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Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175
Genehmigung der Richtlinien „COVID-19 – Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber der Schülerverkehrsdienste und der Fahr- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen“

ANHANG A

COVID-19 – Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber der Schülerverkehrsdienste und der Fahr- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung einer Entschädigung zur Deckung der ungedeckten Fixkosten an die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber der Schülerverkehrsdienste und der Fahr- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die ihren Dienst im gesamten Südtiroler Landesgebiet erbringen, begrenzt auf die im Zuge des COVID-19-Gesundheitsnotstands erfolgte Aussetzung der Unterrichtstätigkeit in Präsenz, in Anlehnung an Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, eingeführt mit Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, und zuletzt ersetzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1.

2. Gewährt werden die Förderungen gemäß diesen Richtlinien auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, welche der Europäischen Kommission unter der Nummer SA. 59827, in Anwendung der Beihilferegelung laut Abschnitt 3.12, notifiziert und von dieser mit endgültiger Entscheidung 15.12.2020 C(2020) 9300 genehmigt wurde.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Entschädigung haben Vertragspartner, die im Auftrag der Autonomen Provinz Bozen die Schülerverkehrsdienste und die Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol betreiben. Im Fall von Bietergemeinschaften, die eine unternehmerische Einheit bilden, werden zur Ermittlung der Schwellen und Beträge gemäß den Artikeln 3,4 und 5 die aggregierten Bilanzdaten der einzelnen beteiligten Unternehmen herangezogen.

Artikel 3
Zugangsvoraussetzungen

1. Die Entschädigung wird Betreibern gewährt, die im beihilfefähigen Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erlitten haben, unabhängig davon, ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder in das Jahr 2021 fällt.

2. Die Anspruchsberechtigten laut Artikel 2 müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.

3. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), dürfen keine Beihilfen gewährt werden; abweichend davon können kleinen und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Beihilfen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Artikel 4
Festlegung der Entschädigung

1. Die Entschädigung deckt ungedeckte Fixkosten, die in der Zeit des kompletten oder teilweisen Ausfalls der Dienste bestritten wurden. Als beihilfefähiger Zeitraum gilt der Zeitraum, in dem die Dienste ganz oder teilweise mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin ausgesetzt waren. Der beihilfefähige Zeitraum wird in Monaten festgelegt.

2. Die Fixkosten sind jener Teil der Gesamtkosten, die einem Betreiber immer anfallen, unabhängig davon, ob es die Dienstleistung effektiv erbringt oder nicht.

3. Ungedeckte Fixkosten sind Fixkosten, die einem Betreiber während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind und die in diesem Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristete Beihilfemaßnahmen oder andere Unterstützungen gedeckt sind. Die Beihilfeintensität darf 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen, außer bei kleinen und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), bei denen die Beihilfeintensität 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nicht übersteigen darf. Für die Zwecke dieses Artikels sind Verluste, die Betreiber für den beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, ungedeckte Fixkosten.

4. Das Gesamtausmaß der Entschädigung ergibt sich aus der Summe der einzelnen den beihilfefähigen Zeiträumen zurechenbaren Entschädigungen.

Artikel 5
Höchstgrenze der Entschädigung

1. Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf in keinem Fall die Summe der einzelnen Umsatzeinbrüche, bezogen auf die jeweiligen beihilfefähigen Zeiträume, übersteigen.

2. Die Entschädigung darf pro Anspruchsberechtigtem in keinem Fall 3 Millionen Euro bzw., vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission über eine noch einzuleitende Notifizierung in Bezug auf die Änderungen laut Mitteilung vom 28.01.2021 C(2021) 564, 10 Millionen Euro vor Steuern übersteigen.

3. Die Entschädigungen laut Artikel 4 Absatz 3 dürfen, bezogen auf die jeweiligen beihilfefähigen Zeiträume, 70 Prozent der in den einzelnen beihilfefähigen Zeiträumen prognostizierten Entgelte nicht überschreiten, d.h. die theoretisch gefahrenen Kilometer je genutzter Fahrzeugkategorie, welche voraussichtlich im Einsatz gewesen wäre, multipliziert mit den laut geltendem Vertrag anzuwendenden Kilometervergütungen.

Artikel 6
Beihilfenkumulierungsverbot und Rückforderung übermäßiger Entschädigungen

1. Beihilfen im Rahmen dieser Richtlinien dürfen nicht mit anderen gewährten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Zahlungen, die den endgültigen Entschädigungsbetrag übersteigen, müssen mit den gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zurückgezahlt werden.

Artikel 7
Antragstellung

1. Der Antrag muss innerhalb der im Antragsvordruck angeführten Frist auf dem von der Landesabteilung Bildungsförderung bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) der Landesabteilung Bildungsförderung übermittelt werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.

2. Der/Die Antragstellende muss eine Erklärung darüber abgeben, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Beanspruchung der Entschädigung laut diesen Richtlinien vorgesehen sind, erfüllt sind. Unvollständige Anträge werden von Amts wegen archiviert, falls die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 5 Tagen ab entsprechender Anforderung nachgereicht werden.

Artikel 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt der Landesabteilung Bildungsförderung bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der Angaben der Antragstellenden.

Artikel 9
Gewährung der Entschädigung

1. Die Gewährung der Entschädigung oder die allfällige Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Bildungsförderung.

Artikel 10
Auszahlung der Entschädigung

1. Die Auszahlung der zustehenden Entschädigung wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt, das die Anträge kontrolliert hat.

2. Der Begünstigte verpflichtet sich, den Anteil der Beihilfe, welcher gegebenenfalls den Betrag der Entschädigung laut Artikel 4 übersteigt, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 11
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung der Entschädigungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Entschädigungen proportional gekürzt.

Artikel 12
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen auf ausdrückliches Verlangen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um das Bestehen der Voraussetzungen und die effektiv bestrittenen Fixkosten zu überprüfen.

Artikel 13
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen aller genehmigten Anträge durch.

2. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

3. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

4. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf der Entschädigung und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Datum der Auszahlung der Entschädigung berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

Artikel 14
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und mindestens bis zum 30. Juni 2021, vorbehaltlich einer eventuellen Verlängerung der angewandten Beihilferegelung laut Artikel 1 Absatz 2 der gegenständlichen Richtlinien.

 

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