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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2022, Nr. 71)
Verordnung über die Zulassung und über die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen und Booten des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom  10. März 2022, Nr. 10.

Art. 1  (Zuständigkeiten)

(1) Die Landesverwaltung sorgt direkt für die Zulassung der Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes und für die Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge gemäß Artikel 138 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, „Neue Straßenverkehrsordnung“, in geltender Fassung, sowie für die Befähigung zum Führen der Boote der genannten Dienste.

(2) Die Zuständigkeiten laut Absatz 1 betreffen auch folgende ehrenamtlich tätige Landesorganisationen, die im Rettungswesen und im Zivilschutz tätig sind:

  1. Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol,
  2. Südtiroler Berg- und Höhlenrettung der Nationalen Berg- und Höhlenrettung (C.N.S.A.S.),
  3. Landesrettungsverein Weißes Kreuz,
  4. Landesverband für Wasserrettung Südtirol,
  5. Landesverband der Rettungshundestaffel Südtirol.

(3) Die Agentur für Bevölkerungsschutz sorgt im Einzelnen:

  1. für die Ausbildung, für die Feststellung der Fahrvoraussetzungen, für die Eignungsprüfung und für die Ausstellung des Dienstführerscheins, der zum Führen der Fahrzeuge oder Boote befähigt,
  2. für die Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Hinblick auf die Ausbildung laut Buchstabe a),
  3. für die technischen Prüfungen, für die Zulassung, für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere und für die Zuteilung der amtlichen Kenntafeln der Fahrzeuge.

Art. 2  (Dienstführerschein)

(1) Der Dienstführerschein wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz gemäß Vordruck laut Anhang A in fünf Klassen ausgestellt.

(2) Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg, die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf auf jeden Fall ein Leichtanhänger oder ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die Gesamtmasse letzterer Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht überschreitet.

(3) Der Führerschein der Klasse I mit Anmerkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht überschreitet.

(4) Der Führerschein der Klasse I und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht überschreitet.

(5) Der Führerschein der Klasse II mit Einschränkung befähigt zum Führen von nicht unter die Klasse III mit Einschränkung oder die Klasse III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg bis höchstens 7.500 kg beträgt, und die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. Dieser Führerschein befähigt auch zum Führen von Sonderarbeitsmaschinen.

(6) Der Führerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von:

  1. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II mit Einschränkung und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet.
  2. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet.

(7) Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von nicht unter die Klasse III mit Einschränkung oder die Klasse III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.

(8) Der Führerschein der Klasse II und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

(9) Der Führerschein der Klasse III mit Einschränkung befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind und die höchstens 8 Meter lang sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.

(10) Der Führerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III mit Einschränkung und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

(11) Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.

(12) Der Führerschein der Klasse III und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

(13) Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftwagen der Klassen I, II und III, wenn der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin die entsprechende Befähigung besitzt und die Kraftwagen einen Sattelanhänger oder Anhänger mitführen, der nicht unter die genannten Klassen fällt.

(14) Der Führerschein der Klasse V befähigt zur Binnenschifffahrt und zur Schifffahrt in Meeresgewässern bis zu sechs Seemeilen von der Küste mit Wassermotorrädern und mit Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 Metern, einer Leistung von mehr als 30 kW oder 40,8 PS und einem Motor mit einem Hubraum von:

  1. mehr als 750 cm³, bei Zweitaktmotor,
  2. mehr als 1.000 cm³ bei Viertakt-Außenbordmotor oder Motor mit Direkteinspritzung,
  3. mehr als 1.300 cm³ bei Viertakt-Innenbordmotor,
  4. mehr als 2.000 cm³, bei Dieselmotor.

(15) Leichtanhänger sind Anhänger, die eine höchstzulässige Gesamtmasse von bis zu 750 kg haben.

(16) Der Dienstführerschein zum Führen von Fahrzeugen oder Booten wird Personen, die den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt, wenn sie den Zivilführerschein gemäß Artikel 116 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, oder den Zivilführerschein für Boote der entsprechenden oder einer höheren Klasse besitzen, oder gemäß Artikel 6, wenn sie die darin vorgesehene Eignungsprüfung abgelegt haben.

