(1) Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 19. August 2021, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Um das Personal der Kindergärten und Schulen in die Lage zu versetzen, den Erfordernissen der Digitalisierung der Kindergärten und Schulen im Allgemeinen und des Fernunterrichts im Besonderen durch die Anschaffung von IT-Ausstattung gerecht zu werden, die für die im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegenden Ausübung der didaktischen Tätigkeit zweckdienlich sind, ist die Landesregierung ermächtigt, eine Rückerstattung der vom beschäftigten Personal vorgestreckten nachgewiesenen Ausgaben zu gewähren. Auf der Grundlage der Anzahl der für die Bildungsarbeit bzw. für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Stunden, des Anschaffungspreises der IT-Ausstattung und der in Arbeitsstunden ausgedrückten durchschnittlichen Lebensdauer der IT-Ausstattung sowie auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen wird die dem oder der einzelnen Bediensteten zustehende Rückerstattung ermittelt, die einen Höchstbetrag von 520,00 Euro nicht überschreiten darf. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Rückerstattung fest.
2. Die Rückerstattung gemäß diesem Artikel wird auf das Personal der Kindergärten des Landes, das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen, das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und der Musikschulen sowie auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen angewandt, die seit 5. März 2020 für mindestens drei Monate im Dienst stehen.“