In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 21)
Zeitweilige Nutzung von landeseigenen Flächen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 5 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.