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1. Die Frist für die Einreichung der Beitragsanträge für die Aufrechterhaltung von Nahversorgungsbetrieben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinien „Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019, in geltender Fassung, wird bis 30. Juli 2021 wiedereröffnet.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.