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1) die Anlage „A“, betreffend die „Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2022 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des Landesgesetzes Nr. 8/2002“, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2) die Überweisung der oben genannten Beträge seitens der Gemeinden muss innerhalb 30. September 2023 erfolgen, andernfalls werden dieselben von den Zuweisungen an die Gemeinden im Sinne des Art. 4 des Landesgesetzes vom 14.02.1992, Nr. 6, von der letzten Rate abgezogen;
3) die Feststellung der Einnahmen erfolgt auf Kapitel E03500.0630 im Jahr 2023 in Folge der Mitteilung seitens der Gemeinden der im Jahr 2021 fakturierten Abwassermenge aufgrund der Kriterien und Voraussetzungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 3009 vom 01.09.2003, abgeändert mit Beschluss Nr. 1078 vom 11.07.2011;
4) den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes Nr. 2/2009 zu veröffentlichen, da es sich um einen Rechtsakt für die Allgemeinheit der Bürger handelt.