A) Der Art. 3 des D.P.R. Nr. 395 vom 23. August 1988 sieht vor, dass den öffentlichen Bediensteten ein bezahlter Bildungsurlaub im Höchstausmaß von 150 Stunden pro Kalenderjahr gewährt werden kann.
B) Der Minister für öffentliche Angelegenheiten hat mit Ministerialrundschreiben vom 05.04.1989 den einzelnen Verwaltungen die Vorgangsweise für die Gewährung des Bildungsurlaubes übertragen.
C) Der Unterrichtsminister hat mit Ministerialrundschreiben Nr. 319 vom 24.10.1991 die Modalitäten für die Gewährung des Bildungsurlaubes für das Direktions- und das Lehrpersonal sowie für die Erzieher festgelegt.
D) Gemäß Artikel 5 der Anlage 4 zum Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 wird der Bildungsurlaub nach den näheren Bestimmungen gewährt, die in den dezentralen Vertragsverhandlungen mit den Schulämtern vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind.
Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubes im Sinne obgenannter Bestimmungen für das gesamte Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols einheitlich geregelt.