(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, erhält folgende Fassung:
„g) Baumasse – Bruttofläche - Geschosshöhe
Als Baumasse wird der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit bezeichnet.
Die Baumasse gliedert sich in oberirdische Baumasse (im Gesetz auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet) und unterirdische Baumasse.
Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.
Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit der jeweiligen Geschosshöhe.
Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Geschossfläche bezeichnet, die aus den Außenabmessungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt wurde.
Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes und der Höhenkote des Fußbodens des darüber liegenden Stockwerkes bezeichnet.
Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwischenräume mit einer lichten Höhe, senkrecht gemessen zwischen Fußboden und wasserführender Schicht des Daches, von höchstens 2,00 m.
Als oberirdische Baumasse gilt das auf der Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäudevolumen oberhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.
Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevolumen unterhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.
Auch die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Bei teilweise unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der unterirdischen Baumasse und der oberirdischen Baumasse über die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflächen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und der Gesamtfläche.
Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau architektonischer Barrieren anzupassen, werden nicht als Baumasse berechnet.
Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, erhält folgende Fassung:
„t) Hygiene- und Gesundheitsvorschriften
Es finden die einschlägigen geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und Gesundheit Anwendung. Bei der Ausführung von Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes für Raum und Landschaft sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,20 m betragen. Im Dachgeschoss bezieht sich die im vorigen Satz vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muss.
b) Die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muss der bestehenden entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 1/15 der Fläche des Fußbodens betragen.“
(3) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, wird folgender Buchstabe u) hinzugefügt:
„u) Wärmedämmung
Im Falle der Anbringung von Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden kommen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Juli 2014, Nr. 102, in geltender Fassung, zur Anwendung.“