In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 83
Änderungen betreffend die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal

ANLAGE A

Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal

Art. 1 Gegenstand

1. Vorliegende Regelung betrifft die Teilzeitarbeit und die Stellenvergabe, einschließlich Versetzungen, an das Kindergartenpersonal.

2. Unter Kindergartenpersonal im Sinne dieser Regelung versteht man das Personal, welches in folgenden Berufsbildern des Kindergartenbereiches arbeitet:

a) Pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin (Berufsbild niedrigerer Funktionsebene),

b) Kindergärtner/Kindergärtnerin (Berufsbild höherer Funktionsebene).

3. Unter Sonderstellen im Sinne dieser Regelung versteht man folgende Stellen, sofern sie im Stellenverzeichnis entsprechend klassifiziert sind:

a) Zusatzstellen,

b) Stellen für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung,

c) Stellen für das Zweitsprachenprojekt L2,

d) zusätzliche Springerstellen.

Die Stellen für den verlängerten Stundenplan gelten nicht als Sonderstellen.

4. Unter ganzjähriger Stelle im Sinne dieser Regelung versteht man eine freie Stelle oder eine Ersatzstelle, welche bereits zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen.

Art. 2 Unbefristete Aufnahme

1. Die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung im jeweiligen Berufsbild erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Stellenplanbeschlusses aufgrund des Kriteriums des höheren Dienstalters, unter der Voraussetzung, dass das betroffene Personal in der Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 eingetragen ist.

2. Die Landesverwaltung legt mit eigener Maßnahme die für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen fest. Die unbefristete Aufnahme erfolgt ab Beginn des Kindergartenjahres, welches auf diese Maßnahme folgt, und unterliegt der Voraussetzung, dass das betroffene Personal eine ganzjährige Stelle wählt.

3. Für die Berechnung des Dienstalters wird nur jenes Personal mit Eignung berücksichtigt, welches zum Stichtag 1. September des Kindergartenjahres, welches der unbefristeten Aufnahme vorausgeht, bereits sämtliche Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme besitzt.

ABSCHNITT I – TEILZEITARBEIT

Art. 3 Bestimmungen zur Teilzeitarbeit

1. Die Regelung zur Teilzeitarbeit wird von den kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegt und mit den Bestimmungen dieses Beschlusses ergänzt.

2. Die Ansuchen um Teilzeitarbeit sind vom unbefristeten Personal innerhalb 10. März, 12 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr einzureichen. Für die Ansuchen um den Teilzeitwartestand für Kinder laut Artikel 50 Absatz 7 des Bereichsübergreifenden Kollektivertrages vom 12. Februar 2008 ist dieser Termin kein Verfallstermin, sofern das vorgesehene Teilzeitkontingent nicht überschritten wird.

3. Die Kündigung des Teilzeitverhältnisses seitens des unbefristeten Personals oder der Landesverwaltung muss innerhalb 10. März, 12 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr erfolgen.

4. Wenn die Anzahl der Ansuchen um Teilzeitarbeit die verfügbaren Teilzeitstellen übersteigt, muss in jedem Fall auch berücksichtigt werden, dass es sich dabei um Personal mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Die kollektivvertraglich vorgesehene Teilzeitrangordnung kommt somit nur zur Anwendung, wenn die Person mit weniger Punkten, die bereits ein Teilzeitverhältnis innehat, die Möglichkeit hat, im selben Kindergarten in Vollzeit zur arbeiten. Im gegenteiligen Fall können neue Teilzeitansuchen nicht genehmigt werden. Die Teilzeitrangordnung kommt weiters nicht für Änderungen der Form oder des Ausmaßes der Teilzeit zur Anwendung, welche nur im Rahmen der internen Zuweisungen auf verfügbare Stellen laut Artikel 4 möglich sind.

5. Das Personal, welches im Sinne von Absatz 4 aufgrund der Teilzeitrangordnung seine Teilzeitstelle verliert, wird von Amts wegen auf die Vollzeitstelle zugewiesen, sofern es nicht noch ein Versetzungsgesuch innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem obgenannten Termin für die Einreichung der Teilzeitgesuche nachreicht.

6. Es ist nicht zulässig, für dasselbe Kindergartenjahr ein Teilzeitansuchen und ein Versetzungsansuchen zu stellen. Das unbefristete Personal, welches in der Versetzungsrangordnung eingetragen ist, kann im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal eine Teilzeitstelle wählen, sofern eine solche verfügbar ist.

7. Grundlage der kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Festlegung, welche Stellen zum Teilzeitkontingent zählen und welche nicht, ist die pädagogische und organisatorische Notwendigkeit, dass die Kinder grundsätzlich nicht mehr als drei Bezugspersonen pro Gruppe im Kindergarten haben und dass im Laufe der Woche zumindest eine Person in Vollzeit als Ansprechpartner sowohl für die Kinder als auch die Familien zur Verfügung steht. Somit zählen auch der Teilzeitwartestand für Kinder, die Zusatzstellen in Teilzeit und die Teilzeitstellen zu 75 Prozent für die Berechnung des Teilzeitkontingents.

8. Folgende Stellen zählen hingegen nicht für die Berechnung des Teilzeitkontingents, da sie obgenanntes Grundsatzprinzip nicht beeinflussen:

a) die laut Artikel 11 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009, in geltender Fassung, bereits explizit ausgenommenen Stellen (Teilzeitstellen für verlängerten Stundenplan, Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und Zweitsprachenprojekt L2),

b) Teilzeitverhältnisse mit jährlichen alternierenden vertikalen Zeitabschnitten,

a) Teilzeitverhältnisse der freigestellten Leiter/der freigestellten Leiterinnen,

c) eventuell vorgesehene Teilzeitstellen für das Drittsprachenprojekt L3.

