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g'') Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 291)
Verordnung zur Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. September 2021, Nr. 37.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“, in geltender Fassung, nachfolgend als Gesetz bezeichnet, die Verfahren für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Zusammensetzung und Ernennung der Auswahlkommissionen für die Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Redlichkeit und des guten Glaubens sowie der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.

Art. 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme an Auswahlverfahren)

(1) Die Teilnahme an den Auswahlverfahren zur Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten für die Berufsbilder Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt, Apothekerin/Apotheker, Biologin/Biologe, Chemikerin/Chemiker, Physikerin/Physiker und Psychologin/Psychologe ist jenen vorbehalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Eintragung in das Berufsverzeichnis, sofern ein solches vorhanden ist,
  2. Besitz der Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst,
  3. Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der betreffenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung, und Fachausbildung in der betreffenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder Dienstalter von zehn Jahren in der betreffenden Fachrichtung; für die Berechnung des Dienstalters werden die Dienste laut Artikel 5 dieser Verordnung berücksichtigt.
    Für das Dienstalter werden auch die Arbeitszeiträume vor dem Erlangen der Spezialisierung berücksichtigt, sei es jene bei italienischen Universitäten, als auch jene, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurden.
  4. Besitz des auf das Laureat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, (Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) oder eines gleichgestellten Nachweises,
  5. Besitz der Bestätigung über die Managementausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder einer Bestätigung über die Teilnahme an Management-Ausbildungslehrgängen im Ausland, die von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Gesetzes für den Zugang zur Führungsposition bewertet werden,
  6. Besitz der Bescheinigung zur Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen, nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen, laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung,
  7. Nichtvorliegen der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502,
  8. Nichtvorliegen der Ausschlussgründe für eine Aufnahme in den Landesdienst laut Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22.

(2) Wer nicht im Besitz der Bestätigung laut Absatz 1 Buchstabe e) ist, muss gemäß Artikel 46 Absatz 8 des Gesetzes die Managementausbildung innerhalb von 18 Monaten ab Beauftragung abschließen. Wird der erste von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführte Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge.

(3) Die Fachausbildung ist in jedem Fall für folgende Fachrichtungen erforderlich: Anästhesie und Wiederbelebung, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie, Neuroradiologie. Anstelle der Fachausbildung in Neuroradiologie sind die Fachausbildungen in diagnostischer Radiologie, Radiodiagnostik, Radiologie und medizinischer Radiologie zulässig.

(4) Die Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis in einem der Staaten der Europäischen Union ermöglicht die Teilnahme am Auswahlverfahren; vor der Einstellung in den Dienst muss jedoch die Eintragung in das Berufsverzeichnis in Italien erfolgen.

(5) Beim Auswahlgespräch müssen die Bewerberinnen und Bewerber der Kommission die Bescheinigung zur Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen in einem verschlossenen Umschlag vorlegen.

Art. 3 (Fachrichtungen)

(1) Für die Berufsbilder laut Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung können die Direktionsaufträge für komplexe Organisationseinheiten nur in jenen Fachrichtungen erteilt werden, die mit Ministerialdekret vom 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen und der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen, festgelegt sind.

Art. 4 (Einschlägige berufliche Tätigkeit)

(1) Wer sich um einen Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit in einer der Fachrichtungen laut Artikel 3 bewirbt, muss eine einschlägige berufliche Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt haben, die durch Folgendes nachzuweisen ist:

  1. für die zum Bereich Chirurgie und chirurgische Fächer gehörenden Fachrichtungen eine Auflistung von chirurgischen Eingriffen und von invasiven chirurgischen Verfahren, deren Anzahl nicht geringer sein darf als jene, welche für jede Fachrichtung mit Dekret des Gesundheitsministers, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen, auch mit Bezug auf die allgemeinen Standards der praktischen Facharztausbildung der entsprechenden Spezialisierungsschulen festgelegt ist,
  2. für die anderen Fachrichtungen eine Auflistung einschlägiger Erfahrungen und beruflicher Tätigkeiten, wie sie für jede Fachrichtung und jedes Berufsbild mit Dekret des Gesundheitsministers nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen festgelegt ist.

