(1) Die Bestimmungen laut Art. 56 und 57 der Verfassung, geändert durch Art. 1 und 2 dieses Verfassungsgesetzes, gelten ab dem Datum der erstmaligen Auflösung oder des erstmaligen Mandatsverfalls der Kammern nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes und frühestens sechzig Tage nach dem besagten Tag des Infrafttretens.