(1) Nach Artikel 32 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„15/bis Die Sitzungen und Abstimmungen laut diesem Artikel können, unbeschadet der Anwesenheitspflicht in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen, auch über digitale Medien stattfinden. Die im Rahmen dieser Sitzungen getroffenen Beschlüsse haben dieselbe Rechtswirksamkeit wie Beschlüsse, die in Sitzungen in Anwesenheit getroffen werden.“