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k) Landesgesetz vom 21. Juni 2021, Nr. 41)
Prävention und Umgang mit Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 24. Juni 2021, Nr. 25.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Das Land Südtirol fördert und unterstützt Maßnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz, um:

  1. das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und eine bessere Arbeitsorganisation zu fördern, sowie die psychische und physische Gesundheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu schützen;
  2. Maßnahmen zur Vorbeugung, Bekämpfung und allgemeinen Handhabung von wiederholten feindseligen Handlungen am Arbeitsplatz, die unter das Phänomen „Mobbing“ und „Straining“ fallen, wie in Anlage 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes definiert festzulegen;
  3. gegen jegliche Form der psychischen und körperlichen Gewalt am Arbeitsplatz vorzubeugen, die vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und/oder von den Bediensteten ausgeübt wird und welche die Gesundheit und die Professionalität der Betroffenen beeinträchtigt oder deren persönliche Würde verletzt.

Art. 2 (Präventionsmaßnahmen)

(1) Die/Der beim Südtiroler Landtag angesiedelte Gleichstellungsrätin/Gleichstellungsrat setzt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, folgende Präventions-, Fortbildungs-, Informations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz um:

  1. im Rahmen des der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat vom Landtag zugewiesenen Budgets, wird ein Maßnahmenplan und jährlich ein Arbeitsplan betreffend Tätigkeiten im Bereich der Prävention von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz ausgearbeitet, welcher jährlich innerhalb 31. März dem Landtagspräsidium vorzulegen ist,
  2. es werden Maßnahmen zum Thema Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz zwecks Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen gefördert,
  3. Informations- und Bildungsmaßnahmen für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Zusammenarbeit mit den lokalen Weiterbildungseinrichtungen werden unterstützt,
  4. Konferenzen und Tagungen in Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen werden organisiert,
  5. jegliche zusätzliche Schritte, die zur Verbreitung von Wissen über das Phänomen Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz dienen, werden gesetzt,
  6. sieht ein landesweites Netzwerk an Einrichtungen und Experten und Expertinnen für den Bereich Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz vor, um Betroffenen eine gezielte Hilfestellung bieten zu können,
  7. die Schaffung von Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren, die sich auf unterschiedliche Art mit Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz beschäftigen, wird gefördert.

Art. 3 (Anti-Mobbing-Dienst)

(1) Zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes wird ein Anti-Mobbing-Dienst ins Leben gerufen.

(2) Der Anti-Mobbing-Dienst ist bei der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat angesiedelt, die/der sich dazu der Ressourcen bedient, die ihrer/seiner Struktur zur Verfügung gestellt werden.

(3) Zudem übernimmt der Anti-Mobbing-Dienst Beratungs-, Informations- und Mediationsdienste für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen in Situationen von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz.

(4) Die Dienste des Anti-Mobbing-Dienstes können von allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

(5) Den Bürgerinnen und Bürgern aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.

(6) Der Anti-Mobbing-Dienst hat zudem die Befugnis:

  1. Informationen zur aktuellen Situation betreffend die Phänomene Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz vonseiten der Landesverwaltung und des Landesinstitutes für Statistik einzuholen,
  2. Sich externer Experten/Expertinnen in den verschiedenen Kompetenzbereichen zu bedienen.

(7) Der Anti-Mobbing-Dienst gewährleistet Information, Beratung und Mediation im gesamten Landesgebiet.

(8) Der Anti-Mobbing-Dienst schafft ein Netzwerk an Experten und Expertinnen (für die Bereiche Arbeitsrecht und Psychotherapie), an das sich Betroffene wenden können. Das Netzwerk bietet Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen vor Ort Unterstützung und Beratung.

Art. 4 (Information)

(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat informiert die Sozialpartner mindestens zweimal jährlich über die ergriffenen Maßnahmen und die Tätigkeiten des Anti-Mobbing-Dienstes.

(2) Die Tätigkeiten fließen in den Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates ein und werden dem Landtag zur Kenntnis gebracht.