ABSCHNITT II – VERSETZUNGEN UND INTERNE ZUWEISUNGEN

Art. 4 Für die Versetzungen und interne Zuweisungen zur Verfügung stehende Stellen

1. Für das unbefristete Personal stehen für die Versetzungen und die internen Zuweisungen nur ganzjährige Stellen zur Verfügung.

2. Das unbefristete Personal kann in folgenden Fällen beantragen, im selben Kindergarten auf eine andere Stelle, einschließlich der Zusatzstellen, intern zugewiesen zu werden, falls eine entsprechende Stelle aufgrund der Versetzung einer anderen Person oder als Ersatzstelle laut Stellenplan zur Verfügung steht:

a) wenn das Personal bereits eine Teilzeitstelle innehat, um auf eine Teilzeitstelle mit anderer Form oder anderem Ausmaß oder um auf eine Vollzeitstelle zu wechseln,

b) wenn das Personal bereits eine Vollzeitstelle innehat, um auf eine Vollzeitstelle anderer Typologie zu wechseln.

3. Die internen Zuweisungen können nicht auf Stellen beantragt werden, die anderem Personal aufgrund der geltenden Bestimmungen vorbehalten sind. Auch die Zuweisung der Teilzeitstellen im Sinne von Abschnitt I erfolgt vor eventuellen anderen internen Zuweisungen.

4. Das Gesuch für eine interne Zuweisung ist innerhalb des Termins, der für die Versetzungsansuchen vorgesehen ist, einzureichen. Falls mehrere Gesuche für interne Zuweisungen vorliegen, erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Stellen aufgrund einer eigenen internen Rangordnung, die gemäß den Kriterien für die Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 erstellt wird.

5. Das unbefristete Personal, das in einem Kindergarten bereits eine Ersatzstelle oder eine Zusatzstelle besetzt, hat das Anrecht auf dieser Stelle zu verbleiben, wenn die entsprechende damit zusammenhängende Maßnahme (Abwesenheit des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin oder Genehmigung der Stelle im Stellenplan) spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung der vorläufigen Versetzungsrangordnung von der Landesverwaltung bestätigt wird und wenn die Voraussetzungen laut Absatz 1 bestehen.

Art. 5 Eintragung in die Versetzungsrangordnungen von Amts wegen

1. Stellenverlierer/Stellenverliererinnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis werden von Amts wegen in die Versetzungsrangordnung eingereiht.

2. Falls die Anzahl der im selben Kindergarten zur Verfügung stehenden Stellen geringer ist als die Anzahl der potenziell betroffenen Stellenverlierer, werden die effektiven Stellenverlierer aufgrund der weniger günstigen Position in der eigenen internen Rangordnung bestimmt, die gemäß den Kriterien der Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 erstellt wird. Die interne Rangordnung betrifft das gesamte unbefristete Personal des entsprechenden Berufsbildes, unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit, dass seinen Dienstsitz in diesem Kindergarten hat, mit Ausnahme der Bestimmung im folgenden Absatz.

3. Diese interne Rangordnung findet keine Anwendung für das unbefristete Personal auf Ersatzstellen und auf Sonderstellen, oder wenn diese Stellen wegfallen.

4. In folgenden Fällen wird das Personal, das die Stelle verliert, in die Versetzungsrangordnung ohne die Vorrangsposition als Stellenverlierer eingereiht:

a) wenn im selben Kindergarten eine andere unbefristete Stelle mit einem Teilzeitverhältnis desselben oder höheren Prozentsatzes der Arbeitszeit oder mit einem Vollzeitverhältnis zur Verfügung steht,

b) wenn bei der vorhergehenden Stellenwahl eine Ersatzstelle, eine auf ein Jahr befristete Zusatzstelle, eine auf ein Jahr befristete Zusatzspringerstelle oder eine Integrationsstelle ohne Spezialisierungstitel gewählt wurde, außer es konnte aus den im Artikel 17 Absatz 5 genannten Gründen keine unbefristete freie Stelle gewählt werden,

c) wenn bei der vorhergehenden Stellenwahl eine Stelle gewählt wurde, welche im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 im Rahmen der darauffolgenden Stellenvergabe neu zugewiesen werden muss.

5. Wer seine Stelle verliert und bei der Stellenwahl aus den im Artikel 17 Absatz 5 genannten Gründen nur mehr eine Springerstelle wählen konnte, kann die Position als Stellenverlierer bei der darauffolgenden Stellenwahl wieder geltend machen.

6. Auch das Personal im Besitze der Eignung und mit einem Dienstalter von drei Jahren, welches im laufenden Kindergartenjahr innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins ein befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens einem Tag mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, wird von Amts wegen in die Versetzungsrangordnung eingereiht.

Art. 6 Versetzungen auf Antrag

1. Das Versetzungsansuchen kann nur von Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingereicht werden. Die Versetzungsansuchen sind innerhalb 10. März, 12 Uhr, vor Beginn des Kindergartenjahres einzureichen.

2. Das Versetzungsansuchen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der vorläufigen Versetzungsrangordnung widerrufen werden.

3. Die Zuweisung der verfügbaren Stellen für die Versetzungen erfolgt aufgrund der Rangordnung.

4. Die Versetzungen haben Wirksamkeit mit dem ersten Tag des neuen Kindergartenjahres.

Art. 7 Vorränge in der Versetzungsrangordnung

1. In der Versetzungsrangordnung haben folgende Kategorien vor der jeweils nachfolgenden Kategorie Vorrang, unabhängig von der laut Artikel 8 zugewiesenen Punktezahl:

a) Stellenverlierer/Stellenverliererinnen,

b) unbefristetes Personal,

c) befristetes Personal mit Eignung laut Artikel 5 Absatz 6, welches im Kindergartenjahr, auf welches sich die Versetzungsrangordnung bezieht, unbefristet aufgenommen wird,

d) befristetes Personal mit Eignung laut Artikel 5 Absatz 6.

