1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Vorhaben erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Der Beitrag für die Eröffnung wird widerrufen:
a) im Gesamtausmaß: bei Nichteinhaltung der Eröffnungspflicht laut Artikel 8 Absatz 1,
b) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a),
c) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird; dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt,
d) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 8 Absatz 3.
6. Der Beitrag für die Aufrechterhaltung wird widerrufen:
a) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b),
b) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird; dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt,
c) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 8 Absatz 3.
7. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 den Widerruf des Beitrags und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
8. Die Nichteinhaltung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 bewirkt den teilweisen Widerruf des Beitrags sowie die Pflicht zur Rückerstattung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden.
9. In folgenden Fällen kann auf den Widerruf des Beitrags verzichtet werden:
a) wenn der festgestellte Verstoß gegen die Pflichten laut Artikel 8 auf einen Unfall oder einen Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung des Nahversorgungsdienstes schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt,
b) bei Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Diebstahl verursacht werden.