(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für laufende Auswahlverfahren bereits eingesetzten Kommissionen, die ihre Tätigkeit noch nicht abgeschlossen haben, nehmen die Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 7 dieser Verordnung angeführten Kriterien vor.
(2) In jedem Fall gelten für die laufenden Auswahlverfahren weiterhin die Grundsätze der Redlichkeit und des guten Glaubens nach den Verfassungsgrundsätzen der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.
(3) Die Bestimmung laut dem letzten Teil von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe c), wird auch auf die bei Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung bereits laufenden Auswahlverfahren für die Direktionsaufträge für komplexe Organisationseinheiten des Landesgesundheitsdienstes angewandt.