2. In jeder Kategorie hat das Personal, welches die Begünstigungen des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in Anspruch nimmt, als Unterkategorie wiederum Vorrang vor dem restlichen Personal derselben Kategorie, unabhängig von der laut Artikel 8 zugewiesenen Punktezahl, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 26 erfüllt werden.

3. In jeder Kategorie und Unterkategorie wird das Personal laut der höheren Punktezahl gemäß Artikel 8 gereiht.

Art. 8 Kriterien für die Erstellung der Versetzungsrangordnung

1. Bei der Erstellung der Versetzungsrangordnung werden von Amts wegen 6 Punkte für jedes Dienstjahr im Sinne von Artikel 28 zugewiesen.

2. Für die familiären Gegebenheiten werden folgende Punkte zugewiesen, wobei als Bezugsdatum die Frist für die Einreichung der Versetzungsansuchen ausschlaggebend ist:

a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte,

b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte,

c) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte,

d) für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Landes- oder Staatsbestimmungen als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den obgenannten Punkten: 6 Punkte.

3. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einer höheren Punkteanzahl aufgrund der zugewiesenen Punkte für die Kinder Vorrang. Bei weiterer Punktegleichheit hat das Personal mit dem höheren Lebensalter Vorrang.

4. Für die Zuweisung der für die Familiensituation gemäß Absatz 2 vorgesehenen Punkte muss das interessierte Personal, auch im Falle der Eintragungen in die Versetzungsrangordnung von Amts wegen, die entsprechenden Informationen innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins dem zuständigen Kindergartensprengel mitteilen. Im gegenteiligen Fall werden nur die Punkte für das Dienstalter zugewiesen.

Art. 9 Versetzungen von Amts wegen aufgrund unüberbrückbarer Divergenzen am Arbeitsplatz

1. Im Falle unüberbrückbarer Divergenzen am Arbeitsplatz kann das betroffene Personal von Amts wegen auf eine neue Stelle versetzt werden. Bei Bedarf kann die Versetzung auch auf eine Stelle laut Artikel 16 Absatz 2 erfolgen, welche somit nicht mehr bei der allgemeinen Stellenwahl zur Verfügung steht.

2. Das laut diesem Artikel versetzte Personal kann für einen Fünfjahreszeitraum nicht mehr auf den ursprünglichen Sitz zugewiesen werden.

Art. 10 Freigestelltes Personal

1. Im Einvernehmen mit dem Personal kann dieses jährlich vollständig oder teilweise von der Bildungsarbeit im Kindergarten freigestellt werden und für die pädagogische Beratung oder für Planungstätigkeiten folgenden Strukturen zugewiesen werden:

a) an einen Kindergartensprengel,

b) an eine Struktur der Bildungsdirektion,

c) an eine universitäre Struktur,

d) an eine andere Struktur, sofern die Verwaltung den Bezug zum Kindergartenbereich anerkennt.

2. Die Auswahl des Personals muss schriftlich begründet werden. Die Zuweisung erfolgt nur, wenn das Personal effektiv den Dienst leisten kann und die Wochenstundenanzahl jener entspricht, die im jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag angegeben ist.

3. Das freigestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag behält das Recht bei, auf den ursprünglichen Dienstsitz zurückzukehren.

Art. 11 Stellentausch

1. Nach Abschluss der im dritten Abschnitt vorgesehenen Stellenvergabe, ist im Einvernehmen mit den betroffenen Kindergartendirektionen und mit Auswirkungen ausschließlich in Bezug auf das entsprechende Kindergartenjahr ein Stellentausch aus nachträglich aufgetretenen familiären, persönlichen oder dienstlichen Gründen zulässig.

ABSCHNITT III – KRITERIEN FÜR DIE BEFRISTETE AUFNAHME

Art. 12 Rangordnungen

1. An den Kindergärten des Landes wird die Besetzung von freien Stellen und von Ersatzstellen für abwesendes Personal, die nach der Durchführung der Stellenbesetzung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte I und II noch zur Verfügung stehen, mit Jahresaufträgen und durch die Aufnahme von Ersatzpersonal gemäß diesem Abschnitt III abgedeckt.

2. Die Besetzung der entsprechenden Stellen erfolgt für das jeweilige Kindergartenjahr aufgrund einer landesweiten Rangordnung.

3. Die befristete Aufnahme des Kindergartenpersonals erfolgt auf der Grundlage von Rangordnungen, die getrennt nach Berufsbild und nach Sprache des Kindergartens (deutsch, italienisch, ladinisch) erstellt werden.

Art. 13 Erstellung der Rangordnungen

1. Die Rangordnung für die befristete Aufnahme ist gemäß beiliegender Tabelle aufgebaut, wobei das Personal, welches die Eignung auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahren oder einer rechtlichen Bestimmung erlangt hat, Vorrang vor dem Personal ohne Eignung hat.

2. Das Personal im Besitz des vierjährigen Laureatsdiploms in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches gemäß geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und Befähigung für den Unterricht im Kindergarten gilt, wird mit Eignung in die Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ eingereiht, sofern es im Sinne von Artikel 11-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, im Kindergartenjahr 2017/2018 in der entsprechenden Rangordnung eingetragen war.

3. Das Personal ohne Eignung im Besitz des vierjährigen Laureatsdiploms in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches nicht in die Bestimmung laut Absatz 2 fällt, und das Personal ohne Eignung mit Abschluss des fünfjährigen einstufigen Masterstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, welcher gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und als Befähigung für den Unterricht im Kindergarten gilt, werden in der jeweiligen Ebene der Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ vor dem restlichen Personal ohne Eignung eingereiht.

