(1) Artikel 3 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„6. Die Begünstigten, die ihre Ausbildung im zweiten oder dritten Studienjahr abbrechen oder sie wegen Nichtbestehens der Prüfungen nicht abschließen, müssen 50 Prozent des vom Land entrichteten Betrags zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung anfallen.“