(17) Der Antrag auf Ausstellung des Dienstführerscheins ist mit dem Sichtvermerk des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes zu versehen und folgende Unterlagen sind beizulegen:

  1. eine Dienstbescheinigung der antragstellenden Person, ausgestellt vom Leiter/von der Leiterin des Dienstes,
  2. sollten die Daten des Landesführerscheinamts nicht durch informatische Verbindung zur Verfügung stehen: eine Kopie des gültigen Zivilführerscheins oder des gültigen Zivilführerscheins für Boote, wobei die Kopie beglaubigt sein muss, wenn sie nicht von der antragstellenden Person persönlich vorgelegt wird,
  3. zwei Passbilder der antragstellenden Person, die beglaubigt sein müssen, wenn sie nicht von dieser persönlich vorgelegt werden.

(18) Besitzt die antragstellende Person keinen Zivilführerschein oder keinen Zivilführerschein für Boote, so muss sie dem Antrag laut Absatz 17 zusätzlich zur Dienstbescheinigung auch das ärztliche Zeugnis nach erfolgter Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie eine Geburts- und Wohnsitzbescheinigung oder eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.

(19) Dem Personal der Berufsfeuerwehr, des Forstdienstes und der Agentur für Bevölkerungsschutz der Autonomen Provinz Bozen wird der Dienstführerschein von Amts wegen ausgestellt.

(20) Der Dienstführerschein der Klasse I kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 auch den Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 ausgestellt werden, wenn diese den Zivilführerschein der entsprechenden oder höheren Klasse besitzen.

(21) Das Personal der gesamtstaatlichen Berufsfeuerwehr, das einen Führerschein besitzt, der vom Innenministerium, Generaldirektion für Zivilschutz und Feuerwehrdienst, ausgestellt ist, das Personal, das einen vom Carabinieri- Kommando der Einheit für Forst-, Umweltschutz und Lebensmittelsicherheit ausgestellten Dienstführerschein besitzt, oder das Personal mit Dienstführerschein des Zivilschutzressorts, sowie die den Einrichtungen und Organisationen zugehörigen Personen, die einen von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Feuerwehr-Dienstführerschein besitzen, sind zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Booten des entsprechenden Dienstes in Südtirol berechtigt.

(22) Den Personen, die einen zivilen Sonderführerscheinen haben, wird kein Dienstführerschein ausgestellt.

(23) Der Dienstführerschein ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Austritt aus dem aktiven Dienst gültig, sofern die Voraussetzungen laut Absatz 16 gegeben sind, und kann auf Anfrage bei Vorlage des Antrags und der Dienstbescheinigung verlängert werden.

(24) Der gemäß Absatz 18 ausgestellte Dienstführerschein hat dieselbe Gültigkeit wie der entsprechende Zivilführerschein.

Art. 3  (Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen)

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Erlass des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote vorgesehen sind, erfolgt durch die Gesundheitsbehörden laut Artikel 119 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, oder laut Artikel 36 Absatz 3 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146.

(2) Die ärztliche Untersuchung entfällt, wenn die betreffende Person einen gültigen Zivilführerschein oder Zivilführerschein für Boote besitzt.

Art. 4  (Überprüfung der Gültigkeit des Dienstführerscheins)

(1) Der Funktionsbereich Brandschutz überprüft über die informatische Verbindung mit dem Landesführerscheinamt die Gültigkeit der Dienstführerscheine. Die Klassenänderungen oder Einschränkungen, die aus der elektronischen Überprüfung des Zivilführerscheins hervorgehen, werden beim Funktionsbereich Brandschutz erfasst und auf einen Aufkleber übertragen; dieser wird dem Inhaber/der Inhaberin des Dienstführerscheins zum Einkleben übermittelt.

(2) Der Inhaber/die Inhaberin eines Dienstführerscheins oder eines Dienstführerscheins für Boote muss zwecks Überprüfung dessen Gültigkeit das ärztliche Zeugnis nach erfolgter Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 innerhalb der für die entsprechenden Zivilführerscheine vorgesehenen Frist vorlegen.