4. In jeder Unterkategorie der Rangordnung nimmt das Personal mit Landesdienst aufgrund des höheren Dienstalters im entsprechenden Berufsbild eine Vorrangstellung ein.

5. Für das Personal ohne Landesdienst und für das Personal mit Landesdienst der gleichen Dauer erfolgt die Eintragung in die Rangordnung aufgrund der Punktezahl gemäß beigelegter Tabelle. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einem jüngeren Lebensalter Vorrang.

6. Die Berufserfahrung beim Land sowie die externe Berufserfahrung werden mit dem Stichtag laut Artikel 28 Absatz 4 bewertet.

7. Ab dem Schuljahr 2015/2016 finden auch für das Personal der Kindergärten die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit laut Artikel 32 des Bereichsvertrages vom 27. Juni 2013 Anwendung. Der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises stellt somit keine Zugangsvoraussetzung, sondern einen Vorzugstitel in Bezug auf die Rangordnung dar. Für das Berufsbild „pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin“ gilt je nach Studientitel der Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ehemals C) oder B2 (ehemals B); für das Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ gilt je nach Studientitel der Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehemals B) oder C1 (ehemals A). Nicht betroffen von dieser Regelung ist das Personal, welches mindestens einen Tag Dienst vor dem 31. August 2015 geleistet hat, solange das entsprechende Gesuch für die Eintragung in die Rangordnung Gültigkeit hat. Für das Personal ladinischer Muttersprache sind der jeweilige Zweisprachigkeitsnachweis und die Ladinischprüfung beim ladinischen Schulamt weiterhin Zugangsvoraussetzung und nicht Vorzugstitel.

8. Ab dem Schuljahr 2015/16 (Rangordnung 2016/17) zählt über Direktberufung geleisteter Dienst, in Analogie zu allen anderen Bildungsbereichen für das Landespersonal, nicht als Dienstaltersvorrang für die befristete Rangordnung, mit Ausnahme für die in der Rangordnung eingetragenen pädagogischen Mitarbeiter/pädagogischen Mitarbeiterinnen, welche einen Arbeitsvertrag über Direktberufung als Kindergärtner/Kindergärtnerin oder Integrationskindergärtner/Integrationskindergärtnerin annehmen. In diesem Fall ist der entsprechende Antrag auf Anerkennung des effektiv geleisteten Dienstes innerhalb des jährlichen Einreichtermins für die Gesuche zu stellen.

9. Ab der Rangordnung mit Bezug auf das Kindergartenjahr 2022/2023 wird der Dienst über Direktberufung, in Analogie zu den Bestimmungen für das staatliche Lehrpersonal, von Amts wegen als Landesdienst laut Absatz 4 gemäß folgenden Kriterien anerkannt, sofern die betroffene Person im Besitz des für das jeweilige Berufsbild gültigen Studien- oder Berufstitels ist:

a) zur Gänze, wenn der Dienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 im gleichen Berufsbild oder in einem Berufsbild höherer Funktionsebene geleistet wird,

b) zur Hälfte, wenn der Dienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in einem Berufsbild niedrigerer Funktionsebene geleistet wird,

c) Stichdatum, ab welchem der Dienst über Direktberufung anerkannt wird, ist der 1. September 2020 oder das Datum des Erlangens des gültigen Studien- oder Berufstitels, wenn es nachfolgend ist,

d) Absatz 8 kommt für die Dienste, welche ab 1. September 2020 über Direktberufung im Sinne dieses Absatzes geleistet werden, nicht mehr zur Anwendung.

10. Ab der Rangordnung mit Bezug auf das Kindergartenjahr 2022/2023 wird der Dienst, welcher ab 1. September 2020 an einer Grundschule der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol mit gültigem Studientitel geleistet wurde, ab diesem oder ab dem nachfolgenden Datum des Erlangens des genannten Titels als Landesdienst laut Absatz 4 zur Hälfte für die Rangordnung „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ anerkannt. Der entsprechende Antrag ist innerhalb des jährlichen Einreichtermins für die Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme zu stellen.

11. Die Landesverwaltung veröffentlicht auf der Internetseite der Personalabteilung die vorläufige Rangordnung und teilt die Frist mit, innerhalb welcher auf materielle Fehler in Bezug auf die fristgerecht abgegebenen Erklärungen und Unterlagen hingewiesen werden kann.

12. Die definitiven Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Personalabteilung genehmigt und auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.

Art. 14 Streichung aus den Rangordnungen

1. Die Streichung aus der Rangordnung erfolgt in folgenden Fällen:

a) wer nicht mehr alle Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllt,

b) wer unwahre Erklärungen abgibt oder gefälschte Unterlagen einreicht,

c) wer von der Verwaltung eingeforderte Unterlagen ohne triftigen Grund nicht einreicht,

d) wer den Dienst ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Termin antritt,

e) wer die Probezeit nicht besteht,

f) wessen Arbeitsverhältnis aufgelöst wird,

g) wer nach der Stellenannahme von einem Vollzeit- oder Teilzeitauftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt.

2. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nicht anders verfügt wird, gilt die Streichung für das jeweilige Kindergartenjahr und für das entsprechende Berufsbild und führt nicht zum Verlust des Dienstaltersvorranges bei einer erneuten Eintragung in die Rangordnung in einem nachfolgenden Moment.

Art. 15 Einreichung der Gesuche

1. Die Gesuche sind innerhalb 15. Dezember, 12 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr gemäß den auf der Internetseite der Personalabteilung vorgegebenen Modalitäten einzureichen.