(2) Die Auflistungen müssen sich auf die letzten zehn Jahre vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Verfahrens zur Erteilung des Auftrages im Amtsblatt der Region und im Gesetzesanzeiger der Republik beziehen. Sie müssen von der Sanitätsdirektorin/vom Sanitätsdirektor auf der Grundlage der Bestätigung durch die verantwortliche Leiterin/den verantwortlichen Leiter der komplexen Organisationseinheit des zuständigen Departements, der Krankenhauseinrichtung oder des Sanitätsbetriebes bescheinigt werden.

(3) Das leitende Personal des Sanitätsstellenplans des Sanitätsbetriebes, der Krankenhauseinrichtungen, der fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, der Institute und Körperschaften laut Absatz 4 und der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, das zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder aus gewerkschaftlichen Gründen aus dem Stellenplan ausgegliedert oder in den Wartestand versetzt wurde, kann bei der Verwaltung, der es angehört, gelegentlich Leistungen erbringen, die unentgeltlich sind und für die Verwaltung keine Ausgaben bewirken. Dies, um Berufserfahrung zu erwerben oder die in Absatz 1 genannte einschlägige berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Es darf sich dabei jedoch nur um gelegentliche Leistungen handeln, die auf Antrag erlaubt und unter Wahrung der Rechte des im Dienst stehenden Personals erbracht werden.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten gemäß Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1997, Nr. 484, in geltender Fassung, als mittlere oder große Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen:

  1. Sanitätsbetriebe, Krankenhausbetriebe, universitäre Polikliniken, fachwissenschaftlich anerkannte Heil- und Pflegeanstalten, das Krankenhaus „Galliera“ in Genua, das Krankenhaus des Mauritius-Ordens, das Krankenhaus „Bambino Gesù“ im Besitz des Heiligen Stuhls, die Einrichtungen des Souveränen Malteser Ritterordens, die Departements bzw. Ressorts, Abteilungen, Ämter und anderen Dienststellen des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten von gesundheitlichem Belang ausüben, die komplexen Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS – NISF) und der öffentlichen Körperschaften, die Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ausüben,
  2. private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten; Gesundheitseinrichtungen und -dienste privater Einrichtungen und Betriebe, welche mindestens 300 Bedienstete der Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes mit Tätigkeiten im Gesundheitsbereich beschäftigen.

Art. 5 (Dienstalter und Dienste)

(1) Das für die Erteilung eines Direktionsauftrags für eine komplexe Organisationseinheit anrechenbare Dienstalter muss vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln vorgesehenen Fälle bei öffentlichen Verwaltungen, fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, Universitätsinstituten oder -kliniken und Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung erworben worden sein. Berücksichtigt wird der Dienst außerhalb des Stellenplans im Rahmen von Beauftragungen, Ersetzungen oder außerordentlichen Beauftragungen, ausgenommen ehrenamtliche Dienste, von Stipendiatinnen/Stipendiaten oder in prekären oder ähnlichen Dienstverhältnissen geleistete Dienste; berücksichtigt werden zudem der Betreuungs- und Pflegedienst, der von Vertragnehmerinnen/Vertragnehmern und Forschungsstipendiatinnen/Forschungsstipendiaten an Universitätsinstituten und -kliniken der medizinischen Fakultäten geleistet wurde, sowie jener, der von universitätsinternen Ärztinnen und Ärzten geleistet wurde, mit denen die Universitätskliniken und -pflegeanstalten aus nachweislichen Erfordernissen ein ununterbrochenes, nach den einschlägigen Gesetzen vergütetes Dienstverhältnis begründet haben. Die dreijährige Ausbildung laut Artikel 43 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, wird in Bezug auf den tatsächlich in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienst angerechnet. Zu diesem Zweck müssen in den Bescheinigungen die Anfangs- und Enddaten der in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienstzeiträume angegeben werden.