(3) Bis zur Verwirklichung der Verbindung der Datenverarbeitungssysteme des Landesführerscheinamts mit jenen des Funktionsbereichs Brandschutz muss zwecks Überprüfung der Gültigkeit des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote dem Funktionsbereich Brandschutz eine Kopie des erneuerten Zivilführerscheins oder eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zur Erneuerung des Zivilführerscheins vorgelegt werden. Diese Kopien müssen beglaubigt sein, wenn sie nicht von der antragstellenden Person persönlich vorgelegt werden.

Art. 5  (Ausbildungskurs)

(1) Das Programm des Ausbildungskurses wird vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz genehmigt. Das Kursprogramm wird in Zusammenarbeit mit der Landesfeuerwehrschule oder mit dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft unter Beachtung der Programme des Verkehrsministeriums, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen, erstellt.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht laut Absatz 1 wird von befähigten Fahrlehrern erteilt, die vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz ernannt werden und denen ein Befähigungsnachweis gemäß Vordrucken laut Anhang B ausgestellt wird.

(3) Die für Übungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge müssen mit dem Hinweis „SCUOLA GUIDA - FAHRSCHULE" gemäß Artikel 122 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und Artikel 334 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, versehen sein.

(4) Solange die Fahrschüler/Fahrschülerinnen am Ausbildungskurs angemeldet sind, sind sie befugt, bei den Übungsfahrten die nicht im Einsatz befindlichen Fahrzeuge oder Boote der Klasse des beantragten Dienstführerscheins zu führen, sofern sie eine Bescheinigung über die Kursteilnahme eingeholt haben und sofern als Beifahrer/Beifahrerin ein Kollege/eine Kollegin mit einem mindestens zehn Jahre zuvor erworbenen Führerschein der entsprechenden Klasse oder mit einem Führerschein einer höheren Klasse mitfährt.

Art. 6  (Prüfungen und Eignungsnachweis)

(1) Zu den Eignungsprüfungen für den Erwerb des Dienstführerscheins sind die Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 zugelassen, die wenigstens zwei Drittel der theoretischen Unterrichtsstunden des Ausbildungskurses besucht haben und die vorgeschriebenen Fahrstunden nachweisen.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus:

  1. einer theoretischen Prüfung,
  2. einer praktischen Prüfung bestehend aus einer Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug oder einem Boot der Klasse des beantragten Dienstführerscheins,
  3. einer praktischen Prüfung über die ordentliche Wartung eines Fahrzeugs oder eines Bootes der entsprechenden Klasse.

(3) Die Benotung der einzelnen Prüfungen laut Absatz 2 erfolgt in Zehnteln. Der Kandidat/Die Kandidatin wird zum Führen von Fahrzeugen oder Booten der Klasse des beantragten Dienstführerscheins für geeignet befunden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens sechs Zehnteln bewertet wird und die Gesamtbenotung mindestens sieben Zehntel beträgt.

(4) Kandidaten/Kandidatinnen, die eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden haben, werden für untauglich befunden und können frühestens dreißig Tage nach der Prüfung nochmals zu den nicht bestandenen Teilprüfungen antreten.

(5) Für alle Kandidaten/Kandidatinnen wird ein Prüfungsprotokoll gemäß Vordruck laut Anhang C erstellt. Geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass der Kandidat/die Kandidatin die Prüfung bestanden hat, so stellt ihm/ihr der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz einen provisorischen Eignungsnachweis gemäß Vordruck laut Anhang D zum Führen von Dienstfahrzeugen oder den Dienstführerschein zum Führen von Dienstfahrzeugen oder Booten der entsprechenden Klasse gemäß Vordruck laut Anhang A aus.

(6) Die für Prüfungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge brauchen keine Doppelbedienungseinrichtung.