2. Nur in Ausnahmefällen ist noch die persönliche Abgabe des Gesuches oder die Übermittlung mittels E-Mail oder Einschreibebrief zulässig. In letzteren beiden Fällen ist, bei sonstigem Ausschluss, eine Kopie des Erkennungsausweises beizulegen. Bei Übermittlung mittels Briefs ist der Datumstempel des Postamtes ausschlaggebend.

3. Angaben, die Auswirkungen auf die Punktezuteilung für die Erstellung der Rangordnungen haben, können jährlich innerhalb des Einreichtermins für die Gesuche bekannt gegeben werden. Falls die entsprechenden Angaben eine Reduzierung der Punkteanzahl zur Folge haben, ist die Meldung Pflicht.

4. Das Gesuch gilt nur für die Rangordnung bezüglich des darauffolgenden Kindergartenjahres. Wer in einer Rangordnung des Kindergartenpersonals eingetragen ist und mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol ein befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens einem Tag zwischen 1. September und der Einreichfrist laut Absatz 1 des laufenden Kindergartenjahres in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hat, wird von Amts wegen in die Rangordnung des darauffolgenden Kindergartenjahres eingetragen.

5. Die Eintragung von Amts wegen laut Absatz 4 wird in Bezug auf das Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches auch in der befristeten Rangordnung für das andere Berufsbild des Kindergartenpersonals eingetragen ist, nicht angewandt.

6. Jedes neue Gesuch muss vollständig ausgefüllt werden und ersetzt das ursprüngliche. Das Fehlen der Unterschrift des Personals auf dem Gesuch führt zum Ausschluss. Dies gilt nicht im Falle der elektronischen Übermittlung, welches eine eindeutige Identifizierung der Person gewährleistet.

7. Alle Bewertungsunterlagen können als Eigenerklärung oder als Kopie vorgelegt werden.

8. Nach dem Einreichtermin der Gesuche können keine neuen Angaben gemacht bzw. Dokumente nachgereicht werden.

9. Alle Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme von Kindergartenpersonal in den Landesdienst müssen zum Einreichtermin der Gesuche gegeben sein.

10. In Abweichung zum Absatz 9 kann das Ansuchen für die Eintragung in die befristete Rangordnung innerhalb des vorgesehenen Termins auch von jenen Personen abgegeben werden, welche die Zugangsvoraussetzung bezüglich des Studien- oder Berufstitels innerhalb des darauffolgenden 28. Februar erlangen. In diesem Fall muss für die Gültigkeit des Ansuchens die entsprechende Bestätigung oder Erklärung innerhalb dieser zweiten Frist nachgereicht werden.

11. Die Tatsache, dass das Personal die persönliche E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, schließt jedenfalls das Einverständnis mit ein, dass sich die Verwaltung für jede Art von Mitteilungen dieser Anschrift bedienen kann.

ABSCHNITT IV – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 16 Stellenwahl

1. Das Verzeichnis der für die befristete, die unbefristete Aufnahme und die Versetzung zur Verfügung stehenden Stellen wird auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.

2. In dieses Verzeichnis werden auch alle neuen Stellen und alle Stellen, die aufgrund von Beendigungen des Dienstverhältnisses, wie Kündigung, Pensionierung oder Todesfall, wieder zur Verfügung stehen, aufgenommen. Wenn die Maßnahme bezüglich Beendigung des Dienstverhältnisses von der Landesverwaltung erst nach Beginn der Stellenwahl genehmigt wird oder wenn die Stelle nach dem 1. September beginnt, wird die Stelle provisorisch zugewiesen und erst im darauffolgenden Kindergartenjahr definitiv in der Stellenwahl vergeben.

3. Wenn in einem Kindergarten Stellenreduzierungen umzusetzen sind, fallen oder werden zuerst die Stellen laut Absatz 2 reduziert, bevor die potenziell betroffenen Stellenverlierer laut Artikel 5 Absatz 2 ermittelt werden.

4. Für die Festlegung der für die Stellenwahl zur Verfügung stehenden Stellen sind die Ansuchen um Wartestände mit einer Dauer von nicht weniger als sechs Monaten, vorbehaltlich Unvorhersehbares, an den zugehörigen Kindergartensprengel innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins einzureichen. Für die Ansuchen der Wartestände für Kinder ist dieser Termin kein Verfallstermin.

5. Die Stellenwahl erfolgt, außer in Sonderfällen, nur auf telematischem Wege. Der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung legt die entsprechenden Modalitäten fest, welche auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden.

6. Dem Personal, welches eine Stelle ausgewählt hat, werden für die Dauer derselben keine weiteren Stellenangebote gemacht.

7. Die nach Abschluss der Stellenwahl noch nicht vergebenen Stellen und solche, die aus verschiedenen Gründen im Laufe des Kindergartenjahres verfügbar werden, werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Rangordnung vergeben. Die Rangordnung wird so lange durchlaufen, bis an das entsprechende Personal ein Auftrag erteilt wurde oder wenn in der Zwischenzeit der Auftrag als Kindergartenpersonal ausgelaufen ist. Die Stelle wird telefonisch oder mittels E-Mail angeboten. Wird das Angebot nicht innerhalb der von der Landesverwaltung vorgegebenen Frist angenommen oder die Person ist nicht erreichbar, wird die nächste Person in der Rangordnung kontaktiert. Als Beleg für das erfolgte Angebot genügt die von der Landesverwaltung erstellte Telefonnotiz oder der Nachweis der E-Mail-Sendung. Wer zwei Stellenangebote nicht annimmt oder dafür nicht erreichbar ist, wird vom entsprechenden Kindergartensprengel nicht mehr für weitere Stellenangebote kontaktiert. Das Personal kann auch vorher schon freiwillig auf weitere Stellenangebote von bestimmten Kindergartensprengeln verzichten.

