(1) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, werden folgende Artikel 21/bis und 21/ter eingefügt:
„Art. 21/bis (Online-Sitzungen)
1. Die Sitzungen der Mitbestimmungsgremien der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen können auch über digitale Medien stattfinden.
2. Die im Rahmen dieser Sitzungen getroffenen Beschlüsse haben dieselbe Rechtswirksamkeit wie Beschlüsse, die bei Sitzungen in Präsenz getroffen werden.
Art. 21/ter (Online-Wahlen)
1. Die Wahlen zur Erneuerung der Mitbestimmungsgremien der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen können auch durch elektronische Stimmabgabe über das Internet erfolgen, vorausgesetzt, der Grundsatz der persönlichen und geheimen Wahl wird gewahrt.“