Art. 7  (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission für die Feststellung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen oder Booten ist zusammengesetzt aus dem Direktor/der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz als Vorsitzender/Vorsitzende oder aus einer von ihm/ihr namhaft gemachten Person, aus einer von der Berufsfeuerwehr des Landes namhaft gemachten sachverständigen Person, einer vom Südtiroler Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren namhaft gemachten sachverständigen Person sowie einem Beamten/einer Beamtin des Landeskraftfahrzeugamts mit technischen Aufgaben. Gehört der Kandidat/die Kandidatin dem Landesforstdienst oder einem auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätigen Dienst an, wird der/die Sachverständige des Südtiroler Landesverbands der Freiwilligen Feuerwehren durch einen Sachverständigen/eine Sachverständige des entsprechenden Dienstes ersetzt.

(2) Die Kommission wird vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz ernannt; die Zusammensetzung der Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter Volkszählung entsprechen.

Art. 8  (Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins)

(1) Die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins kann vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz auf Hinweis des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes oder der Behörden für die öffentliche Sicherheit angeordnet werden, wenn der Inhaber/die Inhaberin beim Führen des Dienstfahrzeugs oder Dienstbootes aus Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder durch Nichtbeachtung der Vorschriften über das Führen und die Verwendung von Dienstfahrzeugen oder Dienstbooten Schäden an Personen oder Sachen verursacht hat.

(2) Der Dienstführerschein wird ausgesetzt, wenn der Inhaber/die Inhaberin außerhalb dringender Einsätze gegen die Vorschriften laut V. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, verstößt; die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins erfolgt für die in obigen Vorschriften festgelegte Dauer.

(3) In den Fällen laut Absatz 1 beträgt die Höchstdauer der Aussetzung ein Jahr.

(4) Bei Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins muss dessen Inhaber/Inhaberin diesen dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn in Verwahrung nimmt.

(5) Nach Ablauf der Aussetzungsfrist kann die betreffende Person, bevor sie den Dienstführerschein wiedererlangt, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz einer Überprüfung der Fachkenntnisse oder der körperlichen und geistigen Tauglichkeit unterzogen werden.

(6) Im Falle von Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, oder Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins für Boote gemäß Artikel 40 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote für dieselbe Dauer. Zu diesem Zweck ist der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins verpflichtet, dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes die Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote unverzüglich mitzuteilen und ihm den Dienstführerschein zur Verwahrung zu übergeben; dieser setzt den Funktionsbereich Brandschutz unverzüglich darüber in Kenntnis.

(7) Für die Festlegung der Aussetzungsdauer des Dienstführerscheins holt der Funktionsbereich Brandschutz beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen eine Bescheinigung über die Dauer der Aussetzung der Gültigkeit des zivilen Führerscheins ein.

Art. 9  (Entzug oder Rückstufung des Dienstführerscheins)

(1) Auf Hinweis des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz den Entzug des Dienstführerscheins, wenn der Inhaber/die Inhaberin aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder die vorgeschriebenen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nachweislich nicht mehr besitzt. Im letztgenannten Fall ist vor dem Entzug eine ärztliche Untersuchung gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

(2) Bei Entzug muss der Inhaber/die Inhaberin den Dienstführerschein umgehend dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn unverzüglich dem Direktor/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz übermittelt; dieser veranlasst die Vernichtung des Führerscheins und verfasst das Vernichtungsprotokoll.

(3) Im Falle von Entzug des Zivilführerscheins gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, oder Entzug des Zivilführerscheins für Boote gemäß Artikel 41 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz von Amts wegen den Entzug des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote. Zu diesem Zweck muss der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes den Entzug des Zivilführerscheins unverzüglich mitteilen und den Dienstführerschein übergeben.

(4) Fällt der Grund für den Dienstführerscheinentzug weg, kann die betroffene Person einen neuen Führerschein erlangen, sofern sie die Voraussetzungen besitzt, die für einen neuen Führerschein vorgesehen sind.

(5) Der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins muss die Rückstufung des Zivilführerscheins dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, damit dieser den Funktionsbereich Brandschutz umgehend darüber in Kenntnis setzen kann.

