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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Mai 2021, Nr. 171)
Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Mai 2021, Nr. 20.

Art. 1 (Ausnahmeregelung)

(1) Nach Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 15, wird folgender Artikel 11 hinzugefügt:

“Art. 11 (Ausnahmeregelung)

1. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die im Schuljahr 2020/2021 mit Erfolg eine berufsbildende Schule abgeschlossen haben, ihre betriebliche Ausbildung jedoch wegen des COVID-19-Notstands nicht abschließen konnten, als Mindestlehrzeit für die Zulassung zu Lehrabschlussprüfungen, die im Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 stattfinden:

  1. bei dreijährigen Lehrberufen mindestens zwei Jahre Lehrzeit im betreffenden Beruf,
  2. bei vierjährigen Lehrberufen mindestens drei Jahre Lehrzeit im betreffenden Beruf.“

Art. 2 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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