Art. 5 (Durchführungsbestimmungen)

(1) Das Präsidium des Südtiroler Landtages, in dessen Zuständigkeit die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und der Anti-Mobbing-Dienst fallen, ist befugt, mit eigenen Beschlüssen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 6 (Finanzielle Deckung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 71.333,62 Euro und für das Jahr 2023 auf 65.333,62 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE 1
Begriffsbestimmung Mobbing

1. Unter Mobbing versteht man Verhaltensweisen am Arbeitsplatz,

  1. die von einer systematisch aufgebauten, andauernden und sich stetig weiterentwickelnden Konfliktsituation gekennzeichnet sind,
  2. durch die eine oder mehrere Personen Opfer von Verfolgungsaktionen seitens eines oder mehrerer Täter werden, wobei die Beteiligten jeweils eine übergeordnete, untergeordnete oder gleichgestellte Position innehaben können,
  3. deren Ziel darin besteht, dem Opfer Schäden verschiedener Art und unterschiedlichen Schweregrades zuzufügen.

Das Mobbing-Opfer hat dabei keine Möglichkeit oder große Schwierigkeiten, auf die Mobbinghandlung zu reagieren, mit negativen Folgen für die psycho-physische Gesundheit, die Ausgeglichenheit, die sozialen Beziehungen, den persönlichen Ruf und die Professionalität der betroffenen Person.

2. Mobbing ist durch ein Aufeinandertreffen folgender Umstände gekennzeichnet:

  1. die Konfliktsituation betrifft das Arbeitsumfeld,
  2. es erfolgen feindselige Handlungen, darunter beispielsweise eine Störung der zwischenmenschlichen Beziehungen, die systematische Ausgrenzung, eine Änderung der zugeteilten Arbeitsaufgaben, Diskreditierung, Gewalt oder Androhung von Gewalt,
  3. die feindseligen Handlungen erfolgen mehrmals im Monat,
  4. die feindseligen Handlungen dauern seit mindestens sechs Monaten an,
  5. die Konfliktsituation verschärft sich schrittweise
  6. es herrscht ein Ungleichgewicht zwischen den an der Konfliktsituation beteiligten Personen,
  7. es besteht eine Verfolgungsabsicht.

3. Mobbinghandlungen können sein:

 

  1. Einschränkung der Meinungsäußerung (indem etwa der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Letztere durch ständige Unterbrechungen einschränkt, schreit oder die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen lauthals zurechtweist oder durch mündliche oder schriftliche Drohungen, ständige negative Kommentare zu privaten Angelegenheiten, Vermeidung von Blickkontakt oder abwertende Gesten gegenüber der betroffenen Person),
  2. Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen Beziehungen (z.B. indem den Betroffenen ein Arbeitsplatz zugewiesen wird, der von jenem der Kolleginnen und Kollegen weit entfernt ist, den anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verboten wird, mit der betreffenden Person zu sprechen und Letztere generell von der Kommunikation ausgeschlossen wird),
  3. Schädigung des guten Rufes der Betroffenen (z.B. indem falsche Informationen oder Vermutungen über die geistige Gesundheit des Opfers verbreitet werden, abwertende, spöttische Äußerungen getätigt werden, jemand wegen einer Behinderung ausgelacht oder aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugungen beleidigt oder Opfer von sexuellen Avancen in Form von Worten oder Handlungen oder Beleidigungen mit obszönen oder anderweitig herabwürdigenden Ausdrücken wird),
  4. Beeinträchtigung des Berufs- und Privatlebens (z.B. indem keine, unnötige, immer wieder neue oder „entwürdigende“ Arbeitsaufträge erteilt werden),
  5. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (z.B. durch die Verpflichtung zu gesundheitsschädigenden Aufgaben, durch körperliche Gewalt oder deren Androhung).

ANLAGE 2
Begriffsbestimmung Straining

1. Unter Straining wird eine Situation von erzwungenem Stress am Arbeitsplatz verstanden, bei der die betroffene Person mindestens eine Handlung erfährt, die sich dauerhaft negativ auf das Arbeitsumfeld auswirkt.

2. Beispielsweise können die langfristigen negativen Auswirkungen aus Herabstufung, Aufgabenentzug, Ausgrenzung, Vorenthaltung von zur guten Ausführung von Arbeitsaufträgen wesentlichen Informationen oder ähnlichen Handlungen zur Behinderung und/oder Beeinträchtigung des störungsfreien und würdigen Arbeitens oder Herabqualifizierung der Professionalität resultieren.

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