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o) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 111)
Richtlinien zur Koordinierung und Gestaltung familienfreundlicher Zeiten und Raumnutzungen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. April 2021, Nr. 13.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt die Richtlinien und Maßnahmen zur Koordinierung und Gestaltung familienfreundlicher Zeiten und Raumnutzungen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene fest, in Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“.

Art. 2 (Ziele)

(1) Zeit ist eine wesentliche Ressource für Familien und entscheidend für die Lebensqualität und das Wohlergehen der Familien und ihrer Mitglieder in den verschiedenen Lebensphasen. Einer der Hauptgründe von Zeitnot ist die fehlende Abstimmung der Zeiten von öffentlichen und privaten Diensten. Ziel der Zeitpolitik ist es, die Lebensqualität von Familien zu steigern, zeitliche Freiräume für Familien zu schaffen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

(2) Im Sinne einer familienfreundlichen Zeitpolitik und effizienten Koordinierung der Zeiten und Dienste für die Bevölkerung stimmen das Land, die Bezirksgemeinschaften, die Gemeinden, die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Betreiber aller Dienste, insbesondere jene des öffentlichen Personennahverkehrs, die privaten Netzwerkpartner und die Freizeitanbieter ihre Zeiten und Tätigkeiten entsprechend den Bedürfnissen der Familien besser aufeinander ab und fördern gezielte Maßnahmen, Angebote und Dienste.

Art. 3 (Handlungsfelder)

(1) Die Richtlinien und Maßnahmen der Zeitpolitik betreffen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes alle Bereiche des Lebens in einer Stadt oder Gemeinde und zielen auf eine Entlastung der Familien bei der Alltagsbewältigung. Zeitpolitische Maßnahmen sind Ansätze, teilweise einzelner Akteure, die dazu beitragen, Familien zeitlich zu entlasten und deren Lebensqualität zu steigern. Die Zeitpolitik ist darüber hinaus fest in der Organisation der Gemeinde verankert, wird meist auch zentral von dort koordiniert und ist damit ein wesentliches Element der Planungsprozesse.

(2) Zeitpolitik bedeutet vor allem Angebote, Dienste und Einrichtungen und deren Zeitabläufe, Öffnungszeiten und Fahrpläne neu zu betrachten, sinnvoll umzugestalten bzw. abzustimmen und vorhandene Ressourcen besser zu nutzen, um Familien entgegenzukommen. Damit kann zudem ein Mehrwert geschaffen werden, der als Standortfaktor gilt.

(3) Zeitkonflikte sind immer Ausdruck von Ungleichgewichten, Widersprüchen oder auch von Überschneidungen. Um geeignete Maßnahmen zur Lösung dieser Konflikte zu ergreifen, wurden folgende Handlungsfelder bestimmt:

  1. Bildungs-, Betreuungs- und Begleitangebote,
  2. Freizeit und Kultur,
  3. öffentlicher Personennahverkehr – Mobilität,
  4. familienfreundliche Arbeitswelt,
  5. bürgernahe Verwaltung,
  6. Raumplanung,

in denen gezielte und abgestimmte Maßnahmen umzusetzen sind. In diesen Handlungsfeldern werden praktische Handlungsempfehlungen für die Gemeinden erarbeitet.

Art. 4 (Steuerungsgruppe der Zeitpolitik)

(1) Die Familienagentur übernimmt eine Impuls- und Steuerungsfunktion in Sachen Zeitpolitik. Sie kann darüber hinaus eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen themenbezogene Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsangebote organisieren.

(2) Das Land setzt eine Steuerungsgruppe zur Zeitpolitik ein, der folgende Personen angehören:

  1. zwei Vertreterinnen/Vertreter der Familienagentur (Vorsitz),
  2. drei Vertreterinnen/Vertreter der Bildungsdirektionen,
  3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Bezirksgemeinschaften,
  4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gemeinden,
  5. vier Vertreterinnen/Vertreter der Jugenddienste und Familienorganisationen.

(3) Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(4) Die Steuerungsgruppe tagt regelmäßig und bei Dringlichkeiten. Sie:

  1. erarbeitet die Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Handlungsfeldern,
  2. erstellt die Vorlage des Steuerungsinstrumentes „Bericht zur Familienzeitpolitik“ laut Artikel 8,
  3. legt mehrjährige Leitlinien und Schwerpunkte im Bereich Zeitpolitik in Absprache mit den Bezirksgemeinschaften und Gemeinden fest,
  4. sorgt für einen ständigen Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren und überwacht die Umsetzung der Maßnahmen auf Gemeindeebene,
  5. kann auch Arbeitskreise einrichten sowie interne und externe Fachpersonen und Akteure der relevanten Handlungsfelder bei der Ausarbeitung der Handlungsempfehlungen einbinden.