Art. 17 Verzichte

1. Das Personal, welches bei der Stellenwahl abwesend ist bzw. sich nicht wie vorgeschrieben vertreten lässt, wird als verzichtend angesehen.

2. Das Personal, welches keine Auswahl trifft, wird als verzichtend angesehen. Ebenso verzichtet, wer in der vorgesehenen Zeit keine Stelle wählt.

3. Der Verzicht ist immer auf das Kindergartenjahr sowie auf das Berufsbild bezogen.

4. Im Sinne dieses Artikels als verzichtend angesehen zu werden, bedeutet für neue Aufträge erst wieder kontaktiert zu werden, sobald die betreffenden Rangordnungen für das jeweilige Berufsbild (Versetzungsrangordnung und Rangordnung für die befristete Aufnahme) mindestens einmal durchlaufen wurden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht für das Personal angewandt, das nur mehr Stellen über 50 km vom Wohnsitz oder ab der Landesgrenze, wenn der Wohnsitz außerhalb derselben liegt, wählen kann oder das andere schwerwiegende Gründe für den Verzicht geltend macht, welche vom Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal als triftig anerkannt werden.

Art. 18 Ersatzaufträge

1. Sofern sich die Dienstabwesenheit des Stelleninhabers/der Stelleinhaberin ohne Unterbrechung über das vorgesehene Verfallsdatum hinaus hinzieht, verlängert sich der zugeteilte Ersatzauftrag um den entsprechenden Zeitraum. Eventuelle Unterbrechungen, die nur die Wochenenden betreffen, gelten nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verlängerung des Ersatzauftrages kann abgelehnt werden, sofern diese Verlängerung eine Änderung des Ersatzauftrages mit sich bringt.

2. Wird die Stelle, welche mit einem Ersatzauftrag besetzt ist, während des Kindergartenjahres zu einer freien Stelle, wird die Ersatzkraft von Amts wegen, ohne andere Wahlmöglichkeit, während dieses Kindergartenjahres auf diese freie Stelle zugewiesen.

Art. 19 Dienstantritt

1. Das Personal, welches den Wohnsitz außerhalb der Landesgrenzen hat, wird ein Zeitraum von 24 Stunden ab Kontaktaufnahme eingeräumt, um den Dienst anzutreten.

Art. 20 Sprachprüfung

1. Um das Recht des Kindes auf Gebrauch der eigenen Muttersprache im Kindergarten zu gewährleisten, muss das Personal im Antrag um Aufnahme seine Muttersprache erklären. Gemäß den geltenden Bestimmungen ist der Zweisprachigkeitsnachweis für die Aufnahme in die deutsche oder italienische Rangordnung nicht Zugangsvoraussetzung. Nur in den vom Gesetz festgelegten Fällen zur Überprüfung der Kenntnis der Sprache, auf die sich die Rangordnung bezieht, muss das Personal die eigens vorgesehene Sprachprüfung vor der Veröffentlichung der vorläufigen Rangordnung bestehen.

Art. 21 Sonderbestimmungen für das ladinische Personal

1. In Abweichung zum Artikel 20 muss das Personal ladinischer Muttersprache bereits zum Zeitpunkt des Antrages für die Aufnahme im Besitz der vom Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehenen Sprachnachweise sein. Immer unter der Voraussetzung, dass es im Besitz dieser Sprachnachweise ist, kann das Personal ladinischer Muttersprache auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eingetragen werden, je nachdem, ob das Abschlusszeugnis an einer Oberschule in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache erworben wurde. Nach Abschluss einer Oberschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die Rangordnungen aller drei Sprachen möglich.

Art. 22 Personal auf einer Springerstelle

1. Das Personal auf einer Springerstelle steht dem jeweiligen Kindergartensprengel für die Abdeckung kurzer Absenzen zur Verfügung. Bis zu fünf Tagen werden somit in der Regel keine Ersatzaufträge erteilt.

2. Das Personal auf einer Springerstelle ist verpflichtet, falls erforderlich, ein eigenes Fahrzeug für die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsorten zu verwenden.

3. Im Stellenverzeichnis wird für die Springerstellen der vorrangige Einsatzort angegeben. Dieser vorrangige Einsatzort ist Bezugspunkt für die Fahrtspesenvergütung und kann nur im Einvernehmen mit dem Personal während des Schuljahres geändert werden. Dienstsitz ist der entsprechende Kindergartensprengel.

4. Die Anzahl der zusätzlichen Springerstellen, welche außerhalb des Stellenplankontingents geführt werden, wird im jeweiligen Plansollbeschluss festgelegt. Die konkrete Zuteilung dieser Stellen an die Kindergartensprengel erfolgt durch die einzelnen Kindergarteninspektorate oder Landesdirektionen.

5. Die Bestimmungen bezüglich der internen Zuweisungen laut Artikel 4 kommen auch zwischen dem Personal auf Springerstellen zur Anwendung, welches den Dienstsitz am selben Kindergartensprengel hat.

Art. 23 Integrationskindergärtner/Integrationskindergärtnerin

1. Es gibt ein eigenes Verzeichnis für Integrationskindergärtner/Integrationskindergärtnerinnen, welche die entsprechenden Stellen im Rahmen einer vorgezogenen Stellenwahl wählen können.

2. In diesem Verzeichnis wird das Personal in der gleichen Position (Ebene/Kategorie und Punkte) wie in der allgemeinen Rangordnung „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ gereiht.

3. Wenn das unbefristete Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen als Integrationskindergärtnerin/Integrationskindergärtner besitzt, die entsprechende Stelle verliert, nimmt es sowohl in diesem Verzeichnis als auch in der allgemeinen Rangordnung für „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ die Position als Stellenverlierer ein, mit Ausnahme der folgenden Bestimmung in Absatz 4.

