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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 331)
Änderung der Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt ( Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Oktober 2021, Nr. 40.

Art. 1

(1) Nach Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 16/bis eingefügt:

“Artikel 16/bis  (Bestimmung des genetischen Profils der Hunde)

1. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Hundeeigentümer und -eigentümerinnen sowie Hundhalter und -halterinnen mit Wohnsitz oder Domizil in der Provinz Bozen ihren Hund bzw. ihre Hunde durch Anbringen der elektronischen Identifikationsvorrichtung im Sinne der geltenden Bestimmungen und durch genetisches Profil kennzeichnen lassen. Die Registrierung beim Melderegister für Heimtiere laut Artikel 6 des Gesetzes muss die Mikrochip-Nummer enthalten sowie die erforderlichen Informationen zum genetischen Profil des Hundes. Im Fall von Hunden, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, muss die Bestimmung des genetischen Profils bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.

2. Zur Bestimmung des genetischen Profils muss der Hundeeigentümer/die Hundeeigentümerin bzw. der Hundehalter/die Hundehalterin vom Tierarzt/von der Tierärztin laut Absatz 4 einen Wangenschleimhautabstrich durchführen lassen.

3. Alternativ zum Wangenschleimhautabstrich kann der Tierarzt oder die Tierärztin laut Absatz 4 eine Blutprobe entnehmen, falls aufgrund der Rasse oder des Alters des zu testenden Hundes kein Wangenschleimhautabstrich durchgeführt werden kann.

4. Der Wangenschleimhautabstrich oder die Blutprobe können von befugten freiberuflichen Tierärztinnen und -ärzten oder vom Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs durchgeführt werden. Befugt im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen, die vom zuständigen Direktor/von der zuständigen Direktorin des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs ermächtigt sind, die Identifizierung durch elektronische Kennzeichnung und die Registrierung von Heimtieren durchzuführen.

5. Die im Absatz 4 genannten Tierärztinnen und Tierärzte bewahren die Probenahmen vorschriftsmäßig gekühlt auf und stellen sie innerhalb 3 Tagen einem der öffentlichen Laboratorien Italiens zu, die für die Analysen im Rahmen amtlicher Veterinärkontrollen zuständig sind. Den Proben wird ein vom tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs im Rahmen des Melderegisters für Heimtiere bereitgestelltes Formular beigefügt, das die Daten des Hundeeigentümers/der Hundeeigentümerin bzw. des Hundehalters/der Hundehalterin, die Mikrochip-Daten und die Beschreibung des Hundes enthält.

6. Die für die Durchführung der genetischen Profilerstellung anzuwendende Methode wird vom Landestierärztlichen Dienst nach ministeriellen Vorgaben und auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt.

7. Die Daten des genetischen Profils werden dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs in einem für die Aufnahme in das Melderegister für Heimtiere geeigneten Format übermittelt.

8. Zur Vervollständigung der Registrierung gemäß Absatz 1 kann der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der Halter/die Halterin eines nur mit Mikrochipnummer registrierten Hundes alternativ zur Durchführung eines der Tests laut den Absätzen 2 und 3 die bereits vorhandenen genetischen Profildaten vorlegen, wenn das Profil nach der in Absatz 6 vorgesehenen Methode erstellt wurde.

9. Die Kosten für die Erstellung des genetischen Profils trägt der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der Halter/die Halterin des Hundes.

10. Lokale Körperschaften, öffentliche Einrichtungen und Ordnungskräfte können den Laboratorien laut Absatz 5, die für die Erstellung des genetischen Profils zuständig sind, biologische Proben übermitteln und anschließend den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs auffordern, den Abgleich der Daten mit jenen des Melderegisters für Heimtiere vorzunehmen. Der Datenabgleich ist auf die Ausübung der institutionellen Funktionen begrenzt und darf ausschließlich von den oben genannten Subjekten angefordert werden. Die Kosten trägt das antragstellende Subjekt.“

Art. 2

(1) Im Artikel 19 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „in Batterien ist“ die Wörter „unabhängig von der Art der Produktionstätigkeit und in allen Zuchtphasen“ eingefügt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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