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Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1148
Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste (abgeändert mit Beschluss Nr. 63 vom 24.01.2023)

...omissis...

1. die Richtlinien gemäß Beschluss Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019, „Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste“, in geltender Fassung, bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern,

2. aus Gründen der Verständlichkeit, Transparenz, und Einheitlichkeit den koordinierten Text der Richtlinien einschließlich aller Bestimmungen gemäß den Beschlüssen Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019 und Nr. 1069 vom 29. Dezember 2020 beizulegen (Anlage A).

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 

Anhang A

Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Anwendung des 6. Abschnitts des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Förderungen werden in Form eines Beitrags gewährt, welcher mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wettbewerbsrecht) und mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013) vereinbar ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1 Nahversorgungbetriebe: Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten, sind Betriebe, die in ländlichen Gebieten, und zwar in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnerinnen und Einwohnern, Detailhandel mit einer großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs betreiben. Die Nahversorgungbetriebe müssen

a) in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz von maximal 450.000,00 Euro erzielt haben,

b) maximal drei Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Inhaber oder Inhaberin, Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder aufweisen, es sei denn, bei letzteren handelt es sich um den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder um Verwandte des Inhabers oder der Inhaberin bis zum zweiten Grad in gerader Linie,

c) eine Verkaufsfläche von maximal 150 m² aufweisen,

d) an sechs Wochentagen tägliche Öffnungszeiten über drei Stunden einhalten.

1.2 Eröffnung: die Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes,

1.3 Aufrechterhaltung: die Aufrechterhaltung eines Nahversorgungsbetriebes,

1.4 De-minimis-Beihilfen: Beihilfen laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013).

Artikel 3
Anspruchsberechtigte und förderfähige Vorhaben

1. Nahversorgungsbetriebe haben Anspruch auf die Beiträge laut diesen Richtlinien

a) für die Eröffnung, wenn in der Ortschaft nur der beantragende Betrieb und kein Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt ist,

b) für die Aufrechterhaltung, wenn in der Ortschaft nur der beantragende Betrieb und kein Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt ist,

c) für die Aufrechterhaltung von zwei Nahversorgungsbetrieben, wenn beide in derselben Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Gebiet angesiedelt sind, das laut Anlage A als strukturell benachteiligt eingestuft ist,

d) für die Aufrechterhaltung, wenn in der Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Gebiet, das laut Anlage A als strukturell benachteiligt eingestuft ist, sowohl der beantragende Betrieb als auch ein Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt sind.

2. Bestand in derselben Ortschaft bereits vorher ein einziger Nahversorgungsbetrieb, so kann der Beitrag für die Eröffnung beantragt werden, wenn der vorher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist. Der Beitrag für die Aufrechterhaltung kann hingegen beantragt werden, wenn der vorher bestehende Nahversorgungsbetrieb vor weniger als einem Jahr geschlossen wurde.

Artikel 4
Ausmaß des Beitrags

1. Für die Eröffnung kann ein einmaliger Beitrag bis zu maximal 15.000,00 Euro gewährt werden.

2. Für die Aufrechterhaltung kann ein jährlicher Beitrag bis zu maximal 10.000,00 Euro gewährt werden. In folgenden Fällen kann dieser Betrag auf höchstens 12.000,00 Euro wie folgt erhöht werden:

a) Verkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften: + 1.000,00 Euro,

b) Lieferservice frei Haus von Einkäufen: + 500,00 Euro,

c) Verkauf von Monopolwaren: + 500,00 Euro,

d) multimedialer Standort mit Internetverbindung und Fotokopierdienst: + 500,00 Euro,

e) Ausübung von mindestens einer der folgenden zusätzlichen Tätigkeiten: Verkauf von Südtiroler Lebensmittelprodukten mit dem Qualitätszeichen Südtirol, mit den europäischen Herkunftsbezeichnungen g.U. oder g.g.A. gemäß Landesgesetz Nr. 12/2005 „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe“, oder mit dem Gütesiegel „Roter Hahn“, Unterstützung von Postdiensten: + 1.000,00 Euro,

3. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um die beantragten Beiträge der Anspruchsberechtigten zu decken, werden die Beiträge für die Aufrechterhaltung im entsprechenden Ausmaß gekürzt oder die Anträge werden archiviert.

4. Die Beiträge werden gemäß der De-minimis-Bestimmung laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Artikel 5
Antragstellung

1. Der Antrag ist beim Landesamt für Handel und Dienstleistungen ausschließlich online über den Service der Landesverwaltung „Antrag auf Beitrag für Nahversorgungsdienste“ innerhalb folgender Termine einzureichen:

a) bei Eröffnung: 30. April oder 31. August. Dieser Antrag ist vor Beginn der Tätigkeit entsprechend der „ZMT“ (zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) einzureichen,

b) bei Aufrechterhaltung: 30. April.

2. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der Antragsteller über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags vom System dem Antragsteller per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem Antragsteller übermittelt und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde. Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragsteller erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

3. Die Stempelmarke kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke ersichtlich sein. Der Antragsteller erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

4. Für die Aufrechterhaltung kann der Antrag jährlich erneuert werden. Wurde bereits ein Beitrag für die Eröffnung gewährt, kann der Antrag für die Aufrechterhaltung erst ab dem Jahr nach der Eröffnung des Betriebs vorgelegt werden.

5. Bei Einzelunternehmen kann im Falle des Ablebens der Inhaberin/des Inhabers eines Nahversorgungsbetriebs die Nachfolgerin/der Nachfolger auch nach Verfall der Termine laut Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab Eintreten des Todesfalls einen Beitragsantrag einreichen. In diesem Fall kann der Antrag zugelassen werden, sofern die finanziellen Mittel verfügbar sind.

Artikel 6
Bearbeitung der Anträge

1. Das Landesamt für Handel und Dienstleistungen bearbeitet die vorgelegten Anträge und überprüft dabei insbesondere, ob die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien erfüllt sind. Das Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragsteller auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Anträge, die nicht fristgerecht vervollständigt werden, werden von Amts wegen archiviert.

2. Die Gewährung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft.

Artikel 7
Auszahlung des Beitrags

1. Der Beitrag wird wie folgt ausgezahlt:

a) bei Eröffnung: nach Beginn der Nahversorgungstätigkeit,

b) bei Aufrechterhaltung: nach Feststellung der effektiven Fortführung der Nahversorgungstätigkeit.

Artikel 8
Pflichten

1. Wird die Eröffnung gefördert, so muss diese innerhalb eines Jahres ab Gewährung des Beitrags erfolgen. Die Frist kann jedoch vor ihrem Ablauf auf begründeten Antrag hin für höchstens ein Jahr verlängert werden.

2. Der geförderte Betrieb muss den Nahversorgungsdienst für folgenden Zeitraum anbieten:

a) bei Eröffnung: zwei Jahre lang ab Beginn der Tätigkeit,

b) bei Aufrechterhaltung: im Bezugsjahr der Förderung.

3. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge laut Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstaben a), b), c) und d) müssen für dieselben Zeiträume laut Absatz 2 Buchstaben a) und b) dieses Artikels fortbestehen.

4. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

Artikel 9
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Vorhaben erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Der Beitrag für die Eröffnung wird widerrufen:

a) im Gesamtausmaß: bei Nichteinhaltung der Eröffnungspflicht laut Artikel 8 Absatz 1,

b) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a),

c) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird; dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt,

d) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 8 Absatz 3.

6. Der Beitrag für die Aufrechterhaltung wird widerrufen:

a) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b),

b) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird; dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt,

c) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 8 Absatz 3.

7. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 den Widerruf des Beitrags und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

8. Die Nichteinhaltung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 bewirkt den teilweisen Widerruf des Beitrags sowie die Pflicht zur Rückerstattung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden.

9. In folgenden Fällen kann auf den Widerruf des Beitrags verzichtet werden:

a) wenn der festgestellte Verstoß gegen die Pflichten laut Artikel 8 auf einen Unfall oder einen Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung des Nahversorgungsdienstes schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt,

b) bei Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Diebstahl verursacht werden.

Artikel 10
Nichtverfügbarkeit des Systems

1. Im Falle der bestätigten Nichtverfügbarkeit des Systems laut Artikel 5 kann der Antrag auf dem vom Amt bereitgestellten Vordruck über PEC-Mail eingereicht werden, vorbehaltlich der Pflicht, den Antrag über das System einzureichen, sobald dieses wieder betriebsbereit ist.

Artikel 11
Übergangsbestimmung

1. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 gelten auch für Anträge, die vor Anwendung dieser Richtlinien angenommen wurden.

Anlage A

Strukturell benachteiligte Gebiete im Bereich Wirtschaft, nach Gemeinden geordnet

Alphabetisch geordnete Übersicht für den Bereich Wirtschaft

Gemeinde

Subkommunales Gebiet

Ahrntal

St.Jakob; St.Peter; Weissenbach

Aldein

Aldein; Radein

Algund

Aschbach

Altrei

Altrei

Brenner

Pflersch; Gossensaß-Giggelberg-Pontigl

Brixen

Afers; Tschötsch; Mairdorf-Karnol; Mellaun-Klerant; St.Leonhard-Plabach-Rutzenberg

Deutschnofen

Birchabruck; Petersberg

Enneberg

Enneberg-Pfarre / La Pli de Mareo; Hof / Curt; Plaiken /  Pliscia; Welschellen / Rina

Eppan a.d. Weinstr. 

