(1) Die Zulassung der Dienstfahrzeuge erfolgt durch den Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz auf Antrag der Leiter/Leiterinnen der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen; dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Matrikelblatt, aus dem gemäß Vordrucken laut Anhang E eine nähere Beschreibung des Fahrzeugs hervorgeht,
- Übereinstimmungserklärung bezüglich des typengeprüften Fahrzeugs oder CE-Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Genehmigungsbescheinigung laut Artikel 76 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285,
- Ursprungsbescheinigung mit Angabe sämtlicher technischer Daten sowie Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Aufbaus gemäß den Anweisungen des Fahrgestellherstellers, nur wenn der Aufbau nachträglich vorgenommen wurde,
- beglaubigte Kopie des Typenprüfungsberichts samt allen technischen Fahrzeugeigenschaften gemäß Vordruck DGM 405, erlassen vom Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen und konzessionspflichtige Transporte,
- CE-Konformitätserklärung des Herstellers, wenn das Fahrzeug mit einer Feuerwehrleiter oder einem Kran ausgestattet ist,
- registrierter notarieller Kaufvertrag oder gleichwertiges Dokument,
- schriftliche Bestätigung der entsprechenden Landesorganisation über die Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeugs und die Einhaltung etwaiger Richtlinien für die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes und die Dienstfahrzeuge.
(2) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e), f) und g) sind im Original vorzulegen.
(3) Wurde das Fahrzeug bereits als Zivilfahrzeug zugelassen, so ist dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbescheinigung und der Eigentumsbescheinigung beizulegen.
(4) Vor der Zulassung der Dienstfahrzeuge nimmt ein Techniker des Funktionsbereichs Brandschutz eine funktionstechnische Überprüfung vor.
(5) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) und Absatz 3 werden beim Funktionsbereich Brandschutz verwahrt und können als Kopie ausgehändigt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümerin des Fahrzeugs ist, dieses am Ende der Verwendungszeit veräußern oder dessen Zulassung mit zivilen amtlichen Kenntafeln veranlassen will.
(6) Der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz überprüft, ob die Angaben des Matrikelblattes laut Absatz 1 Buchstabe a) mit jenen der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) übereinstimmen, stellt für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger die provisorische Zulassungsbescheinigung gemäß Vordruck laut Anhang F oder die Zulassungsbescheinigung gemäß Vordruck laut Anhang G aus. Ferner teilt er die amtlichen Kenntafeln gemäß Vordruck laut Anhang H zu, wobei nach den Buchstaben VF und FW für den Feuerwehrdienst, CF und FD für den Landesforstdienst und PC und ZS für den Zivilschutz die an die Fahrgestellnummer gebundene Erkennungsnummer angefügt wird.
(7) Auf den Kenntafeln werden das Emblem der Republik Italien und das Wappen der Autonomen Provinz Bozen angebracht.
(8) Anhänger führen keine Wiederholungkenntafel.