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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

1. ABSCHNITT
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, die Voraussetzungen für die Eignung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte, deren bauliche Eigenschaften und Betrieb sowie die Bestimmungen für die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Eignung laut dieser Verordnung sind auch Grundlage für die Standard-Eignungsprojekte laut Artikel 6 Absatz 3/bis des genannten Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:

  1. die Lokale laut Artikel 3, die neu gebaut wurden,
  2. die bereits bestehenden Lokale laut Artikel 3 mit Eignungsbescheinigung im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, sowie die gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, abgenommenen Lokale, in denen grundlegende Umgestaltungsarbeiten oder wesentliche Änderungen der Einteilung und/oder der Zweckbestimmung geplant sind, sofern es sich nicht um ordentliche Instandhaltungsarbeiten und Eingriffe zur Verbesserung der Sicherheit handelt,
  3. alle öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungsorte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).

(3) Im Bereich Brandschutz gelten die Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung.

(4) Die Vorschriften zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse bleiben unberührt.

(5) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde stellenweise verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Vorführung: Veranstaltung, an der das Publikum passiv teilnimmt, beispielsweise Tanz- oder Theatervorstellungen, Modeschauen, Sportwettkämpfe oder Zirkusveranstaltungen,
  2. Unterhaltung: Veranstaltung, die eine aktive Publikumsteilnahme voraussetzt, beispielsweise in Diskotheken, Nachtlokalen oder Vergnügungsparks,
  3. öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale: öffentlich zugängliche Gebäude und ganz oder teilweise geschlossene Räumlichkeiten, die Vorführungs- oder Unterhaltungszwecken dienen, samt betriebszugehörigen Räumen und Durchgängen,
  4. öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungsorte: Orte auf begrenzten Flächen im Freien, ausgestattet mit Anlagen und Vorrichtungen für Vorführungen oder Unterhaltungen, mit oder ohne Einrichtungen für den Aufenthalt des Publikums, samt betriebszugehörigen Räumen,
  5. Techniker: gebietsmäßig zuständiger Gemeindetechniker. In den Fällen, in denen das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, festlegt, dass die Eignung der Orte von der Landeskommission laut Artikel 10 oder der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis des genannten Gesetzes festgestellt wird, bezieht sich der Begriff „Techniker“ auf diese Kommission,
  6. Zelt: temporärer Bau, der zerlegt und transportiert werden kann. In der Regel besteht es aus Stoffwänden und einem leichten Innengerüst,
  7. Planen oder Flugdächer: Überdachungen für das Publikum. Davon ausgenommen sind kleine Gartenpavillons, die mindestens an drei Seiten offen und leicht verstellbar sind,
  8. Sportanlage: geschlossener Raum oder Raum im Freien, in dem Sport betrieben wird. Als Anlage im Freien gilt auch eine überdachte Anlage, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten zu mindestens 40 Prozent im oberen Teil offen ist,
  9. Brandsicherheitswache: Bereitschaftsdienst der Feuerwehr vor Ort anlässlich Vorführungen und Unterhaltungen, bei denen unkontrollierbare Verhaltensweisen oder aufeinanderfolgende Ereignisse eine nicht einschätzbare Gefahr bergen können, bei der die technischen Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichen würden,
  10. Brandkontrolldienst: Dienst für die dringendsten Sofortmaßnahmen im Brandfall. Er muss in Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten, bei denen die Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, vom Betreiber oder vom Veranstalter durch geeignetes Personal während der Veranstaltung gewährleistet werden,
  11. befähigte Person:
    1. technisch verantwortliche Person, die im Handelsregister im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung angegeben ist, oder
    2. befähigter Techniker, das heißt im Berufsverzeichnis eingetragener Freiberufler oder wobei alle ihre Tätigkeit im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und gemäß den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen ausüben.
    3. Brandschutzexperte, das heißt befähigte Fachperson, die in den entsprechenden Verzeichnissen des Innenministeriums laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, eingetragen ist,

Art. 3 (Einteilung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte)

(1) Als öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte gelten:

  1. Theater,
  2. Kinos,
  3. Filmtheater,
  4. Auditorien und Tagungsräume,
  5. Unterhaltungslokale, das heißt Räumlichkeiten, die für Unterhaltungen und Attraktionen unterschiedlicher Art zweckbestimmt sind, sowie Bereiche in Gastbetrieben, die eigens für Vorführungen ausgestattet sind,
  6. Tanzsäle und Diskotheken,
  7. Theaterzelte,
  8. Zirkusse,
  9. Orte für das Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks,
  10. Orte im Freien, das heißt Orte in abgegrenzten Bereichen im Freien, die mit Anlagen für Vorführungen oder Unterhaltungen ausgestattet sind und über Einrichtungen für den Aufenthalt des Publikums verfügen,
  11. Mehrzweckräume, die gelegentlich für Unterhaltungen und öffentliche Vorführungen genutzt werden,
  12. Stadien, Sporthallen, Schwimmbäder, Sportplätze und Orte für Sport- und Freizeitaktivitäten im Allgemeinen.