Art. 5 (Koordinierung auf Gemeindeebene)

(1) Die Koordinierung der Zeitpolitik der Gemeinde oder der Stadt liegt bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeinden übernehmen die Koordination, Planung und Umsetzung der zeitpolitischen Maßnahmen. Die inhaltliche Zuständigkeit wird einem politischen Referenten/einer politischen Referentin zugewiesen. Es wird die Einrichtung eines Zeitbüros empfohlen, das als Schnittstelle zwischen Politik, Verwaltung, Familien und den lokalen Trägern, Vereinen und Organisationen dient.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen haben folgende Aufgaben:

  1. die Zeitkonflikte der Familien und deren effektive Bedürfnisse unter Einbindung der Betroffenen zu erheben,
  2. das bestehende Angebot zu erheben und die Zeiten der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen abzugleichen,
  3. zeitpolitische Maßnahmen auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen zu planen und umzusetzen,
  4. die Zeitbedürfnisse stets mitzudenken und in den Planungsprozessen zu verankern,
  5. den Stand der Umsetzung der Maßnahmen regelmäßig zu überwachen,
  6. die Angebote und Projekte transparent und zielgruppenorientiert zu kommunizieren und die Ergebnisse zu vermitteln.

(3) Zeitpolitik für Familien muss in den Gemeinden grundsätzlich in den Arbeitsabläufen berücksichtigt und unabhängig vom Personal nachhaltig verankert werden.

(4) In bestimmten Fällen gilt es auch übergemeindliche Abstimmungen hinsichtlich der Zeiten zu treffen, insbesondere zwischen angrenzenden Gemeinden. Die Bezirksgemeinschaften unterstützen die Gemeinden bei der übergemeindlichen Abstimmung.

Art. 6 (Vernetzung der Akteure)

(1) Die Zusammenarbeit und Abstimmung aller Akteure ist notwendig, da diese voneinander abhängen. Dazu bedarf es einer Vernetzung und Kooperation von öffentlichen und privaten Diensten sowie einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit.

(2) Die Steuerungsgruppe als übergeordnete Koordinierungsstelle informiert den Landesfamilienbeirat regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

(3) Die Bezirksgemeinschaften sind das Bindeglied zwischen dem Land und den Gemeinden und unterstützen die Gemeinden bei der Umsetzung der zeitpolitischen Maßnahmen.

(4) Die Landesverwaltung, die Bezirks-gemeinschaften und die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass familienrelevante Informationen, wie Angebote, Öffnungszeiten u. Ä., gebündelt und übersichtlich für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 7 (Ehrenamt)

(1) Das Land fördert, anerkennt und unterstützt ehrenamtliches Engagement bei der Entwicklung und Umsetzung zeitpolitischer Maßnahmen.

Art. 8 (Steuerungsinstrument der Familienzeitpolitik)

(1) Der „Bericht zur Familienzeitpolitik“ ist das Steuerungsinstrument der Zeitpolitik. Er bietet einen Rahmen, um die drängendsten Zeitkonflikte vor Ort zu erheben und einzugrenzen. Er dient dazu Ziele, Maßnahmen und Aufgaben sowie Akteure zeitpolitischer Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern abzuleiten. Damit liefert er auch die Basis für die Entwicklung sinnvoller Maßnahmen, die die Familien vor Ort spürbar entlasten. Der Bericht ist zudem ein nützliches Instrument zur Erfassung von Ergebnissen und zur Dokumentation von Erfolgen in der Familienzeitpolitik. Die Steuerungsgruppe arbeitet ein Raster aus, anhand dessen jede Gemeinde die Situation vor Ort evaluiert und die jeweiligen Ergebnisse festhält.

(2) Aufbauend auf der Analyse der Bedürfnisse der Familien und den vorhandenen Angeboten können Angebotslücken ermittelt werden. Diese Lücken kann die Gemeinde gezielt schließen, indem sie passende Angebote entwickelt. In diesem Rahmen sollen auch Best-Practice-Beispiele identifiziert werden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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