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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 21)
Zeitweilige Nutzung von landeseigenen Flächen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die zeitweilige Nutzung landeseigener Flächen seitens Privater oder öffentlicher Einrichtungen in Durchführung von Artikel 28 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf alle Ansiedlungsverfahren Anwendung, die gemäß Bestimmungen des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in der Fassung laut Artikel 23 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, bereits vor dem 1. Juli 2020 eingeleitet wurden.

Art. 2 (Nutzungsmöglichkeiten seitens der Unternehmen)

(1) Die Nutzung landeseigener, in Gewerbegebieten befindlicher Flächen kann den Unternehmen bis zur Beendigung des Ansiedlungsverfahrens und nach der Leistung einer Bankbürgschaft als Garantie für die Rückgabe und korrekte Nutzung der Fläche in folgenden Fällen und zu folgenden Bedingungen zeitweilig gewährt werden:

  1. vorzeitige Übergabe der Fläche an Unternehmen, für die ein Ansiedlungsverfahren läuft, durch Einräumung des Überbaurechts, des Eigentums oder des Eigentums nach erfolgter Einräumung des Überbaurechts,
  2. zeitweilige Zurverfügungstellung an Unternehmen, zu deren Gunsten eine Ansiedlung beschlossen wurde und die für die Bebauung des zugewiesenen Bauloses eine Fläche für die Einrichtung der Baustelle benötigen; die maximal zulässige Frist stimmt mit der Dauer der Baugenehmigung für die zu errichtenden betrieblichen Bauten überein,
  3. zeitweilige Zurverfügungstellung für höchstens drei Jahre, um Übergangserfordernisse der Unternehmen zu bewältigen. Diese Zurverfügungstellung erfolgt nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung, worin im Falle mehrerer Interessenbekundungen die Bedingungen und Auswahlkriterien angegeben werden. In Ausnahmefällen besteht nach höchstens drei Jahren die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung für weitere drei Jahre, wobei das entsprechende Gesuch spätestens ein Monat vor Fristablauf eingereicht werden muss.

Art. 3 (Nutzungsbedingungen)

(1) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt die vorzeitige Übergabe der Fläche mit Übergabeprotokoll. Für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Übergabe und der definitiven Ansiedlung muss dem Land die Zahlung eines Entgelts, das sich nach der Berechnung der gesetzlichen Zinsen auf den Ansiedlungspreis richtet, gezahlt werden. Für das Verfahren zur Übertragung des Eigentums von Grundstücken mit zuvor eingeräumtem Überbaurecht wird von der Bürgschaftsleistung und vom Übergabeprotokoll abgesehen. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Zinsen ab rechtmäßiger Beantragung der Übertragung des Eigentums in Ausführung der Vorgaben des Beschlusses zur Zuweisung der Fläche mit Überbaurecht geschuldet.

(2) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird aufgrund eines Übergabeprotokolls, in dem auch Nutzungszeitraum und -modalitäten sowie die Räumungsfristen festgelegt werden, die Fläche für den für die Bebauung unbedingt erforderlichen Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der Fläche muss die Zahlung eines Entgelts, das sich nach der Berechnung der gesetzlichen Zinsen auf den Ansiedlungspreis richtet, geleistet werden.

(3) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) muss für die Nutzung der Fläche ein Betrag von zwei Prozent des Ansiedlungspreises gezahlt werden, der jährlich im Ausmaß von 75 Prozent des ASTAT-Indexes aufzuwerten ist. Allfällige Preisreduzierungen können aufgrund einer Schätzung des Landesamts für Schätzungen und Enteignungen erfolgen.

(4) Bei abweichender Nutzung oder bei Nutzung ohne Rechtsgrund wird die Regelung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 33, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 4 (Nutzung durch öffentliche Einrichtungen)

(1) Für die Nutzung der Flächen durch öffentliche Einrichtungen gelten die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung.

Art. 5 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.