(2) Für die Bewertung der geleisteten Dienste und der Fachausbildungen werden die entsprechenden mit Dekret des Gesundheitsministers festgelegten Tabellen herangezogen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung werden die medizinischen Fachausbildungen, die nicht in den gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung, erstellten und auf den letzten Stand gebrachten Verzeichnissen enthalten sind, nur dann berücksichtigt, wenn der entsprechende Ausbildungslehrgang vor dem akademischen Jahr 1992/1993 begonnen hat; dies gilt nicht für Fachausbildungen, die nach dem genannten akademischen Jahr in die erwähnten Verzeichnisse aufgenommen wurden. Ab dem akademischen Jahr 1991/1992 gelten als Fachausbildungen jene, die in den genannten Verzeichnissen angegeben sind. Unbeschadet der Berücksichtigung der Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen, deren Lehrgang vor dem akademischen Jahr 1991/1992 begonnen hat, sind die gegebenenfalls in den Diplomen angegebenen Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen mit Beginn nach dem akademischen Jahr 1991/1992 für die Anwendung dieser Verordnung nicht relevant.

(4) In den Dienstzeugnissen müssen die zuerkannten Funktions- oder Dienstränge, die Fachrichtungen, in welchen der jeweilige Dienst geleistet wurde, sowie die Anfangs- und Enddaten der entsprechenden Tätigkeitszeiträume angegeben werden.

(5) Es werden folgende Dienste und Eignungen berücksichtigt, die in der Anlage A zu dieser Verordnung näher angeführt sind:

  1. bei öffentlichen Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen geleistete Dienste,
  2. in Anstalten oder Körperschaften mit Sonderregelung geleistete Dienste,
  3. im Ausland geleisteter Dienst,
  4. auf gesamtstaatlicher Ebene und Landesebene erworbene Eignungen.

Art. 6 (Auswahlkommission)

(1) Die Auswahlkommission wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor des jeweiligen Gesundheitsbezirks nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung ernannt. Die Kommission besteht aus der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person sowie aus drei Leiterinnen/Leitern von komplexen Organisationseinheiten der Fachrichtung, die Gegenstand des Auftrags ist.

(2) Gemäß Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen auf Landesebene laut der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(3) Die Kommissionsmitglieder, welche der italienischen Sprachgruppe angehören, werden aus dem staatlichen Verzeichnis laut Artikel 15 Absatz 7/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, ausgelost. Die Kommissionsmitglieder, welche der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, werden hingegen aus dem Sonderabschnitt des Verzeichnisses laut Absatz 4 ausgelost.

(4) Dem Landesverzeichnis, das Teil des staatlichen Verzeichnisses laut Absatz 3 ist, wird ausschließlich für die Bildung der Auswahlkommissionen in Südtirol ein Sonderabschnitt hinzugefügt, in dem die Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, die den Sanitätsstellenplänen des Landesgesundheitsdienstes und zudem der deutschen und ladinischen Sprachgruppe angehören, sowie die Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten aus dem deutschsprachigen Ausland eingetragen werden, die aufgrund ihrer nachgewiesenen Erfahrung in der Fachrichtung des zu vergebenden Auftrages ausgewählt werden. Letztere werden jedenfalls aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausgewählt, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Vereinbarung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abgeschlossen hat. Das Verzeichnis wird jährlich auf der Grundlage der neuen, im Laufe des vergangenen Jahres abgeschlossenen oder der beendeten Vereinbarungen aktualisiert.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden stets durch Auslosung bestimmt.

(6) Sekretärin/Sekretär ist eine Beamtin/ein Beamter des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die/der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.

(7) Die Kommissionsmitglieder dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt mit den Bewerberinnen und Bewerbern befinden.

(8) In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet.