Art. 4 (Lokale und Orte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen)

(1) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

  1. Orte im Freien, wie z. B. Plätze und Gelände in und außerhalb von Siedlungsgebieten, die über keine eigens errichteten Einrichtungen für den Aufenthalt des Publikums während Veranstaltungen verfügen, auch wenn Bühnen oder Plattformen für die Künstler und elektrische Anlagen, einschließlich Beschallungsanlagen, verwendet werden, sofern sie in Bereichen errichtet werden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und die Bestimmungen des Artikels 91 eingehalten werden,
  2. Räumlichkeiten, die zum Sitz von Vereinen und Körperschaften gehören und ausschließlich für Arbeitssitzungen bestimmt sind,
  3. Gastbetriebe, in denen Musikinstrumente gespielt werden, ohne dass es sich dabei um eine Tanzveranstaltung oder eine Vorführung handelt,
  4. Gastbetriebe mit einer „Karaoke“-Anlage oder Ähnlichem, sofern sie nicht in Räumen aufgestellt wurde, die eigens für Gesangsdarbietungen und einen längeren Aufenthalt der Gäste eingerichtet und angepasst wurden,

(2) Für öffentliche Lokale, die mit Spielautomaten und -vorrichtungen ausgestattet sind (Spielhallen) und wo sich die Gäste aufhalten, ohne Vorführungen beizuwohnen, gelten die technischen Bestimmungen dieser Verordnung nicht.

2. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BAU VON ÖFFENTLICHEN VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSLOKALEN

1. TEIL
Standort und bauliche Eigenschaften

Art. 5 (Standort des Lokals)

(1) Die öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen für Rettungsfahrzeuge leicht zugänglich sein und eine rasche und geordnete Evakuierung an einen sicheren Ort ermöglichen.

(2) Unter besonderer Berücksichtigung des Fassungsvermögens des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals, des Verkehrsaufkommens im jeweiligen Gebiet und der Höhe der Nachbargebäude bestimmt der Techniker die Mindestabstände zwischen diesen Gebäuden und dem Außenumfang des Lokals.

(3) Theater mit mehr als 2.000 Personen Fassungsvermögen dürfen nicht in Gebäuden mit anderer Zweckbestimmung untergebracht werden. Theater mit geringerem Fassungsvermögen sowie alle anderen öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale jeglichen Fassungsvermögens können in Gebäuden untergebracht werden, die anderen Zwecken dienen, sofern sie einen oder mehrere eigene Brandabschnitte bilden.

(4) Außerhalb des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals ist eine freie Fläche vorzusehen, die eine nach Einschätzung des Technikers angemessene Anzahl von aus dem Lokal kommenden Besuchern fassen kann. Der Zugang zur öffentlichen Straße oder zum öffentlichen Platz muss so kurz wie möglich sein und immer freigehalten werden.

Art. 6 (Trennelemente)

(1) Die Bauteile, die öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten trennen, müssen einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen. Die genannten Trennelemente müssen angemessen weit reichen und mindestens 1 m über die Dächer hinausragen.

(2) Für Gebäude mit mehreren Sälen oder solche, in denen mehrere Lokale untergebracht sind (Multikomplexe), ist Folgendes zulässig:

  1. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f) mit derselben Zweckbestimmung kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen, keine direkten Verbindungen zwischen den einzelnen Räumen vorhanden sind und jeder Raum über unabhängige Fluchtwege verfügt,
  2. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und einer Räumlichkeit laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder c) mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.000 Zuschauern und einer vom Zuschauerraum getrennten Bühne kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die unter Buchstabe a) dieses Absatzes festgelegten Bedingungen eingehalten werden,
  3. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. alle Trennelemente müssen einen Feuerwiderstand von REI 90 aufweisen,
    2. es dürfen keine direkten Verbindungen zwischen den verschiedenen Räumen vorhanden sein,
    3. jeder Raum muss über einen unabhängigen Fluchtweg verfügen,
    4. das Gesamtfassungsvermögen darf nicht mehr als 1.000 Zuschauer betragen,
    5. das Fassungsvermögen jedes Raums darf nicht mehr als 500 Zuschauer betragen,
    6. die Räume müssen oberirdisch liegen, sie dürfen nicht übereinander angeordnet sein und der Boden der einzelnen Räume darf sich nicht mehr als 7,5 m über der Bezugsebene befinden,
    7. die Bühne muss vom jeweiligen Zuschauerraum getrennt sein.

(3) Für Verbindungen mit anderen Tätigkeiten ist Folgendes zulässig:

  1. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 mit den Tätigkeiten laut Ziffern 67, 68 und 71 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen,
  2. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können mit den Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 90 aufweisen,
  3. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) können mit den Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt,
  4. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit den Speisesälen von Restaurants oder Ähnlichem unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein,
  5. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit Spielhallen über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 60 verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden.

(4) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d), e), und f) genannten Lokale an die Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhang I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, angeschlossen, müssen die einschlägigen Bestimmungen laut Punkt 8.4 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, eingehalten werden.

(5) Lager – das heißt Bereiche zur Aufbewahrung von Materialien, die für den Betrieb der Lokale und die Verwaltungsdienste erforderlich und an die Lokale laut dieser Verordnung angeschlossen sind –, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 48 und 76, müssen mit tragenden Bauteilen und Trennelementen errichtet werden, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.

(6) Die Lager müssen zudem durch Öffnungen direkt von außen belüftet werden, wobei die Fläche der Lüftungsöffnung wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen muss, und können mit den anderen Räumen der Lokale über selbstschließende Brandschutztüren verbunden sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.

Art. 7 (Bühne)

(1) In Theatern oder anderen öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen, die mit einer Hauptbühne ausgestattet sind, muss die Bühne von außen leicht zugänglich sein.

