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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Januar 2022, Nr. 31)
Änderung der Durchführungsverordnung über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Februar 2022, Nr. 5.

ANLAGE A

1. Für die Bewilligungen, Konzessionen und Ermächtigungen, welche im Bereich öffentliches Wassergut im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, erteilt oder erneuert werden, werden folgende neue Gebühren festgelegt:

A) Besetzung von öffentlichem Wassergut des Landes:

• mehrjährige Besetzungen:
Nutzung der Flächen für Produktionstätigkeiten (Gastgewerbe und Handel inbegriffen):

- von 0,55 bis 30,00 Euro je m² pro Jahr

- Mindestgebühr pro Jahr 120,00 Euro;

• mehrjährige Besetzungen

(Nutzung für Produktionstätigkeiten ausgeschlossen):

- von 0,10 bis 3,50 Euro je m² pro Jahr

- Mindestgebühr pro Jahr 120,00 Euro.

Diese jährliche Mindestgebühr kann bis auf 90,00 Euro reduziert werden, wenn es sich um eine Fläche bis zu 20 m² handelt;

• mehrjährige Besetzungen

von landwirtschaftlichen Grundstücken nur für die landwirtschaftliche Nutzung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Flächen durch Bauern/Bäuerinnen (ausgeschlossen Flächen für Lagerplätze, Parkplätze, andere Tätigkeiten):

- von 0,20 bis 0,50 Euro je m² pro Jahr (Obst- und Weinbau und andere Kulturgattungen)

- von 0,010 bis 0,10 Euro je m² pro Jahr (Grünland, Wiese und Ähnliches)

- Mindestgebühr pro Jahr 90,00 Euro;

• mehrjährige Besetzungen mit Kabeln, Leitungen usw.

• von 0,10 bis 0,55 Euro je lm pro Jahr

• Mindestgebühr pro Jahr 90,00 Euro;

• zeitweilige Besetzungen

• von 0,20 bis 1,00 Euro je m² / lm pro Tag

• von 0,30 bis 1,50 Euro je m² / lm pro Tag (Verlängerung/ Erneuerung)

• Mindestgebühr pro Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung 90,00 Euro (bis zu 10 Tagen)

• Mindestgebühr pro Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung 120,00 Euro (mehr als 10 Tage).

Wenn die Gebühr für die zeitweilige Besetzung, wie oben berechnet, jene für die mehrjährige Besetzung überschreiten würde, wird die für die mehrjährigen Besetzungen festgesetzte maximale Jahresgebühr angewandt.

B) Befreiungen

Bauwerke für Wasserableitungen oder Wassereinleitungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, sind gebührenfrei.

Einleitungen von Niederschlags- und Oberflächenwasser sind gebührenfrei.

Zeitweilige Besetzungen für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Brücken und anderen Bauten oder Anlagen, welche schon von der Agentur genehmigt wurden, sind gebührenfrei.

C) Materialentnahme und Abtretung von Schlagholz:

• Richtpreis für die Entnahme von Inertmaterial (Sand, Kies u.a.): 4,50 Euro pro m³;

• Preis für Brennholz, das im Sinne von Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 49/1994 durch die Agentur geschlägert und aufgeschichtet wurde: 26,00 Euro pro Rm;

• Preis für Brennholz am Stock: 4,50 Euro pro m³.

Es liegt im Ermessen der Agentur, je nach Qualität, Quantität und Standort des Produktes eine Erhöhung oder Reduzierung festzulegen. Keine Gebühr wird für das Astholz verlangt.

D) Befahren der Dämme und der dazugehörenden Strukturen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 02. Mai 2000, Nr. 1484:

Die Gebühr laut Punkt a) Buchstabe A) des oben genannten Beschlusses wird wie folgt ersetzt:

Euro 0,25 je lm – PKW

Euro 0,30 je lm – LKW

Mindestgebühr pro Jahr 120,00 Euro.

Alle anderen Vorschriften des Beschlusses bleiben unverändert.

E) Besetzungen ohne Rechtstitel

Im Fall von Besetzungen, für welche keine Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung erteilt wurde, wird eine Strafgebühr in Höhe der geschuldeten Gebühr, zuzüglich 100%, angewandt. Unberührt davon bleibt außerdem die Anwendung von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35.

Der Verfall der Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung sowie Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder in Abweichung von der Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung vorgenommen werden, sind den oben genannten Besetzungen gleichgestellt.

F) Festlegung der Gebühr

Die Ermessensfreiheit der Agentur die Gebühr zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag festzulegen, ist an folgende Kriterien gebunden: vom Bewilligungs-, Konzessions- oder Ermächtigungsinhaber erzielter wirtschaftlicher Nutzen, Standort, Wert und Verwertung des Gutes, Verfügbarkeit von nutzbaren Anlagen sowie Umfang der Belastungen und Einschränkungen, welche die öffentliche Verwaltung erfährt.

In Anbetracht dessen, dass die Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Gutes als Entgelt für die Verwendung desselben anzusehen ist, wird die Agentur ermächtigt, mit begründeter Maßnahme auch höhere oder niedrigere Gebühren als die oben angeführten festzulegen, da es sich bei den Höchst- und Mindestbeträgen nur um Richtwerte handelt.

2. Die Gebühren in Zusammenhang mit derzeit laufenden mehrjährigen Bewilligungen, Konzessionen und Ermächtigungen werden ab dem laufenden Jahr wie folgt erhöht:

- +5% für bis zum 31.12.2019 erlassene oder erneuerte Bewilligungen, Konzessionen und Ermächtigungen.

Bei dieser Gebührenerhöhung rundet das Landesamt für öffentliches Wassergut die einzelnen Beträge auf den nächsten vollen Euro.

In jedem Fall müssen die Mindestgebühren angewandt werden, welche im vorliegenden Beschluss festgelegt worden sind.

3. Die oben angegebenen Gebühren treten ab Erlangung der Rechtswirksamkeit des vorliegenden Beschlusses in Kraft.