4. Wenn im selben Kindergarten eine unbefristete Stelle als „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ mit gleicher oder höherer Wochenstundenanzahl nach den anderen eventuellen internen Zuweisungen noch verfügbar ist, wird diese dem Personal laut Absatz 3 angeboten. Wenn diese Stelle nicht angenommen wird, nimmt das Personal nicht die Position als Stellenverlierer in der allgemeinen Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ ein.

5. Das in diesem Artikel genannte Personal, welches in Besitz des Spezialisierungstitels ist, kann nicht selbst die interne Zuweisung laut Artikel 4 auf eine Stelle beantragen, die nicht eine Integrationsstelle ist.

Art. 24 Spezifische Bestimmungen für das Sprachenprojekt „Deutsch im italienischen Kindergarten (L2)“

1. Die Stellen für das Sprachenprojekt “Deutsch im italienischen Kindergarten” sind im Plansollbeschluss für den italienischen Kindergarten festgelegt. Die Stellenvergabe erfolgt in drei Phasen.

2. In der ersten Phase werden die zur Verfügung stehenden Stellen an das unbefristete Personal vergeben, welches den Dienstsitz in einem deutschsprachigen Kindergarten hat und um Freistellung für dieses Sprachenprojekt angesucht hat. Die Ansuchen sind jährlich innerhalb des von der Landesverwaltung festgelegten Termins einzureichen. Die Auswahl des Personals und die Zuweisung der Stelle wird von der Landesdirektion für die italienischsprachigen Kindergärten schriftlich begründet. Das unbefristete Personal behält das Recht bei, auf den ursprünglichen Dienstsitz zurückzukehren.

3. In der zweiten Phase werden die noch zur Verfügung stehenden Stellen an das interessierte Personal, welches in der deutschen Rangordnung für die befristete Aufnahme eingetragen ist und bereits mindestens ein Kindergartenjahr Erfahrung im gegenständlichen Sprachprojekt hat, im Rahmen einer eigenen vorgezogenen Stellenwahl vergeben. Es gelten automatisch die Punkte der jeweiligen deutschen Rangordnung.

4. In der dritten Phase werden die noch zur Verfügung stehenden Stellen im Rahmen der allgemeinen deutschen Stellenwahl oder nachfolgend über Direktberufung vergeben. Das Personal mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann in dieser Phase nicht mehr diese Stellen wählen.

Art. 25 Aufnahme über Direktberufung

1. Die Direktberufung ist nur bei Erschöpfung der Rangordnung und mit Begründung der Auswahl zulässig. Die freien Stellen, aber nicht die Ersatzstellen, müssen zudem vorher auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden. Bei der Direktberufung dürfen die von der Rechtsordnung vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen nicht überschritten werden, es sei denn, dies ist für die Abdeckung des essentiellen Dienstes unumgänglich. Die Verantwortung für das Verfahren liegt beim einzelnen Kindergartensprengel.

2. Das Personal muss für die Direktberufung jährlich einen eigenen Antrag an die Kindergartensprengel stellen.

3. Die Aufnahme erfolgt durch Bewerbungsgespräche, um das am besten geeignete Personal auszuwählen.

4. Um den essenziellen Kindergartendienst gewährleisten zu können, kann bei der Direktberufung auch Personal ohne die Zugangsvoraussetzungen aufgenommen werden. Das Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild erfüllt, hat aber in jedem Fall Vorrang.

Art. 26 Anwendung des Gesetzes 104/1992

1. Das Personal, welches die Voraussetzungen laut Artikel 21 oder laut Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, erfüllt und für sich selbst in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Unterkategorie der Versetzungsrangordnung und der Rangordnung für die befristete Aufnahme. Wer hingegen diese Gesetzesbestimmung für die Betreuung einer anderen Person in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Unterkategorie der Rangordnung, unter der Voraussetzung, dass eine Stelle in der Gemeinde des Wohnsitzes der betreuten Person gewählt wird. Wenn keine Stelle in dieser Gemeinde zur Verfügung steht, muss eine in der nächstnäheren Gemeinde verfügbare Stelle gewählt werden. Das Anrecht auf den Vorrang besteht deshalb nicht, wenn die betreute Person den Wohnsitz in einer Gemeinde außerhalb der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol hat. Die Frist für die Einreichung des Gesuches und der entsprechenden Unterlagen für die Inanspruchnahme des Vorranges verfällt, wenn sie nicht bis spätestens fünf Tage nach der Veröffentlichung der vorläufigen Rangordnung vorgelegt werden. Das Gesuch gilt ausschließlich für das unmittelbar darauffolgende Kindergartenjahr.

Art. 27 Eignung

1. Das befristete Personal mit Eignung, das zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist laut Artikel 15 für über vier Jahre durchgehend kein Arbeitsverhältnis in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, verliert die Eignung für die unbefristete Aufnahme. Bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung erfolgt diese unter Anwendung der gegenständlichen Regelung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme.

2. Das unbefristete Personal, welches das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist laut Artikel 15 für über acht Jahre durchgehend kein Arbeitsverhältnis in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, verliert die Eignung für die unbefristete Aufnahme. Bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung erfolgt diese unter Anwendung der gegenständlichen Regelung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme.

3. Wer aufgrund dieser Bestimmungen nicht die Eignung verloren hat, aber dessen Gesuch verfallen ist, wird bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung mit Eignung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme eingetragen.

Art. 28 Berechnung des Dienstalters

1. Für sämtliche Berechnungen des Dienstalters laut dieser Regelung werden jene Zeiträume des Landesdienstes, die für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung im jeweiligen Berufsbild des Kindergartenbereiches zählen, berücksichtigt, einschließlich des Dienstes des freigestellten Personals im Sinne von Artikel 10.

