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1. die Tabelle 1 betreffend die „Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2022 zu überweisenden Beträge laut Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006“, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2. die Tabelle 2 zu genehmigen und in € 26,35 den Mehrpreis pro Tonne Abfall festzusetzen, den die Anlagenbetreiber im Jahr 2022 für Abfälle, die Gewerbe und Industrie direkt an Südtiroler Entsorgungsanlagen anliefern, anwenden und der bei der Abfallanlieferung direkt in Rechnung gestellt wird;
3. die Einnahme des von den Gemeinden gemäß Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006 zu überweisenden Gesamtbetrages von 1.977.685,82 Euro auf Kapitel E03500.0600 des auf dem Kapitel des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2021-2032 für das Finanzjahr 2022 festzustellen;
4. die Einnahme der von den Betreibern der Sammel- und Entsorgungsanlagen gemäß Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006 zu überweisenden Beträge auf Kapitel E03500.0600 des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023 für das Finanzjahr 2023 festzustellen;
5. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes Nr. 2/2009 zu veröffentlichen, da es sich um einen Rechtsakt für die Allgemeinheit der Bürger handelt.