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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Februar 2022, Nr. 61)
Funktionelle und geometrische Normen für die Planung, den Bau und die Instandhaltung von Mobilitätsinfrastrukturen unter Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. Februar 2022, Nr. 7.

Art. 1 (Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen ergeben sich aus der Anlage A, welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Dekretes bildet.

Art. 2 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmannes 27. Juni 2006, Nr. 28, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.