Predonig-Gaid

Feldthurns

Schnauders; Tschiffnon; Garn-Kühberg-Alm

Franzensfeste

Franzensfeste

Freienfeld

Egg-Niederried-Pfulters; Mauls-Flans-Rizzail-Valgenäun

Gais

Mühlbach-Tesselberg; Uttenheim-Lanebach

Graun im Vinschgau

Graun; Reschen; St.Valentin; Langtaufers

Gsies

S.Martin; Pichl; St. Magdalena

Innichen

Winnebach

Jenesien

Afing; Glaning; Flaas-Nobls

Karneid

Gummer; Karneid

Kastelbell-Tschars

Freiberg-Tomberg; Galsaun-Trumsberg; Tschars-Juval

Kastelruth

St.Michael / S.Michiel; St.Valentin; Tisens-St.Oswald-St.Vigil-Tagusens

Kiens

Hofern; St.Sigmund

Klausen

Gufidaun; Latzfons; Verdings

Kurtatsch a.d. Weinstr.

Penon-Hofstatt-Oberfennberg; Graun

Laas

Tschengls; Tanas-Allitz

Lajen

Ried

Lana

Pawigl

Latsch

Morter; St.Martin im Kofl; Tarsch

Laurein

Laurein

Lüsen

Lüsen

Mals

Burgeis; Matsch; Schleis; Schlinig; Planeil-Plawenn

Martell

Ennewasser-Gand-Hintermartell-Waldberg; Meiern-Ennetal-Sonnenberg

Mölten

Hauptort; Verschneid; Versein

Moos in Passeier

Moos in Passeier; Pfelders; Platt; Rabenstein; Stuls

Mühlbach

Spinges; Vals;

Mühlwald

Lappach; Hauptort-Außermühlwald

Naturns

Staben

Olang

Geiselsberg

Percha

Oberwielenbach- Platten; Aschbach-Litschbach-Nasen-Wielenberg

Pfitsch

Kematen; St.Jakob

Prad am Stilfser Joch

Lichtenberg

Prags

Ausserprags; Innerprags-St.Veit

Prettau

Prettau

Proveis

Proveis

Rasen-Antholz

Antholz-Mittertal; Antholz-Niedertal; Antholz-Obertal; Oberrasen

Ratschings

Innerratschings; Jaufental; Mareit; Ridnaun; Telfes

Riffian

Riffian-Magdfeld-Vernuer

Ritten

Mittelberg; Rotwand; Wangen; Lengstein-Atzwang; Oberinn-Sill

Rodeneck

St.Pauls-Ahnerberg-Spisses-Fröllerberg-Bannwald-Rodenecker Alm

Salurn

Buchholz-Gfrill

Sand in Taufers

Ahornach; Rein

Sarntal

Astfeld; Durnholz; Gentersberg-Kandelsberg; Nordheim; Reinswald; Weissenbach; Innerpens-Ausserpens; Muls-Aberstückl-Essenberg-Gebracksberg; Steet-Riedelsberg

Schenna

Obertall-Untertall

Schlanders

Nördersberg; Sonnenberg

Schnals

Karthaus; Katharinaberg; Unser Frau

Sexten

Ausserberg-Kiniger-Mitterberg

St.Leonhard in Pass.

Walten

St.Lorenzen

Onach; Sonnenburg-Fassing-Kniepass-Lothen

St.Martin in Passeier

Christl-Flon-Matatz

St.Martin in Thurn

Kampill / Campill; St.Martin in Thurn / S.Martin de Tor; Untermoi / Antermëia

St.Pankraz

St.Pankraz

Stilfs

Stilfs

Taufers im Münstertal 

Taufers i.M.

Terenten

Terenten

Tisens

Naraun; Gfrill-Platzers

Toblach

Wahlen

Tramin a.d. Weinstr.

Söll

Truden im Naturpark 

Truden

U.L.Frau i.W.-St.Felix

St.Felix; U.L. Frau i.W.

Ulten

St.Gertraud; St.Nikolaus; St.Walburg

Vahrn

Schalders-Spiluck

Villanders

St.Stefan; St.Valentin; St.Moritz-Alm

Villnöss

St.Magdalena; St.Peter; St.Valentin; Teis; Koll-St.Jakob

Vintl

Pfunders; Weitental

Völs am Schlern

Peterbühl - Steg; Oberaicha-Blumau-Prösels-Pröslerried- St.Kathrein-Unteraicha

Vöran

Vöran-Aschl

Welsberg-Taisten

Taisten-Unterrain; Wiesen-Taistner Alm

Wengen

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