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1. folgende Änderung an den Anwendungsrichtlinien laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 778 vom 12. Juli 2016 zu genehmigen:
a) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Die Förderungen können nur Genossenschaften gewährt werden, die im Landesgenossenschaftsregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben.“
b) Nach Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
„3. Die Genossenschaften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Beihilfeanträge maximal bis zum Ende des fünften Finanzjahres ab ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrags rechtmäßigen Genossenschaftsform einreichen.“
c) In Artikel 4/bis Absatz 1 sind die Wörter „1. Februar bis 31 Dezember 2020“ mit den Wörtern „1. Januar bis 31. Dezember 2021“ ersetzt.
d) Artikel 4/bis Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich auf 1.650.000,00 Euro belaufen, erfolgt gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Verwaltungshaushalts 2021-2023. Reichen diese Mittel nicht aus, so werden die Beiträge gekürzt oder die Beihilfeanträge abgelehnt.“
e) Nach Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
„5. Begrenzt auf die Jahre 2021 und 2022 wird zur Berechnung der Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben pro Jahr bzw. der zulässigen Förderung im Dreijahreszeitraum laut den Absätzen 3 und 4 der Wert des Nettovermögens auf das vor dem COVID-19-Notstand abgeschlossene Finanzjahr bezogen, falls vorteilhafter.“
f) Nach Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Begrenzt auf die Jahre 2021 und 2022 wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 40 Prozent erhöht.“
2. Die Gewährung der Beihilfen laut Punkt 1 beruht auf der Grundlage der mit Entscheidung der Europäischen Kommission C(2020)3482 vom 21.05.2020 genehmigten Rahmenregelung für die staatlichen Krisenbeihilfen SA.57021 im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020)1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 und L 352/9 vom 24.12.2013).
Dieser Beschluss gilt auch für Beihilfeanträge, die vor seiner Genehmigung eingereicht wurden. Die eventuell bereits gewährten Beiträge können auf Antrag, der bis zum 30. September einzureichen ist, erhöht werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.