Art. 10  (Ausstellung des Dienstführerscheins an Inhaber/Inhaberinnen von Zivilführerscheinen)

(1) Personen, die den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 angehören und einen Zivilführerschein für Kraftfahrzeuge oder einen Zivilführerschein für Sportboote (Kategorie A) besitzen, kann der Dienstführerschein mit folgenden Entsprechungen ausgestellt werden:

  1. Zivilführerschein der Klasse B – Dienstführerschein der Klasse I,
  2. Zivilführerschein der Klasse B mit Anmerkung (Kode 96) – Dienstführerschein der Klasse I mit Anmerkung,
  3. Zivilführerschein der Klasse BE – Dienstführerschein der Klasse I und IV,
  4. Zivilführerschein der Klasse C1 oder C1 mit Kode 97 – Dienstführerschein der Klasse II mit Einschränkung,
  5. Zivilführerschein der Klasse C1E – Dienstführerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung,
  6. Zivilführerschein der Klasse C – Dienstführerschein der Klasse II,
  7. Zivilführerschein der Klasse CE – Dienstführerschein der Klasse II und IV,
  8. Zivilführerschein der Klasse D1 – Dienstführerschein der Klasse III mit Einschränkung,
  9. Zivilführerschein der Klasse D1E – Dienstführerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung,
  10. Zivilführerschein der Klasse D – Dienstführerschein der Klasse III,
  11. Zivilführerschein der Klasse DE – Dienstführerschein der Klasse III und IV,
  12. Zivilführerschein für Sportboote (Kategorie A) – Dienstführerschein der Klasse V.

(2) Die aufgrund von Zivilführerscheinen ausgestellten Dienstführerscheine haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie der Zivilführerschein - mit einer zusätzlichen Verlängerung von 15 Tagen.

(3) Der Dienstführerschein berechtigt nicht zum Führen von Fahrzeugen im Ausland, wenn der Inhaber/die Inhaberin keinen entsprechenden Zivilführerschein besitzt.

(4) Der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins muss jegliche Änderung oder Einschränkung, die auf dem Zivilführerschein vermerkt wird, dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, der den Funktionsbereich Brandschutz umgehend darüber in Kenntnis setzt.

Art. 11  (Zulassung von Fahrzeugen)

(1) Die Zulassung der Dienstfahrzeuge erfolgt durch den Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz auf Antrag der Leiter/Leiterinnen der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen; dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Matrikelblatt, aus dem gemäß Vordrucken laut Anhang E eine nähere Beschreibung des Fahrzeugs hervorgeht,
  2. Übereinstimmungserklärung bezüglich des typengeprüften Fahrzeugs oder CE-Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Genehmigungsbescheinigung laut Artikel 76 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285,
  3. Ursprungsbescheinigung mit Angabe sämtlicher technischer Daten sowie Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Aufbaus gemäß den Anweisungen des Fahrgestellherstellers, nur wenn der Aufbau nachträglich vorgenommen wurde,
  4. beglaubigte Kopie des Typenprüfungsberichts samt allen technischen Fahrzeugeigenschaften gemäß Vordruck DGM 405, erlassen vom Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen und konzessionspflichtige Transporte,
  5. CE-Konformitätserklärung des Herstellers, wenn das Fahrzeug mit einer Feuerwehrleiter oder einem Kran ausgestattet ist,
  6. registrierter notarieller Kaufvertrag oder gleichwertiges Dokument,
  7. schriftliche Bestätigung der entsprechenden Landesorganisation über die Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeugs und die Einhaltung etwaiger Richtlinien für die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes und die Dienstfahrzeuge.

(2) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e), f) und g) sind im Original vorzulegen.

(3) Wurde das Fahrzeug bereits als Zivilfahrzeug zugelassen, so ist dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbescheinigung und der Eigentumsbescheinigung beizulegen.

(4) Vor der Zulassung der Dienstfahrzeuge nimmt ein Techniker des Funktionsbereichs Brandschutz eine funktionstechnische Überprüfung vor.

(5) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) und Absatz 3 werden beim Funktionsbereich Brandschutz verwahrt und können als Kopie ausgehändigt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümerin des Fahrzeugs ist, dieses am Ende der Verwendungszeit veräußern oder dessen Zulassung mit zivilen amtlichen Kenntafeln veranlassen will.

