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e') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 141)
Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2021)

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom  30. Dezember 2021, Nr. 52.

Art. 1 (Beteiligung der Provinz an der Stiftung Europahütte)

(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt, sich an der Gründung einer Stiftung ohne Gewinnabsicht zu beteiligen, welche die Förderung des europäischen Gedankens im alpinen Raum im weitesten Sinne, den Schutz des alpinen Natur- und Kulturraums sowie den Respekt gegenüber Menschen und Natur zum Ziel hat. Die Stiftung soll diese Ziele unter anderem durch den Betrieb der „Europahütte“ in der Gemeinde Pfitsch umsetzen.

(2) Die Satzung der Stiftung, die eine angemessene Vertretung der Provinz in den Stiftungsorganen vorsehen muss, wird von der Landesregierung genehmigt.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Vermögensbildung der Stiftung bereitzustellen.

(4) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, der Stiftung unentgeltlich ihre Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(5) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 22.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro. Die Deckung erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2021-2023.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Im Wildbereich werden durch dieses Gesetz die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Zudem werden Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgenommen.“

(2) In Artikel 5 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit gültigem Jagdgewehrschein“ gestrichen.

(3) Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„3. Mit Dekret des Landeshauptmanns werden die Voraussetzungen für jene Liegenschaften festgelegt, die der Agentur Landesdomäne anvertraut werden und die als Wildschutzgebiete gelten, sowie die Richtlinien für die Wildbewirtschaftung.“

(4) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„q) auf Grundstücken zu jagen, die von einer Mauer, einem Gitterzaun oder einer anderen wirksamen Einfriedung mit einer Mindesthöhe von 1,20 m oder von ganzjährig vorhandenen Gewässern von wenigstens 1,50 m Tiefe und 3 m Breite umgeben sind. Dieses Verbot gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die eingezäunt worden sind, um Wildschäden zu vermeiden. Die bestehenden oder noch abzugrenzenden, geschlossenen Grundstücke müssen dem für die Jagd zuständigen Landesamt gemeldet werden. Die Eigentümer oder Pächter geschlossener Grundstücke müssen auf ihre Kosten die nötigen Grenztafeln anbringen,“.

(5) Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„3. Ansitzeinrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden. Unbefugten ist das Besteigen der genannten Vorrichtungen verboten. Die Landesregierung erlässt entsprechende Richtlinien. Wer gegen diese Richtlinien verstößt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 200,00 bis 1.000,00 Euro.“

(6) Am Ende von Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der auf dem Landesgebiet repräsentativsten Vereinigung der Wildgehegeinhaber die Voraussetzungen festgelegt, die Wildgehege erfüllen müssen sowie die Einzelheiten betreffend ihre Führung, die zu haltenden Wildarten und die Wildentnahme.“

(7) Artikel 19 Absätze 3, 4 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„3. Zur Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der für Natur und Landschaft zuständigen Landesabteilung. Diese Ermächtigung ersetzt sämtliche andere Ermächtigungen, die die geltenden Landschaftsschutzbestimmungen vorsehen. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 92/43/EWG und laut Richtlinie 2009/147/EG berücksichtigt.

4. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 nicht mehr zutrifft, außer für bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende, bereits genehmigte Wildgehege hinsichtlich der gehaltenen Wildarten und der Fläche. Einen Widerruf der Bewilligung verfügt der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes ebenso bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung.

6. In den Gehegen ist die Jagd verboten. Abschüsse dürfen nur vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Ermächtigung, von Jagdschutzorganen oder von einem Jäger getätigt werden, der dazu vom für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist. Der ermächtigte Jäger muss im Besitz eines Jagdgewehrscheines und des von Artikel 11 Absatz 6 vorgeschriebenen Versicherungsschutzes sein.“

(8) Nach Artikel 19 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„11. Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wird dem Wildgehegeinhaber oder einer von ihm der zuständigen Behörde namhaft gemachten Person eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um das aus dem Wildgehege entflohene Wild einzufangen, zu betäuben, oder zu erlegen. Ebenso können in begründeten Fällen und nach Anhören des Wildgehegeinhabers, die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Organe oder Inhaber eines Jagderlaubnisscheines gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde beauftragt werden, aus dem Gehege entflohenes Wild zu betäuben oder zu erlegen.“

(9) Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Für die Ausübung der der Vereinigung übertragenen Aufgaben und Befugnisse können Vereinbarungen abgeschlossen und Beiträge bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden. Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50 Prozent des Beitrages als Vorschuss gezahlt werden. Die entsprechenden Richtlinien werden von der Landesregierung festgelegt.“

(10) Die Überschrift von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Abschussplan, Trophäenbewertung und Hegeschau“.

(11) Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„3. Die Einhaltung des Abschussplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften werden jährlich über die Abschusslisten und über die Trophäenbewertungen überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes vorzuzeigen, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt wurde. Für Fallwild sind eigene Listen zu führen. Die Bestimmungen zur Dokumentations- und Überwachungspflicht werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(12) Nach Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Der für die Jagd zuständige Landesrat verfügt, unter Berücksichtigung der EU- und staatlichen Bestimmungen, die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung invasiver Wildtiere. Mit den eventuellen Entnahmen werden die Organe gemäß Artikel 31 Absatz 1 beauftragt.“

(13) Artikel 31 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„4. Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd zuständige Landesamt beauftragt.“

(14) Artikel 32 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtigtes sowie schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Die hauptberuflichen Jagdaufseher und die mit einer schriftlichen Vollmacht des für die Jagd zuständigen Landesrates ausgestatteten freiwilligen Aufseher der Eigenjagdreviere sowie die Angehörigen des Landesforstkorps sind weiters ermächtigt, im Zeitraum laut Artikel 4 zu jeder Tages- und Nachtzeit Raubwild zu fangen oder zu erlegen.“

(15) Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) im Besitz eines gültigen Jagdgewehrscheines sind.“

(16) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „während der erlaubten Schusszeit,“ die Wörter „die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15. Dezember,“ eingefügt und nach den Wörtern „für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz“ die Wörter „als auch für Jagdhunde in Begleitung von dienstausübenden hauptberuflichen Jagdaufsehern“ eingefügt.

(17) In Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, welche den Jagdgewehrschein besitzen,“ gestrichen.

(18) Die Überschrift von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Beihilfen bei Wildschäden“.

(19) Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) von Hasen oder Kleinraubtieren trotz Maßnahmen zur Schadensverhütung verursacht wird.“

(20) In Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, auch mittels bevollmächtigten Beamten,“ gestrichen.

(21) Nach Artikel 38 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Ausgaben, sei es in Form von Vergütungen oder Schadenersatz, gelten als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“

(22) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) wer in Gehegen im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 6/bis oder Artikel 10 Wild erlegt oder erlegen lässt, wird mit einer Geldbuße von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. Der Verwaltungsstrafe unterliegen sowohl der Schütze als auch der Betreiber des Geheges, sofern dieser an der Tat beteiligt war.“

(23) Der Vorspann von Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten in folgenden Fällen verfügt:“.

(24) Artikel 22 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 4/bis, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 42 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, sind aufgehoben.

(25) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 3.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 3.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 3.000,00 Euro. Die Deckung erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, „Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen“)

(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Bei im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft und der Lebensmittelsicherheit festgestellten Verstößen, für die eine auch in reduziertem Ausmaß zahlbare Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird der laut Absatz 1 festgesetzte Betrag um 30 Prozent gekürzt, wenn die Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach der Beanstandung oder nach der Zustellung erfolgt.“

(2) Die Deckung der aus der Umsetzung von Absatz 1 hervorgehenden Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 7.000,00 Euro für das Jahr 2021, 42.000,00 Euro für Jahr 2022 und 42.000,00 Euro für das Jahr 2023 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Besondere Vergaben – Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.1370/2007)“

1. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 Kilometer aufweisen, können direkt vergeben werden.

2. Im Fall öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen vergeben werden, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, können die Schwellen laut Absatz 1 entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600.000 Kilometer erhöht werden.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1,„Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)

(1) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50,“ folgende Wörter eingefügt „in geltender Fassung,“.

(2) In Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Der Inhaber/Die Inhaberin“ ersetzt.

(3) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, ist aufgehoben.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „genommenem“ durch das Wort „genommenen“ ersetzt.

(5) In Artikel 30/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9“ die Wörter „, in geltender Fassung“ eingefügt.

(6) Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„a) die Nichterfüllung der wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 424/2016,“.

(7) Artikel 63/bis des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Regelung der Arbeitsverhältnisse laut Absatz 1 erfolgt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe““)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Verordnung 92/2081/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 und der Verordnung 92/2028/EWG des Rates vom 14. Juli 1992“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ ersetzt.

(2) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Verordnung 1999/1493/EG des Rates vom 17. Mai 1999“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ersetzt.

(3) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„f) Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion laut Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates“.

(4) In Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden die Wörter „der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission“ ersetzt.

(5) Die Bestimmungen laut Absatz 3 dieses Artikels finden ab 1. Jänner 2022 Anwendung.

Art. 8 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 2 und 3 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall aber ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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