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1. Die Richtlinien zu „Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien gelten ab dem Tag der Genehmigung dieses Beschlusses.
3. Die Geltungsdauer der Richtlinien endet mit dem 31. Dezember 2023.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.