(6) Der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz überprüft, ob die Angaben des Matrikelblattes laut Absatz 1 Buchstabe a) mit jenen der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) übereinstimmen, stellt für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger die provisorische Zulassungsbescheinigung gemäß Vordruck laut Anhang F oder die Zulassungsbescheinigung gemäß Vordruck laut Anhang G aus. Ferner teilt er die amtlichen Kenntafeln gemäß Vordruck laut Anhang H zu, wobei nach den Buchstaben VF und FW für den Feuerwehrdienst, CF und FD für den Landesforstdienst und PC und ZS für den Zivilschutz die an die Fahrgestellnummer gebundene Erkennungsnummer angefügt wird.

(7) Auf den Kenntafeln werden das Emblem der Republik Italien und das Wappen der Autonomen Provinz Bozen angebracht.

(8) Anhänger führen keine Wiederholungkenntafel.

Art. 12  (Kraftfahrzeugregister)

(1) Der Funktionsbereich Brandschutz führt das Kraftfahrzeugregister der Fahrzeuge und Anhänger.

(2) Im Kraftfahrzeugregister sind neben der amtlichen Kenntafel die Angaben laut Zulassungsbescheinigung, das Zulassungsdatum und der Dienst, der über das Fahrzeug verfügt, eingetragen.

(3) Der Funktionsbereich Brandschutz führt zudem das Register der historischen Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes für die vor mehr als 30 Jahren zugelassenen und nicht mehr diensttauglichen Fahrzeuge. Die im Register eingetragenen historischen Fahrzeuge müssen keiner regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden; für den Straßenverkehr muss eine eigene Genehmigung beantragt werden, die vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz ausgestellt wird.

Art. 13  (Regelmäßige Überprüfungen)

(1) Der Funktionsbereich Brandschutz sorgt auf spezifische Anfrage des Fahrzeugeigentümers für die regelmäßige Prüfung der Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge in folgenden Zeitabständen:

  1. bei Krankentransportfahrzeugen jedes Jahr,
  2. bei Fahrzeugen, die eine Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen haben, alle drei Jahre,
  3. bei Fahrzeugen, die beladen eine Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen haben, alle fünf Jahre.

(2) Für die regelmäßigen Verkehrstauglichkeitsprüfungen bedient sich der Funktionsbereich Brandschutz des Fachpersonals der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Körperschaften oder der vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz autorisierten Werkstätten.

(3) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 1 wird die Zulassungsbescheinigung entzogen.

Art. 14  (Einsätze von außerordentlicher Dringlichkeit)

(1) Die Fahrzeuge des Betreuungsdienstes des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz und des Landesverbands für Wasserrettung Südtirol laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) werden mit Sonderwarneinrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) laut Ministerialdekret vom 5. Oktober 2009, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 23. Oktober 2009, Nr. 247, ausgestattet.

(2) Das Verfahren bei Dringlichkeitseinsätzen wird von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.

Art. 15  (Übergangsbestimmung)

(1) Die erworbenen Rechte der Inhaber/ Inhaberinnen von Dienstführerscheinen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, werden gewahrt; diese Führerscheine bleiben bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit gültig.

(2) Die bereits hergestellten und zugeteilten Kenntafeln gemäß Vordruck SA/FD-8 laut Anhang H behalten ihre Gültigkeit bei; alle Bestände an nicht zugeteilten Kenntafeln werden aufgebraucht.

Art. 16  (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActionArt. 10  (Ausstellung des Dienstführerscheins an Inhaber/Inhaberinnen von Zivilführerscheinen)
ActionActionArt. 11  (Zulassung von Fahrzeugen)
ActionActionArt. 12  (Kraftfahrzeugregister)
ActionActionArt. 13  (Regelmäßige Überprüfungen)
ActionActionArt. 14  (Einsätze von außerordentlicher Dringlichkeit)
ActionActionArt. 15  (Übergangsbestimmung)
ActionActionArt. 16  (Aufhebung)
ActionActionANHANG A
ActionActionANHANG B
ActionActionANHANG C
ActionActionANHANG D
ActionActionANHANG E
ActionActionANHANG F
ActionActionANHANG G
ActionActionANHANG H
ActionActionC Katastrophenhilfe
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis