(1) Nach Artikel 54 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 54/bis (Beiträge für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in erschwerten Situationen)
1. Für die Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in erschwerten Situationen kann den Gemeinden oder Betreibern dieser Anlagen ein Beitrag von bis zu 80 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden.
2. Erschwerte Situationen liegen vor, wenn der mittlere Trinkwassertarif der Gemeinde oder des Betreibers für die Nutzung „Haushalt“ über dem Landesdurchschnitt liegt und wenn die Ausgaben zur Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen ohne den Beitrag laut Absatz 1 nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes amortisiert werden können, ohne dafür einen sozial untragbaren Tarifanstieg vorzusehen.
3. Die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge und die Definition des Begriffes „sozial untragbarer Tarifanstieg“ werden von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt.“
(2) Nach Artikel 55 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 55/bis (Überweisungen für die Finanzierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in erschwerten Situationen)
1. Die Gemeinden oder Betreiber öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur Deckung der Beiträge laut Artikel 54-bis. Dieser Betrag fließt in die Berechnung des jeweiligen Tarifs für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst im Sinne von Artikel 7/bis ein.
2. Grundlage für die Berechnung des Betrages laut Absatz 1 bilden die im Vorjahr verrechneten Jahreswassermengen. Die Richtlinien und Modalitäten für die Berechnung und Überweisung des Betrages werden von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt.
3. Die überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen laut Artikel 54/bis zweckgebunden.
4. Überweist eine Gemeinde den von ihr geschuldeten Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird der Betrag im darauffolgenden Jahr von der dritten oder vierten Rate der Zuweisungen an diese Gemeinde im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, abgezogen.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die, ab dem Haushaltsjahr 2022, auf 4,5 Millionen Euro belaufen, erfolgt durch die Einnahmen, die sich aus der Einzahlung der Gemeinden oder der Betreiber von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen gemäß Absatz 2 ergeben.