(1) Die Geldbußen gemäß Artikel 99 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, werden von der zuständigen Behörde laut Artikel 67 des Gesetzes, für den jeweiligen Fall festgelegt.
(2) Die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein gemäß Artikel 100 des Gesetzes darf nur nach Feststellung der erfolgten Entrichtung der Geldbuße erteilt werden.