Art. 7 (Bewertungskriterien)

(1) Die Auswahlkommission erhält vom Südtiroler Sanitätsbetrieb das Anforderungsprofil für die zu beauftragende Führungskraft und führt daraufhin eine vergleichende Analyse der Lebensläufe und der Berufsbezeichnung der Bewerberinnen und Bewerber durch, wobei sie auch die erforderlichen Organisations- und Führungsfähigkeiten, das geleistete Arbeitsvolumen, die Übereinstimmung mit dem gesuchten Anforderungsprofil und die Ergebnisse des Auswahlgesprächs berücksichtigt.

(2) Das Auswahlgespräch ist darauf ausgerichtet, die beruflichen Fähigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers in der jeweiligen Fachrichtung zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufserfahrung, und ihre/seine Fähigkeiten im Bereich Management, Führung und Organisation in Bezug auf den zu übernehmenden Auftrag festzustellen. Im Rahmen des Auswahlgesprächs werden Führungssituationen simuliert und praktische Übungen durchgeführt.

(3) Bei dem Auswahlgespräch, der Simulation und den praktischen Übungen prüft die Kommission die Kenntnis der staatlichen und Landesgesetzgebung im Gesundheitsbereich sowie die persönlichen, sozialen und Führungskompetenzen, die Methoden- und Netzwerkkompetenz, insbesondere wirtschaftliches Denkvermögen, Belastbarkeit sowie Kompetenzen im Zusammenhang mit Personalbeschaffung und -entwicklung, Wissensmanagement und -weitergabe, Tutoring und Krisenmanagement. Die Kommission berücksichtigt auch das aktive Mitwirken der Bewerberin/des Bewerbers an Projekten in Forschungsgruppen oder wissenschaftlichen Gesellschaften und bewertet insbesondere ihre/seine Motivation sowie ihre/seine Vorstellungen zur Entwicklung und Erneuerung der komplexen Organisationseinheit.

(4) Was den Lebenslauf betrifft, so bewertet und vergleicht die Kommission für die Zwecke von Absatz 1 die berufliche, leitende und organisatorische Tätigkeit sowie die Studien- und Forschungstätigkeit im Hinblick auf Folgendes:

  1. Art der Einrichtungen, an welchen die Bewerberin/der Bewerber die Tätigkeit ausgeübt hat, und Art der Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden,
  2. Funktionsrang der Bewerberin/des Bewerbers in den Einrichtungen und ihre/seine Zuständigkeiten mit Angabe etwaiger spezifischer Bereiche beruflicher Autonomie in leitender Position,
  3. Qualität und Quantität der von der Bewerberin/vom Bewerber erbrachten Leistungen,
  4. fachrichtungsbezogene Studien- oder Berufsausbildungsaufenthalte in bedeutenden italienischen oder ausländischen Einrichtungen, und zwar mit einer Mindestdauer von 3 Monaten, ausgenommen Pflichtpraktika,
  5. Lehrtätigkeit in Studiengängen zur Erlangung eines Hochschuldiploms, eines Laureats oder einer Fachausbildung oder an Schulen zur Ausbildung von Gesundheitspersonal mit Angabe der jährlichen Unterrichtsstunden,
  6. Teilnahme an – auch im Ausland durchgeführten – Lehrgängen, Kongressen, Tagungen und Seminaren sowie frühere auf gesamtstaatlicher Ebene und auf Landesebene erworbene Eignungen.

(5) Bei der Bewertung des Lebenslaufs werden außerdem fachbezogene wissenschaftliche Publikationen berücksichtigt, die in italienischen oder ausländischen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, deren Verlage strenge Qualitätskriterien für die Annahme von Beiträgen anwenden; bei den erwähnten Publikationen wird auch ihre Relevanz für die Wissenschaft berücksichtigt.

(6) Die Inhalte des Lebenslaufs, mit Ausnahme jener laut Absatz 4 Buchstabe c), und die Veröffentlichungen können von der Bewerberin/vom Bewerber im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (Vereinheitlichter Text der Gesetze und Verordnungen über Verwaltungsunterlagen), in geltender Fassung, eigenverantwortlich bestätigt werden.