(2) Die zulässigen Mindestabstände zwischen dem Gebäude, in dem sich die Bühne befindet, und den umliegenden Gebäuden werden vom Techniker festgelegt, wobei die Ausstattung und Gefährlichkeit der Bühne sowie die Bestimmungen laut Artikel 45 zu berücksichtigen sind.

Art. 8 (Zugelassene Wohnräume und Betriebe)

(1) Im öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal dürfen an zusätzlichen Räumen nur solche vorhanden sein, die für die Leitung und Verwaltung notwendig sind. Die Hausmeisterwohnung muss einen eigenen Eingang haben und vom Rest des Vorführungs- und Unterhaltungslokals durch Bauteile getrennt sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen. Eine Verbindungstür zum Vorführungs- und Unterhaltungslokal kann zugelassen werden, sofern sie einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweist.

(2) Im öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal können Bars, Cafés und Ähnliches vorhanden sein, die ausschließlich den Lokalbesuchern vorbehalten sind; dienen sie nicht ausschließlich dem Vorführungs- und Unterhaltungslokal, so müssen sie über einen separaten Ausgang verfügen.

2. TEIL
Bauteile und Materialien

Art. 9 (Zugelassene Bauteile und Materialien)

(1) Der Feuerwiderstand und die Bemessung der Bauteile und Brandabschnitte der Lokale laut Artikel 3 müssen gemäß den Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 9. März 2007 unter Berücksichtigung der Einstufung der Lokale nach ihrer Brandbelastung ermittelt werden. Auf jeden Fall müssen folgende Mindestanforderungen bezüglich der Bemessung der tragenden und trennenden Strukturen eingehalten werden:

  1. Feuerwiderstandsklasse R 60 für die tragenden Strukturen,
  2. Feuerwiderstandsklasse REI 60 für die trennenden Strukturen.

(2) Die Materialien müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. in Vorräumen und Fluren, auf Treppen und Rampen und allgemein in Durchgängen ist die Verwendung von Materialien der Baustoffklasse 1 oder von Holzbeschichtungen auf höchstens 50 Prozent ihrer Gesamtoberfläche, einschließlich jener der Fußböden, Wände, Decken und Horizontalprojektionen der Treppen, zugelassen; für alle anderen Teile müssen Werkstoffe der Baustoffklasse 0 verwendet werden,
  2. für alle anderen Bereiche gilt Folgendes: Die Fußbodenbeschichtung kann der Baustoffklasse 2 und die anderen Verkleidungsmaterialien können der Klasse 1 entsprechen. Materialien, die beidseitig Feuer fangen können (Vorhänge und Ähnliches), dürfen maximal der Klasse 1 angehören. Fußböden aus Holz sind zugelassen, sofern es fest auf nicht brennbaren oder mit Materialien der Klasse 0 angemessen beschichteten Strukturen aufliegt,
  3. die Sessel und die Polstermöbel müssen der Klasse 1 IM entsprechen,
  4. für Tische, Stühle und ähnliche Sitzgelegenheiten darf Holz verwendet werden,
  5. außer es handelt sich um nicht brennbare Materialien müssen die Wand- und Deckenverkleidungen der Bereiche laut Buchstaben a) und b) so angebracht werden, dass sie durchgehend an den Konstruktionselementen anliegen oder dass eventuelle Zwischenräume mit nicht brennbarem dauerhaftem Material ausgefüllt werden oder dass Zwischenräume mit nicht brennbaren senkrechten und waagrechten Montageelementen im Höchstabstand von 1,20 m in geschlossene Abschnitte unterteilt werden. Die Zwischenräume dürfen nicht tiefer als 5 cm sein. Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Buchstabe a) ist der Einbau von Zwischendecken, Verkleidungen und sichtbaren Isolierstoffen, die nicht an den Konstruktionselementen anliegen, zulässig, sofern sie der Baustoffklasse 1 oder einem europäischen Äquivalent gemäß Artikel 4 des Dekrets des Innenministers vom 15. März 2015, in geltender Fassung, angehören und die tatsächlichen Anwendungsbereiche, auch im Zusammenhang mit den potentiellen Zündquellen, berücksichtigt werden,
  6. die Baustoffklasse muss gesetzmäßig bescheinigt werden,
  7. Oberlichter aus Glas müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Verlassen der Gebäudenutzer und Rettungskräfte gewährleistet ist,
  8. für Hauptbühne und Zuschauerraum ist ein Holzfußboden zulässig,
  9. für Außen- und Innentüren und Fenster ist die Verwendung von Holz zulässig.

(3) Bauprodukte, welche für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Bauwerke eingesetzt werden, müssen gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Juni 2017, Nr. 106, verwendet werden.

Art. 10 (Hohlräume)

(1) Kanäle für die Verlegung von Leitungen und Hohlräume sind zugelassen, sofern sie unter Beibehaltung der Brandabschnitte aus nicht brennbarem Material gefertigt werden.

Art. 11 (Dekorationsstoffe und hängende Strukturen)

(1) Als Gitterrost ausgebildete Hängedecken aus Holz sind zugelassen, sofern die verdeckte Oberfläche 50 Prozent der Gesamtfläche nicht überschreitet und die Verankerungen an den Trägerstrukturen R 60 entsprechen.

(2) Es müssen die im Dekret des Landeshauptmanns vom 2. November 2009, Nr. 51, festgelegten Bestimmungen über die Befestigungssysteme der hängenden Strukturen eingehalten werden.

Art. 12 (Bühnenmaterial)

(1) Für den Bau des Bühnenbildes sind Holz und brennbare Materialien maximal der Baustoffklasse 2 zugelassen.

