen 15.000,01 Euro und 40.000,00 Euro wird ein Betrag in Höhe von 55,00 Euro pro Monat anerkannt.

2. Für jedes Kind mit einer Behinderung, wie in Artikel 2 definiert oder gemäß Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe b) gleichgestellt, wird bei einem ISEE-Wert von 15.000,00 Euro oder weniger für Minderjährige ein monatlicher Betrag von 300,00 Euro, bis zum Monat, in welchem die Volljährigkeit erreicht worden ist, und für Volljährige ein monatlicher Betrag von 250,00 Euro anerkannt. Bei einem ISEE-Wert zwischen 15.000,01 Euro und 40.000,00 Euro wird für Minderjährige ein monatlicher Betrag von 170,00 Euro, bis zum Monat, in welchem die Volljährigkeit erreicht worden ist, und für Volljährige ein monatlicher Betrag von 120,00 Euro anerkannt.

Art. 17
Antragstellung

1. Der Antrag auf Kindergeld wird über die Patronate oder telematisch bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) eingereicht.

2. Der Antrag ist jährlich ab dem 1. Januar eines jeden Jahres zu stellen und bezieht sich auf den Zeitraum von März des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, bis Februar des folgenden Jahres.

Art. 18
Nachträgliche Mitteilung der Invalidität

1. Für Anträge auf Landeskindergeld ist die Anerkennung der Zivilinvalidität laut Artikel 2, die innerhalb von 180 Tagen ab der Sitzung der zuständigen Ärztekommission mitgeteilt wird, ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Zivilinvalidität folgt. Wird die Anerkennung der Invalidität hingegen nach dieser Frist mitgeteilt, ist sie ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat der Einreichung der entsprechenden Mitteilung bei der ASWE folgt.

Art. 19
Auszahlungszeiträume

1. Das Kindergeld wird ab dem ersten Tag des Monats gewährt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Wird der Antrag spätestens am 30. September des Bezugsjahres eingereicht, so wird die Vergütung ab März des Bezugsjahres gezahlt.

2. Wird der Antrag binnen 180 Tagen nach der Geburt des Kindes oder ab dem Datum der Adoptions- oder Anvertrauungsverfügung eingereicht, so steht das Landeskindergeld ab dem ersten Monat nach dem genannten Zeitpunkt zu, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben waren.

3. Für die Anerkennung der rückständigen Beträge nach Absatz 2, wenn der Tag der Geburt, der Adoption oder der Anvertrauung an eine Pflegefamilie vor Februar des laufenden Jahres liegt, so wird das Landeskindergeld für die rückständigen Monate auf der Grundlage des für den Antrag auf das einheitliche, universelle Kindergeld für das laufende Jahr zu verwendenden ISEE-Wertes bemessen, sofern die restlichen Voraussetzungen laut Artikel 15 erfüllt sind.

Art. 20
Gleichstellungen

1. Für die Gewährung des Kindergeldes:

a) sind den minderjährigen Kindern die Minderjährigen im voradoptiven Anvertrauungsverhältnis im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983, in seiner geänderten Fassung, gleichgestellt, wie auch jene minderjährige Kinder die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, in geltender Fassung, zur Betreuung überlassen wurden, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen sowie die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person, sofern mit dieser zusammenlebend;

b) die volljährigen Geschwister, Enkelkinder, Nichten und Neffen mit Behinderung, sind den Kindern mit einer Behinderung gleichgestellt, im Fall, dass für sie am 28. Februar 2022 oder vorher gemäß Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe b) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, in geltender Fassung, das Landeskindergeld ausgezahlt wurde.

Art. 21
Aufenthalt von Personen mit Behinderung in Fürsorgeeinrichtungen

1. Die Voraussetzung des Zusammenlebens der minderjährigen Kinder und gleichgestellten Personen mit der antragstellenden Person ist auch dann erfüllt, wenn sich das Familienmitglied mit Beeinträchtigung in einer stationären Fürsorgeeinrichtung nicht mehr als insgesamt 90 Tage im Zeitraum des Kindergeldbezugs, aufhält. Die Überschreitung des Zeitraums von 90 Tagen muss von der antragstellenden Person der ASWE unverzüglich mitgeteilt werden und hat den Widerruf des Kindergeldes für das gesamte Bezugsjahr zur Folge.