(7) Bevor die Kommission mit dem Auswahlgespräch, der Simulation, den praktischen Übungen und der Bewertung des Lebenslaufs beginnt, legt sie die Bewertungskriterien fest, wobei sie die Eigenheiten der zu besetzenden Stelle berücksichtigt. Nach dem Auswahlgespräch und der Bewertung des Lebenslaufs legt die Kommission auf der Grundlage einer Gesamtbewertung fest, ob die Bewerberin/der Bewerber geeignet ist. Die Eignung ergibt sich aus der erzielten Punktezahl und dem Stärken-Schwächen-Profil.

(8) Alle Bewerbungen, die innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist eingereicht wurden, werden von der Kommission gemäß folgenden Kriterien und Modalitäten bewertet:

  1. für die Bewertung der Bewerberin/des Bewerbers stehen der Kommission insgesamt 100 Punkte zur Verfügung, die wie folgt vergeben werden:
    1) Lebenslauf: 60 Punkte,
    2) Auswahlgespräch, Simulation und praktische Übungen: 40 Punkte,
  2. die Kommission bewertet zunächst den Lebenslauf mit maximal 60 Punkten. Bei der vergleichenden Bewertung der Lebensläufe stützt sich die Kommission auf die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Kriterien, und zwar in Bezug auf:
    1) berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten im Bereich Management, Führung und Organisation,
    2) Tätigkeiten im Bereich Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Studientätigkeit sowie fachbezogene wissenschaftliche Veröffentlichungen,
  3. bei dem Auswahlgespräch, der Simulation und den praktischen Übungen (maximal 40 Punkte) werden unter anderem auch die Kenntnisse in den Bereichen laut Absatz 2 geprüft.

(9) Um die Eignung für die Eintragung in das Verzeichnis der Geeigneten zu erlangen, muss eine Mindestpunktezahl von 70 Punkten erreicht werden.

(10) Die Auswahl erfolgt durch eine vergleichende Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Kommission gibt eine begründete Beurteilung des Lebenslaufs und der dazugehörigen Elemente ab und weist die entsprechende Punktezahl zu. Die Kommission gibt eine begründete Beurteilung des Auswahlgesprächs ab und weist die entsprechende Punktezahl zu. Schließlich formuliert die Kommission eine abschließende Gesamtbeurteilung der Bewerberin/des Bewerbers und weist die entsprechende Punktezahl zu, die sich aus der Summe der dem Lebenslauf und dem Auswahlgespräch jeweils zugewiesenen Punkte ergibt.

Art. 8 (Ernennung)

(1) Der Führungsauftrag wird gemäß Artikel 48 des Gesetzes erteilt.

(2) Die Kommission legt der Generaldirektorin/dem Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs ein Bewertungsprotokoll vor, das alle Aspekte enthält, die bei den Beurteilungen laut Artikel 7 Absatz 10 berücksichtigt wurden, sowie das vollständige Verzeichnis der für geeignet und für nicht geeignet befundenen Bewerberinnen und Bewerber. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt mit entsprechender Begründung die Bewerberin/den Bewerber aus einem Dreiervorschlag von Geeigneten, den die Kommission auf der Grundlage der höchsten Punktezahlen erstellt hat. Fällt die Entscheidung auf eine der zwei Bewerberinnen/einen der zwei Bewerber, welche nicht die höchste Punktezahl erreicht haben, muss die Generaldirektorin/der Generaldirektor diese Wahl ausführlich begründen.

(3) Tritt die Direktorin/der Direktor einer komplexen Organisationseinheit innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Auftrags zurück oder verfällt dieser, kann die Generaldirektorin/der Generaldirektor den Auftrag mit entsprechender Begründung einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber desselben Auswahlverfahrens erteilen, die/der unter den drei Geeigneten aufscheint, denen die Kommission die meisten Punkte zugewiesen hat.

(4) Die wirtschaftliche Behandlung wird kollektivvertraglich geregelt und ist je nach Größe und Komplexität der jeweiligen Organisationseinheit unterschiedlich.

Art. 9 (Übergangsbestimmung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für laufende Auswahlverfahren bereits eingesetzten Kommissionen, die ihre Tätigkeit noch nicht abgeschlossen haben, nehmen die Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 7 dieser Verordnung angeführten Kriterien vor.

(2) In jedem Fall gelten für die laufenden Auswahlverfahren weiterhin die Grundsätze der Redlichkeit und des guten Glaubens nach den Verfassungsgrundsätzen der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.

(3) Die Bestimmung laut dem letzten Teil von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe c), wird auch auf die bei Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung bereits laufenden Auswahlverfahren für die Direktionsaufträge für komplexe Organisationseinheiten des Landesgesundheitsdienstes angewandt.

Art. 10 (Aufhebung)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung aktualisieren und ersetzen jene des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. April 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, das ab Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben ist.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

Dienste (Artikel 5 Absatz 5)

Bei öffentlichen Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen geleistete Dienste

1. Die bei den unten angeführten öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Bereichen und Dienststellen geleisteten Dienste werden den Fachrichtungen und Diensten wie folgt gleichgestellt:

  1. Landesverbände zur Tuberkulosebekämpfung: Krankheiten der Atmungsorgane,
  2. Psychiatrische Krankenhäuser und Zentren für geistige Gesundheit: Psychiatrie,
  3. Überörtliche Präventionseinrichtungen und Labore für Hygiene und Prophylaxe in Bezug auf den Tätigkeitsbereich:
    1) Mikrobiologie und Virologie,
    2) Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit,
    3) Klinische Biochemie,
    4) Analytische Chemie,
    5) Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene,
    6) Medizinische Strahlenphysik,
  4. Landeseinrichtungen für Kinderbetreuung: Kinderheilkunde,
  5. im Stellenplan eingestufter Amtsarzt/eingestufte Amtsärztin in entsprechender Position oder Hygienearzt/Hygieneärztin: Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit, Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  6. Gemeindearzt/Gemeindeärztin: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  7. beamteter Arzt/beamtete Ärztin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste:
    1) Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit,
    2) Krankenhaussanitätsdirektion,
    3) Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  8. Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin oder ärztlicher Arbeitsinspektor/ärztliche Arbeitsinspektorin: Arbeitsmedizin und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  9. Schularzt/Schulärztin: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  10. beamteter Arzt/beamtete Ärztin einer ehemaligen Krankenkasse:
    1) Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
    2) Rechtsmedizin,
  11. beamteter Arzt/beamtete Ärztin der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) und der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (INPS – NISF): Rechtsmedizin,
  12. beamteter Tierarzt/beamtete Tierärztin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste, der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, von Einrichtungen, die einst zu Gemeinden, Provinzen oder deren Verbänden gehörten:
    1) Tiergesundheit,
    2) Hygiene bei der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Konservierung und dem Transport von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und deren Erzeugnissen,
    3) Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,
  13. beamteter Chemiker/beamtete Chemikerin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste, von Einrichtungen, die einst zu Gemeinden, Provinzen oder deren Verbänden gehörten, von überörtlichen Präventionsdienststellen, der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung: Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene,
  14. beamteter Apotheker/beamtete Apothekerin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste oder einer öffentlichen Körperschaft oder Apotheker/Apothekerin in Apotheken einer öffentlichen Körperschaft:
    1) Krankenhauspharmazie,
    2) territoriale Pharmazeutik,
  15. beamteter Physiker/beamtete Physikerin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste: Medizinische Strahlenphysik,
  16. beamteter Biologe/beamtete Biologin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste, der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung: Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene,
  17. Biologe/Biologin eines Transfusionszentrums, beschränkt auf immunhämatologische Untersuchungstätigkeiten: Klinische Pathologie,
  18. beamteter Psychologe/beamtete Psychologin des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste: Psychologie.

In Anstalten oder Körperschaften mit Sonderregelung geleistete Dienste

1. Die Dienste und Titel, welche in Anstalten, Körperschaften und privaten Einrichtungen laut Artikel 4 Absatz 4 geleistet beziehungsweise erworben wurden, sind gemäß den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten und Titeln, welche bei Gesundheitseinrichtungen geleistet beziehungsweise erworben wurden, gleichgestellt.

