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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 21)
Zeitweilige Nutzung von landeseigenen Flächen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 3 (Nutzungsbedingungen)

(1) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt die vorzeitige Übergabe der Fläche mit Übergabeprotokoll. Für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Übergabe und der definitiven Ansiedlung muss dem Land die Zahlung eines Entgelts, das sich nach der Berechnung der gesetzlichen Zinsen auf den Ansiedlungspreis richtet, gezahlt werden. Für das Verfahren zur Übertragung des Eigentums von Grundstücken mit zuvor eingeräumtem Überbaurecht wird von der Bürgschaftsleistung und vom Übergabeprotokoll abgesehen. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Zinsen ab rechtmäßiger Beantragung der Übertragung des Eigentums in Ausführung der Vorgaben des Beschlusses zur Zuweisung der Fläche mit Überbaurecht geschuldet.

(2) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird aufgrund eines Übergabeprotokolls, in dem auch Nutzungszeitraum und -modalitäten sowie die Räumungsfristen festgelegt werden, die Fläche für den für die Bebauung unbedingt erforderlichen Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der Fläche muss die Zahlung eines Entgelts, das sich nach der Berechnung der gesetzlichen Zinsen auf den Ansiedlungspreis richtet, geleistet werden.

(3) Im Falle der Nutzung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) muss für die Nutzung der Fläche ein Betrag von zwei Prozent des Ansiedlungspreises gezahlt werden, der jährlich im Ausmaß von 75 Prozent des ASTAT-Indexes aufzuwerten ist. Allfällige Preisreduzierungen können aufgrund einer Schätzung des Landesamts für Schätzungen und Enteignungen erfolgen.

(4) Bei abweichender Nutzung oder bei Nutzung ohne Rechtsgrund wird die Regelung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 33, in geltender Fassung, angewandt.