Art. 13 (Abdeckung)

(1) Die Tragteile der Abdeckung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen die für die Gebäudeklasse festgelegte Feuerwiderstandsklasse aufweisen.

Art. 14 (Fenster)

(1) Bis auf Ausnahmefälle, die vorab vom Techniker zu genehmigen sind, dürfen die Fensteröffnungen keine fest verbauten Gitter oder Ähnliches haben; sind Fenster vorhanden, so muss wenigstens eines je Raum ein Flügelfenster sein.

3. TEIL
Abtrennung zwischen Zuschauerraum und Bühne

Art. 15 (Für Bühne und Zuschauerraum notwendige Räumlichkeiten und ihre Trennung)

(1) In den Theatern laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) ist eine Trennung in Brandabschnitte mit einer Feuerwiderstandsklasse von wenigstens REI 60 zwischen Bühne und den angeschlossenen Räumlichkeiten sowie zwischen Bühne und Zuschauerraum vorgeschrieben; eine Ausnahme bildet die Bühnenöffnung, für welche die Abtrennung mit einem Vorhang der Baustoffklasse 1 ausgeführt werden muss.

(2) In Theatern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Personen muss die Bühnenöffnung mit einem Feuerschutzvorhang ausgestattet werden.

(3) In Theatern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 Personen und in anderen mit einer Bühne ausgestatteten öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen entscheidet der Techniker fallweise unter Berücksichtigung der Größe und Gefährlichkeit der Bühne, ob die Bühnenöffnung mit einem Feuerschutzvorhang ausgestattet werden muss.

(4) In öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Personen, in denen nur gelegentlich Theatervorstellungen auf der dafür vorgesehenen Hauptbühne gegeben werden, ist der Einbau eines Feuerschutzvorhangs nicht vorgeschrieben.

3. ABSCHNITT
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN ZUSCHAUERRAUM

I. TEIL
Zuschauerraum

Art. 16 (Lokale unter dem Straßenniveau)

(1) Bei öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen mit weniger als 800 Personen Fassungsvermögen darf der Fußboden des Zuschauerraums unter dem Straßenniveau liegen, sofern:

  1. nur ein einziges Kellergeschoss mit einem Höhenunterschied zur Straße von höchstens 7,50 m vorgesehen ist,
  2. der Einbau eines Sicherheitsaufzugs oder einer Fußgängerrampe vorgesehen ist, der bzw. die den Anforderungen der Vorschriften zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse entspricht.

Art. 17 (Verteilung der Sitzplätze)

(1) Die Sitzplätze müssen auf Sektoren mit nicht mehr als 160 Plätzen und höchstens 20 Plätzen pro Reihe oder 20 Reihen verteilt werden.

(2) Die Sektoren müssen durch Quergänge klar voneinander getrennt werden. Jeder Quergang muss direkt zu den Ausgängen in den Seitenwänden führen.

(3) Zwischen den Sitzplätzen und den Wänden des Zuschauerraums muss ein Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m gelassen werden. Alle vorhandenen Längs- und Quergänge müssen dieselbe Mindestbreite aufweisen. Nach Beurteilung des Technikers können bis zu vier Sitzplätze an den Seitenwänden des Zuschauerraums zugelassen werden.

(4) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit weniger als 150 Sitzplätzen legt der Techniker fallweise die Breite der Durchgänge fest, die jedenfalls nicht weniger als 0,80 m betragen darf.

(5) In Wanderzirkussen muss bei Vorführungen mit Tieren die erste Sitzreihe wenigstens 1 m vom Außenrand der Manege entfernt sein.

(6) Die Geländer oder Brüstungen müssen eine Mindesthöhe von 1 m aufweisen.

Art. 18 (Fluchtwege)

(1) Die Fluchtwege bestehen aus:

  1. den Ausgängen des Zuschauerraums,
  2. den Fluren,
  3. den Türen, die ins Freie führen,
  4. den Treppen und den Durchgängen im Allgemeinen.

(2) Die gesamte Nettobreite der Fluchtwege wird wie folgt berechnet:

  1. ein Modul (0,60 m) je 60 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich auf Geländequote oder 1 m unterhalb oder oberhalb davon befindet,
  2. ein Modul (0,60 m) je 40 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich höchstens 7,50 m unterhalb oder oberhalb der Geländequote befindet,
  3. ein Modul (0,60 m) je 30 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich zwischen 7,50 und 14 m oberhalb der Geländequote befindet,
  4. für Höhenunterschiede von über 14 m legt der Techniker fallweise Breite und Anzahl der Ausgänge fest.

(3) Die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen.

(4) Es müssen wenigstens drei Ausgänge vorgesehen werden, die in der Regel gleichmäßig und symmetrisch zur Längsachse des Gebäudes verteilt sind. Sollte eine solche Anordnung aufgrund der Eigenschaften des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals nicht möglich sein, muss die Evakuierung der verschiedenen Bereiche durch eigene Untersuchungen der Publikumsbewegungen gewährleistet werden, mit Bemessung der verschiedenen internen Durchgänge, sodass in jedem Punkt wenigstens 1 cm Durchgang für jeden Besucher vorgesehen wird. Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit einem Fassungsvermögen bis 150 Personen können nur zwei Ausgänge vorgesehen werden.

(5) Die Länge der Fluchtwege, die von jedem Ausgang des Zuschauerraums bis zu einem sicheren Ort gemessen wird, darf 50 m nicht überschreiten bzw. 70 m, wenn geeignete Rauchabzüge eingebaut sind, die von Brandmeldeanlagen gesteuert werden. Für Längen über 30 m werden die Parameter für die Breite der Fluchtwege um 20 Prozent erhöht.

(6) Die Höhe der Fluchtwege muss auf jeden Fall mindestens 2 m betragen.

(7) Die Nettobreite der Fluchtwege wird abzüglich eventueller hervorstehender Hindernisse, mit Ausnahme der Feuerlöscher, berechnet. Nicht als hervorstehende Hindernisse gelten solche auf einer Höhe von über 2 m sowie bis zu 8 cm vorstehende Handläufe.

Art. 19 (Stufen in den Durchgängen)

(1) Für interne Durchgänge im Zuschauerraum sind Stufen normalerweise verboten; sollten sie ausnahmsweise zugelassen werden, da der Höhenunterschied mittels Rampen nicht überbrückbar ist, müssen die für Treppen vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden, ausgenommen jene über die Anzahl der Stufen.

(2) Jede Stufe muss von eigenen Lichtquellen so beleuchtet werden, dass sie sowohl von oben als auch von unten sichtbar ist.

Art. 20 (Gefälle in Fluren und Durchgängen)

(1) Das Gefälle in Fluren oder Durchgängen darf das Verhältnis von 1:10 nicht übersteigen. Führt der geneigte Fußboden zu einer Treppe, so muss das Gefälle wenigstens 1,20 m vor der Treppe enden.

Art. 21 (Rutschige Oberflächen)

(1) Fußböden im Allgemeinen und insbesondere Stufen dürfen keine rutschigen Oberflächen haben. Fluchtwege müssen vor Schnee und Eis geschützt werden.

2. TEIL
Anordnung der Plätze für die Vorführungen

Art. 22 (Feste Sitzplätze)

(1) Der Abstand zwischen der Rückenlehne einer Sitzreihe und der entsprechenden Rückenlehne der nächsten Sitzreihe muss mindestens 0,80 m betragen.

(2) Sitzplätze mit Armlehnen müssen wenigstens 50 cm breit sein, solche ohne Armlehnen 45 cm.

(3) Die Stühle und Sessel müssen fest am Boden verankert und mit klappbaren Sitzflächen versehen sein.

(4) Bewegliche Stühle sind nur auf Tribünen gestattet.

(5) In Lokalen ohne feste Sitzplätze ist die zeitweilige Verwendung von beweglichen Stühlen erlaubt, sofern diese in Gruppen von wenigstens acht oder in vollständigen Reihen verbunden werden.

(6) Es ist verboten, in Durchgängen oder Fluren bewegliche Stühle und Rollstühle hinzustellen.

(7) Für Rollstühle müssen eigene Flächen vorgesehen werden.

Art. 23 (Freie Anordnung der Sitzplätze an Tischen)

(1) Die Verwendung von frei angeordneten Stühlen, Bänken und Tischen ist gestattet, sofern die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Höchstzahl von Sitzplätzen eingehalten wird.

(2) Die Tische, um die die Sitzgelegenheiten angeordnet sind, dürfen nicht mehr als 5 m von den Fluchtwegen im Rauminneren entfernt sein; diese müssen mühelos und direkt zu den Ausgängen führen und mindestens 1,20 m Nettobreite aufweisen.

Art. 24 (Stehplätze)

(1) Kein Zuschauer darf sich in den Durchgängen im Zuschauerraum aufhalten.

(2) Stehplätze sind zu folgenden Bedingungen zugelassen:

  1. sie müssen bei der Bemessung der Breite der Fluchtwege berücksichtigt werden,
  2. die ihnen zugedachten Flächen müssen gekennzeichnet und von Absperrungen oder Seilen begrenzt werden, die die Zugänge zu den Fluchtwegen und die Durchgänge nicht behindern,
  3. auf den ausgewiesenen Flächen laut Buchstabe b) dürfen sich nicht mehr als drei Zuschauer je Quadratmeter befinden,
  4. die ausgewiesenen Flächen laut Buchstabe b) dürfen sich nur hinter den Sitzplätzen befinden, und zwar so, dass die Ein- und Ausgänge stets frei bleiben,
  5. die auf jeder ausgewiesenen Fläche zulässige Anzahl muss eigens ausgeschildert werden.

(3) Werden Sportanlagen gelegentlich für nicht sportliche Veranstaltungen genutzt, so dürfen im Bereich für sportliche Tätigkeiten Zuschauerstehplätze vorgesehen werden, wobei maximal zwei Zuschauer je Quadratmeter Zuschauerfläche zulässig sind.

Art. 25 (Fassungsvermögen)

(1) Das Fassungsvermögen wird wie folgt festgelegt:

  1. in den Lokalen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), g), h) und l) im Ausmaß der zugelassenen Sitz- und Stehplätze, einschließlich jener für Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit,
  2. in den Lokalen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e), f), j), und k) im Ausmaß einer Menschendichte von 1,2 Personen pro m², die unter Bezugnahme auf die dem Publikum vorbehaltene Gesamtfläche berechnet wird.

3. TEIL
Eingangskontrolle – Garderobe

Art. 26 (Personenleitsysteme)

(1) Die Kasse muss so untergebracht sein, dass sie im Notfall kein Hindernis für das Publikum beim Verlassen des Lokals darstellt.

(2) Allfällige Absperrungen, welche die Kontrolle der Zuschauer erleichtern, müssen durch bloßen Druck nach außen verstellbar sein, ohne umzustürzen und ohne dass die Breite der Durchgänge zu den Ausgängen beeinträchtigt wird.

(3) Die Absperrungen sollten vorzugsweise über Seile verbunden sein, die mit Haken oder automatischen Verbindungen daran befestigt werden, sodass sie sich unter dem Druck des Publikums leicht lösen können.

(4) Die Absperrungen oder Seile müssen geöffnet oder entfernt werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, auf jeden Fall jedoch vor Ende der Veranstaltung.

Art. 27 (Garderobe)

(1) Die Garderobe ist für alle öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale vorgeschrieben. Ihr Standort ist besonders sorgfältig zu wählen, damit der Dienst den Publikumsstrom weder behindert noch Gegenverkehr erzeugt.

4. TEIL
Treppen

Art. 28 (Bau)

(1) Für die tragenden Strukturen und die Beschichtungen der Treppen gelten die Bestimmungen laut Artikel 9.

(2) Die Treppen müssen mit Geländern oder Brüstungen ausgestattet sein, die den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen entsprechen.

Art. 29 (Beleuchtung und Belüftung)

(1) Die Treppen müssen angemessen beleuchtet werden. Die Treppenhäuser müssen wenigstens von oben belüftet sein.

(2) Unter belüftetem Treppenhaus versteht man eine Treppe samt oben liegender Lüftungsöffnung mit einer Mindestfläche von 1 m2, die auch im Notfall vom Eingangs- oder Treppenzugangsbereich aus fernbedient geöffnet werden kann.

Art. 30 (Verteilung)

(1) In der Regel müssen die Treppen symmetrisch verteilt sein.

(2) Jede Sitzgruppe muss über wenigstens zwei Treppen verfügen.

(3) Es ist gestattet, dass die Treppen zu einem Vorraum führen, wenn die Ausgänge ins Freie nicht mehr als 10 m von der Treppenachse entfernt sind.

Art. 31 (Stufen, Treppenläufe und Treppenabsätze)

(1) Die Stufen müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 17 cm haben.

(2) Trapezförmige Stufen sind zugelassen, sofern der kleinste Auftritt nicht geringer als 23 cm und der größte nicht breiter als 38 cm ist.

(3) Die Treppenläufe zwischen zwei Absätzen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als 15 Stufen aufweisen.

(4) Die Treppenabsätze müssen wenigstens gleich breit sein wie die Treppen.

(5) Bis zu 2 m Höhe über dem Boden dürfen sich in den Wänden keine Vorsprünge oder Einbuchtungen befinden.

(6) Alle Treppen müssen mit an den Wänden angebrachten Handläufen ausgestattet sein, die entweder in der Mauer eingelassen sind oder nicht mehr als 8 cm vorstehen. Die Enden dieser Handläufe werden mit abgerundeten Endstücken in die Mauer eingeführt.

(7) Treppen mit einer Breite von mehr als 3 m müssen mit einem Mittelgeländer ausgestattet werden.

Art. 32 (Außentreppen für Feuerwehreinsätze)

(1) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit hohen Besucherzahlen kann der Techniker vorschreiben, dass an der Außenmauer des Gebäudes, in dem sich Zuschauerraum und Bühne befinden, nicht brennbare Treppen angebracht werden, die der Feuerwehr den Zugang zu den verschiedenen Geschossen des Gebäudes und zum Dach ermöglichen.

5. TEIL
Ausgänge und Flure

Art. 33 (Zugelassene Arten von Türen)

(1) Schwingtüren sind zulässig, wenn die Schließbewegung gedämpft wird. Die Türflügel dürfen, wenn sie offenstehen, Durchgänge, Flure oder Treppenabsätze nicht versperren. Die zu Treppen führenden Türen dürfen sich nicht direkt zu den Stufen öffnen, sondern auf einen Treppenabsatz, und zwar so, dass dessen Breite durch die Türflügel nicht vermindert wird. Die Türen müssen sich durch Druck in Fluchtrichtung öffnen.

(2) Die Verschlüsse der Ausgangstüren müssen mit Panikbeschlägen oder gleichwertigen Systemen versehen werden, die vom Techniker zu genehmigen sind.

(3) Die Fluchtwege und Türen müssen vorschriftsmäßig ausgeschildert werden.

(4) Die Türen müssen stabil gebaut sein. Allfällige Glasteile müssen aus bruchsicherem oder Sicherheitsglas bestehen.

(5) Das Absperren der Türen ist verboten, doch ist eine Versiegelung zulässig, die leicht aufgebrochen werden kann.

6. TEIL
Akustik

Art. 34 (Akustik und Schallisolierung)

(1) Öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen so ausgeführt werden, dass eine angemessene Schallisolierung das Durchdringen störender Geräusche nach außen und umgekehrt verhindert.

(2) Im Inneren der Lokale darf der Geräuschpegel 85 dB(A) nicht überschreiten.

4. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BÜHNE

1. TEIL
Einleitende Bestimmungen

Art. 35 (Bühne)

(1) In Theatern umfasst die Bühne:

  1. die Hauptbühne mit Hinterbühne und Seitenkulissen,
  2. die Unterbühne oder Unterbühnen,
  3. die Arbeitsgalerien,
  4. die Schnürböden.

Art. 36 (Abstellen von Material auf der Bühne)

(1) In Theatern können Bühnenbilder, Setzstücke und Werkzeuge, die für die jeweilige Aufführung benötigt werden und nicht in den Lagern untergebracht werden können, auf der Bühne ausschließlich an dafür vorgesehenen Orten abgestellt werden, und zwar so, dass sie die Durchgänge keinesfalls behindern.

2. TEIL
Flure, Treppen, Türen und Ausgänge ins Freie

Art. 37 (Flure und Treppen der Bühne)

(1) Mit Ausnahme der Lager, die direkt mit der Bühne verbunden sein können, müssen alle Bühnenräume der Theater direkt auf die um die Bühne angelegten Flure führen. Die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Die genannten Flure müssen eine ausreichende Breite aufweisen, um den reibungslosen Durchgang der Künstler und des Publikums zu gewährleisten, und dürfen auf dem Geschoss der Hauptbühne nicht schmaler als 1,50 m und auf den übrigen Geschossen nicht schmaler als 1,20 m sein.

(3) Die Flure müssen auf kurzem und leicht begehbarem Weg über Durchgänge und Treppen nach außen führen.

(4) Die Anzahl der Treppen wird je nach Größe der Bühne und den funktionellen und sicherheitstechnischen Anforderungen bestimmt.

(5) Für die Länge der Fluchtwege gelten die Bestimmungen laut Artikel 18 Absatz 5.

Art. 38 (Rauchsichere Treppen)

(1) Für Theater mit hohen Besucherzahlen kann der Techniker fordern, dass einige Treppen wenigstens als rauchsichere Treppen ausgeführt sind.

Art. 39 (Ausgänge aus den Bühnenebenen)

(1) In Theatern muss jede Bühnenebene laut Artikel 35 Absatz 1 mit feuerbeständigen selbstschließenden Türen versehen sein, die zu einem Fluchtweg führen und dem Bühnenpersonal und der Feuerwehr als Ausgang dienen.

Art. 40 (Wendeltreppen)

(1) Wendeltreppen sind in der Regel zu vermeiden und werden vom Techniker nur ausnahmsweise genehmigt.

3. TEIL
Feuerschutzvorhang

Art. 41 (Funktionsweise des Feuerschutzvorhangs)

(1) Zwischen Bühne und Zuschauerraum muss ein Feuerschutzvorhang der Feuerwiderstandsklasse REI 60 den Brandabschluss bilden.

(2) In der Regel muss er senkrecht nach unten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,25 m/s schließen und einem Druck von mindestens 45 daN/m2 standhalten, ohne dass eine Durchbiegung die Funktion beeinträchtigen könnte.

(3) Der Feuerschutzvorhang muss beim Schließen auf die darunterliegende Brandschutzwand treffen.

Art. 42 (Steuerung des Feuerschutzvorhangs)

(1) Die Steuerungen des Feuerschutzvorhangs müssen so angeordnet sein, dass eine einfache und sichere Bedienung möglich ist und eine direkte Sicht zum gesamten Vorhang während des Schließvorgangs besteht. Es sind zwei Bedienpulte vorzusehen, eines auf der Hauptbühne und das andere außerhalb der Bühne.

Art. 43 (Schutz des Feuerschutzvorhangs)

(1) Für den Feuerschutzvorhang ist der Schutz laut Anhang „F.6 Theater“ der EN-Norm 12845 vorzusehen.

Art. 44 (Weitere Bestimmungen)

(1) Wer den Vorhang einbaut, muss die Vorrichtung für die normale Bedienung, wie Schaltkasten und Hebel, Kontrollvorrichtung, Schalter und Bedienungsseile, so verbinden, dass beim Bedienen des Vorhangs der Hebel so lange gedrückt werden muss, bis der Vorhang den ganzen Weg zurückgelegt hat; das heißt, die Anlage muss mit einer automatischen Vorrichtung zur Rückführung in die Ausgangsposition ausgestattet sein.

(2) Die Seile der Gegengewichte und jene, welche den Vorhang halten, wie auch jene für den Antrieb müssen einen Sicherheitskoeffizienten von sechs (für kombinierte Zug- und Biegungsbelastung) aufweisen; alle Laufrollen, die zur Umlenkung genannter Seile dienen, wie auch die Seiltrommel der Maschine, auf der die Seile auf- und abgerollt werden, müssen den Bestimmungen über Zugseile für Aufzugsanlagen entsprechen.

(3) Zur größeren Sicherheit der Anlage müssen mindestens zwei Seile vorgesehen werden; jedes Gegengewicht des Vorhangs wird folglich von zwei Seilen gehalten und es müssen mindestens zwei Seile, die die Bewegung steuern, also Zugseile, vorhanden sein.

(4) Die Anlage muss so errichtet sein, dass die Seile auf keinen Fall überlastet werden können; hierzu ist ein Sicherheitsschalter für die Höchstbelastung anzubringen, es sei denn, dieses Ergebnis wird mit anderen Mitteln erreicht oder das angewandte System schließt die Überbelastung der Seile aus.

(5) Die Anlage muss über eine Sicherheitsvorrichtung verfügen, die die Bewegung unterbricht, sobald der Vorhang auf irgendein Hindernis stößt, sodass der Vorhang automatisch stehenbleibt, auch wenn die Person, die ihn bedient, das Hindernis nicht bemerkt. Diese Sicherheitsvorrichtung muss auch bei Rauch funktionieren.

(6) Das Absenken des Feuerschutzvorhangs muss durch Motorkraft oder durch Schwerkraft erfolgen.

