(1) Der vorliegende dezentrale Landeskollektivvertrag wird stillschweigend von Schuljahr zu Schuljahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit PEC-Mail wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden dezentralen Landeskollektivvertrag ersetzt werden.
(2) Die Durchführung des vorliegenden dezentralen Landeskollektivvertrages kann im Falle einer festgestellten Überschreitung der Ausgabengrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.