2. Für die Berechnung des Dienstalters wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zudem das in einem Berufsbild höherer Funktionsebene angereifte Dienstalter zur Gänze anerkannt, während das in einem Berufsbild niedrigerer Funktionsebene angereifte Dienstalter zur Hälfte anerkannt wird.

3. Die Sonderbestimmungen für die Rangordnung für die befristete Aufnahme laut Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 bleiben aufrecht.

4. Stichtag für die Dienstaltersberechnung ist immer der 31. August des vorhergehenden Kindergartenjahres.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1. Die in Artikel 15 Absatz 10 genannte zweite Frist ist ausschließlich in Bezug auf die Rangordnung für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf den 10. März 2022 verlängert.

2. Die Bestimmung laut Artikel 15 Absatz 5 kommt erst ab der Rangordnung für das Kindergartenjahr 2023/2024 zur Anwendung.

 

 

 

 

Bewertungstabelle

VORGESCHRIEBENE STUDIENTITEL

für jedes Zehntel des Notendurchschnittes, das die Note 6 übersteigt

0,25

Punkte

max. 10

Punkte

Wird die Note in Zehnteln, Dreißigstel, usw. ausgedrückt, so verfährt man analog.

Ein Studientitel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:

ausgezeichnet = 10, sehr gut = 9, gut = 8, befriedigend = 7, genügend = 6

BERUFSERFAHRUNG

 für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübten Beruf oder geleisteten Dienst, pro Semester

1

Punkt

max. 10

Punkte

Kindergärtner/Kindergärtnerinnen haben auch die Möglichkeit, für die Rangordnung des Berufsbildes Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin anzusuchen.

ARBEITSLOSIGKEIT

für die Arbeitslosigkeit beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung in die 1. Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die eigens für die geschützten Personengruppen vorgesehenen Verzeichnisse, pro Trimester

0,5

Punkte

max. 4

Punkte

Die Arbeitslosigkeit wird nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt.

Es wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor dem Einreichtermin berücksichtigt.

BEIHILFE ZUM LEBENSMINIMUM

falls der Bewerber/die Bewerberin die Beihilfe zum Lebensminimum durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht

10

Punkte

 

Die Beihilfe zum Lebensminimum wird nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt. Sie muss zum Zeitpunkt des Einreichtermins der Gesuche bestehen und wird für die zwei Jahre vor dem Einreichtermin berücksichtigt.

KINDER

für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind des Bewerbers/der Bewerberin

3

Punkte

 

Die Kinder werden nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt.

Die Situation bezüglich Kinder muss zum Zeitpunkt des Einreichtermins der Gesuche bestehen.

ZWEISPRACHIGKEIT

für den für das angestrebte Berufsbild bzw. Einstufung entsprechender Zweisprachigkeitsnachweis

1

Punkt

 

Pädagogische Mitarbeiterin / Pädagogischer Mitarbeiter – B1 (ex C) bzw. B2 (ex B)

Kindergärtnerin/Kindergärtner bzw. Integrationskindergärtnerin/Integrationskindergärtner – B2 (ex B) bzw. C1 (ex A)

 

 

 

 

 

 

Aufbau der Rangordnung für die befristete Aufnahme

des Kindergartenpersonals

 

 

 

1. EBENE:

Personal mit mindestens 1 Tag Landesdienst und Zweisprachigkeit

Personal mit mindestens 1 Jahr Landesdienst ohne Zweisprachigkeit

Personal mit mindestens 1 Tag Landesdienst vor 31.08.2015, solange das Gesuch gültig ist und ohne Zweisprachigkeit

 

 

1.

Personal mit Eignung

 

 

2.

Personal mit lehrbefähigendem Laureat, aber ohne Eignung (nur Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

 

 

3.

Personal ohne Eignung

 

 

 

2. EBENE: Personal ohne Landesdienst mit Zweisprachigkeit

 

 

4.

Personal mit Eignung

 

 

5.

Personal mit lehrbefähigendem Laureat, aber ohne Eignung (nur Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

 

 

6.

Personal ohne Eignung

 

 

3. EBENE: Personal ohne Landesdienst oder Landesdienst weniger als ein Jahr ohne Zweisprachigkeit

7.

Personal mit Eignung

8.

Personal mit lehrbefähigendem Laureat, aber ohne Eignung (nur Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

9.

Personal ohne Eignung

 

 

Das Personal, das den Zweisprachigkeitsnachweis nachreicht, steigt in die 1. Ebene auf, wobei der Dienstaltersvorrang aber auf Null gesetzt wird.

Dasselbe gilt für das Personal, welche den Zweisprachigkeitsnachweis nicht nachreicht, aber welches im Sinne von Art. 32 des Bereichsvertrages vom 27. Juni 2013 mindestens ein Jahr Landesdienst angereift hat.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction Beschluss vom 11. Januar 2022, Nr. 4
ActionAction Beschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 36
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 37
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 1. Februar 2022, Nr. 63
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 82
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 83
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 88
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 90
ActionAction Beschluss vom 15. Februar 2022, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 120
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 146
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 198
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 206
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 213
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 214
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 255
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 276
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 290
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 296
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 305
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 315
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 337
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 339
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 359
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 362
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 382
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 422
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 444
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2022, Nr. 462
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 479
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 602
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 6. September 2022, Nr. 627
ActionAction Beschluss vom 13. September 2022, Nr. 643
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 668
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 670
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 729
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 732
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 747
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 759
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 768
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 773
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 776
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 792
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 801
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 842
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 863
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 865
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 881
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 888
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 891
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 894
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 906
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 921
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 922
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 932
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 973
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 975
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 985
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 995
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1032
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1033
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis