(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt, sich an der Gründung einer Stiftung ohne Gewinnabsicht zu beteiligen, welche die Förderung des europäischen Gedankens im alpinen Raum im weitesten Sinne, den Schutz des alpinen Natur- und Kulturraums sowie den Respekt gegenüber Menschen und Natur zum Ziel hat. Die Stiftung soll diese Ziele unter anderem durch den Betrieb der „Europahütte“ in der Gemeinde Pfitsch umsetzen.
(2) Die Satzung der Stiftung, die eine angemessene Vertretung der Provinz in den Stiftungsorganen vorsehen muss, wird von der Landesregierung genehmigt.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Vermögensbildung der Stiftung bereitzustellen.
(4) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, der Stiftung unentgeltlich ihre Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
(5) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 22.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro. Die Deckung erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2021-2023.