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22
Wohnsitz

1. Für die Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung laut Artikel 5, Absatz 1, und Artikel 15, Absatz 2, sind nicht allein die Meldeamtsregister der Gemeinden ausschlaggebend, sondern auch andere Unterlagen, aus denen der andauernde Aufenthalt in Südtirol hervorgeht. Diese Unterlagen müssen geeignet sein, den Wohnsitz der antragstellenden Person für den gesamten Zeitraum, für welchen keine Eintragung in den Meldeamtsregistern vorliegt, nachzuweisen. Der historische Wohnsitz von 15 Jahren laut Artikel 5, Absatz 2, und Artikel 15, Absatz 3, wird ausschließlich anhand der Meldeamtsregister der Gemeinde berechnet.

2. Zeitabschnitte von bis zu 14 Tagen, für welche die antragstellende Person keine Unterlagen zum Nachweis ihres andauernden Aufenthaltes im Landesgebiet erbringen kann, zählen nicht als Unterbrechung des andauernden Aufenthalts laut Absatz 1.

Art. 23
EU-Bürger

1. Das Familiengeld und das Kindergeld stehen den EU-Bürgern und -Bürgerinnen im Rahmen und nach den Kriterien laut den europäischen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu.

Art. 24
Vereinbarungen mit den Patronaten

1. Die ASWE kann mit den Patronaten im Rahmen der Aufgaben, die diesen gemäß Gesetz vom 30. März 2001, Nr. 152, in geltender Fassung, übertragen sind, Vereinbarungen zur telematischen Übermittlung der Anträge und zur Aufbewahrung der Papierunterlagen treffen.

Art. 25
Unvollständige Anträge

1. Unvollständige Anträge müssen binnen 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung der ASWE vervollständigt werden, sofern dies zulässig ist. Verstreicht diese Frist ungeachtet, werden die Anträge archiviert. Der antragstellenden Person wird die erfolgte Archivierung mitgeteilt.

Art. 26
Anträge mehrerer Personen

1. Wird der Antrag auf Familien- oder Kindergeld von mehreren berechtigten Personen gestellt, so wird die entsprechende Leistung chronologisch nach Eingang der Anträge gewährt.

2. Im Fall der Beanstandung durch eine der antragstellenden Personen steht die Leistung jener Person zu, die laut dem gebietsmäßig zuständigen Sozialdienst die Kinder oder die gleichgestellten Personen vorwiegend betreut; die Bestimmungen laut Artikel 5, Absatz 3 bleiben unberührt.

Art. 27
Auszahlung der Leistungen

1. Das Familiengeld und das Kindergeld werden in nachträglichen Monatsraten ausgezahlt.

2. Der Zusatzbeitrag laut Abschnitt 3 wird in Form einer einmaligen Zahlung zusammen mit dem Landesfamiliengeld ausgezahlt.

3. Die Beiträge werden durch Gutschrift auf ein auf den Antragsteller lautendes oder mitlautendes Konto ausgezahlt.

Art. 28
Ableben der antragstellenden Person

1. Bei Ableben der antragstellenden Person bezieht weiterhin der überlebende Elternteil, die Person, welcher die Kinder oder die gleichgestellten Personen anvertraut worden sind, oder der/die Verwandte, der bzw. die den Unterhalt für sie übernimmt, das Familien- oder Kindergeld, sofern im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen.

Art. 29
Änderung der erklärten Daten

1. Jede Änderung der im Antrag auf Familien- oder Kindergeld oder Zusatzbeitrag erklärten Daten, die nach Antragstellung eintritt, muss der ASWE unverzüglich mitgeteilt werden. Die fehlende Mitteilung hat den Widerruf der Leistung zur Folge.

2. Die Umstände, die den Widerruf des Familien- oder Kindergeldes oder des Zusatzbeitrages oder die Neufestsetzung des entsprechenden Betrags mit sich bringen, wirken ab dem ersten Tag des Monats nach jenem, in dem sie eingetreten sind.

Art. 30
Selbstschutz

1. Wird im Laufe der Bearbeitung einer Aufsichtsbeschwerde an den Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts fest-stellt, dass sämtliche für die jeweilige Leistung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, so wird im Selbstschutzwege die Auszahlung der beantragten Leistung verfügt.

Art. 31
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Leistungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes.

Art. 32
Datenverarbeitung

1. Die Agentur ist Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinien.

 

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