2. Die Dienste, die bei den Körperschaften laut Ministerialdekret vom 27. Jänner 1976, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 27 vom 30. Jänner 1976, geleistet wurden, werden anhand der darin vorgesehenen Kriterien bewertet.

Im Ausland geleisteter Dienst

1. Der von italienischen Staatsangehörigen oder Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Anstalten oder Stiftungen im Gesundheitswesen geleistete Dienst, der mit dem vom Personal des Sanitätsstellenplanes geleisteten vergleichbar ist, wird wie der entsprechende im Inland geleistete Dienst bewertet, wenn er im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt worden ist. Dies gilt auch für den Dienst, der im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, in geltender Fassung, geleistet wurde.

2. Der bei internationalen Organisationen geleistete Dienst wird, in Analogie zu dem, was für die Krankenhausdienste vorgesehen ist, nach dem im Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, festgelegten Verfahren anerkannt.

Auf gesamtstaatlicher Ebene und Landesebene erworbene Eignungen

1. Für die Eignungen, welche auf der Grundlage der vorherigen Bestimmungen in Fachrichtungen erworben wurden, die nicht mehr in jenen laut Artikel 3 enthalten sind, gelten folgende Gleichstellungen:

a) Medizinischer Bereich:

1. Haut- und Geschlechtskrankheiten: Dermatologie und Venerologie,

2. Diabetologie: Stoffwechselkrankheiten und Diabetologie,

3. Diätetik: Ernährungswissenschaften und Diätetik,

4. Gastroenterologie und digestive Endoskopie: Gastroenterologie,

5. Pneumologie: Krankheiten des Atmungssystems,

6. Wiederherstellung und Rehabilitation der körperlich und geistig Behinderten: Physikalische Medizin und Rehabilitation,

b) Bereich Chirurgie:

1. Chirurgie und digestive Endoskopie: Allgemeine Chirurgie,

2. Plastische Chirurgie: Plastische und wiederherstellende Chirurgie,

3. Augenheilkunde: Ophtalmologie,

4. Kinderurologie: Urologie,

c) Bereich der diagnostischen Medizin und der Dienste:

1. Pathologische Anatomie und Histologie: Pathologische Anatomie,

2. Rechts- und Sozialversicherungsmedizin: Rechtsmedizin,

3. Mikrobiologie: Mikrobiologie und Virologie,

4. Virologie: Mikrobiologie und Virologie,

5. Diagnostische Radiologie: Radiodiagnostik,

6. Immunhämatologie und Transfusion: Transfusionsmedizin,

d) Bereich der öffentlichen Gesundheit:

1. Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizin und Sicherheit am Arbeitsplatz,

2. Hygiene und Organisation der Krankenhausdienste: Ärztliche Krankenhausleitung,

d) Bereich der Zahnheilkunde:

1. Zahnheilkunde und Stomatologie: Zahnheilkunde,

f) Tierärztliche Bereiche:

1. Hygiene bei der Gewinnung und dem Vertrieb von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs:

  1. Hygiene bei der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Konservierung und dem Transport von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und deren Erzeugnissen,
  2. Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,

2. Tiergesundheit und Hygiene bei der Tierhaltung:

  1. Tiergesundheit,
  2. Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,

g) Bereich Pharmazie:

1. Leitender Apotheker/Leitende Apothekerin:

  1. Krankenhauspharmazie,
  2. territoriale Pharmazeutik.
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ActionActionr) LANDESGESETZ vom 10. April 1991, Nr. 8
ActionActions) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionActionz) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 1999, Nr. 48
ActionActionb') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionActionc') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 —
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionj') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16
ActionActionk') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. September 2013, Nr. 27
ActionActionl') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30
ActionActionm') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 34
ActionActionn') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionActiono') Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4
ActionActionp') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 2014, Nr. 26
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