(7) Wird der Feuerschutzvorhang durch Motorkraft abgesenkt, so muss die Steuerung in der Nähe der Bühnenöffnung an einem Ort angebracht werden, von dem aus das mit der Bedienung betraute Personal beobachten kann, ob der Vorhang während des Senkens auf Hindernisse trifft.

(8) Das Absenken des Feuerschutzvorhangs durch Schwerkraft muss von dem in Absatz 7 genannten Ort aus durch Ziehen an einer Reißleine möglich sein.

(9) Motorbetriebene Vorhänge müssen mit Endschaltern versehen sein.

(10) Jeder Vorhang muss über eine automatische Bremse verfügen, die sich schließt, wenn die Stromzufuhr zum Motor unterbrochen wird, und die bei Schwerkraftbewegung offenbleibt. Im letztgenannten Fall muss der Vorhang jedoch mit Gewichtsausgleichssystem und Geschwindigkeitsregler ausgestattet sein.

(11) Der Vorhang muss solide und so gebaut sein, dass Schwingungen vermieden werden; sobald er herabgelassen ist, muss der Abschluss längs des gesamten Umfangs hermetisch und feuerfest sein.

(12) Es müssen zwei Steuerpulte für den Feuerschutzvorhang und die Hilfsvorrichtungen für die Bedienung vorhanden sein: eines befindet sich auf der Hauptbühne in der Nähe des Aufenthaltsortes des Dienstpersonals der Vorbühne, das andere außerhalb der Bühne an einem von außen leicht zugänglichem Ort. Diese Steuerpulte müssen enthalten:

  1. die normale Steuerung für den Vorhang,
  2. die Steuerung für die Absenkung durch Schwerkraft,
  3. die Steuerung für den Sprinkler des Feuerschutzvorhangs,
  4. die Vorrichtung für das Öffnen der Klappen für den Rauchabzug.

4. TEIL
Öffnungen für den Rauchabzug, Einzel- und Sammelgarderoben, Werkstätten und Lager, Akrobatikdarbietungen

Art. 45 (Öffnungen zur Steuerung des Rauchabzuges im Brandfall)

(1) Die Bühne muss im oberen, von der Bühnenöffnung entfernten Teil über eine oder mehrere ausreichend große Öffnungen verfügen, um im Brandfall einen wirksamen Rauchabzug zu ermöglichen; diese über die Dachebene ragenden Öffnungen müssen mit Klappen versehen sein, die sowohl manuell als auch automatisch geöffnet und geschlossen werden können.

(2) Die gesamte Oberfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 1/30 des Grundrisses der Hauptbühne betragen.

Art. 46 (Einzel- und Sammelgarderoben)

(1) Einzel- und Sammelgarderoben für Künstler müssen in einem von der Bühne getrennten Brandabschnitt untergebracht werden.

(2) Die Verbindungen der Einzel- und Sammelgarderoben mit der Bühne und dem Freien dürfen ausschließlich über die Flure und Treppen laut Artikel 37 erfolgen.

Art. 47 (Werkstätten)

(1) Die Theaterwerkstätten befinden sich normalerweise im Bühnengebäude und immer außerhalb der Umfassungsmauern der Bühne im eigentlichen Sinn. Diese Werkstätten können unter Umständen über Treppen oder Fahrstühle erreicht werden, die in die Flure der Bühne münden.

(2) Jede Werkstatt muss einen Brandabschnitt der Klasse mindestens REI 60 bilden und direkt ins Freie führende Fenster zur Entlüftung haben.

Art. 48 (Lager)

(1) Die Lager müssen bautechnisch den Werkstätten entsprechen, mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen.

Art. 49 (Akrobatikdarbietungen)

(1) Beim Bau von öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen, in denen Akrobatikdarbietungen in erheblicher Höhe geboten werden können, müssen geeignete Befestigungen für Trapeze und ähnliche Geräte sowie für das Sicherheitsnetz angebracht werden.

5. ABSCHNITT
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FILMVORFÜHRRÄUME

Art. 50 (Vorführraum für brennbare Filme)

(1) In Vorführräumen, in denen brennbare Filme verwendet werden, muss der Vorführraum einen Brandabschnitt mindestens REI 60 bilden und angemessen entlüftet sein.

(2) Die Vorführ- und Schauöffnungen müssen mit Glasscheiben angemessener Stärke versehen und dürfen nicht größer sein als für ihre Funktion nötig ist.

Art. 51 (Mobile Löschvorrichtungen)

(1) In der Nähe beweglicher Projektoren muss wenigstens ein Feuerlöscher mit einer Löschkapazität von mindestens 21 A/89BC bereitgestellt werden.

Art. 52 (Vorführraum für Sicherheitsfilme)

(1) Werden Sicherheitsfilme verwendet und ist der Vorführraum mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet, muss der Vorführer nicht ständig dort anwesend sein, sondern kann sich während der Filmdarbietung im öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal aufhalten.

6. ABSCHNITT
HYGIENEVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHE ANLAGEN DER ORTSFESTEN BAUTEN

1. TEIL
Hygienevorschriften

Art. 53 (Toiletten)

(1) Jedes öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal muss mit einer angemessenen Anzahl von Toiletten ausgestattet sein, wobei gleich viele für Männer und Frauen vorzusehen sind. Die Toiletten müssen ausgeschildert und so verteilt sein, dass sie jedem Sitz- und Stehplatzrang gleich dienen. Je 90 Personen muss mindestens eine Toilette vorhanden sein.

(2) Vor jeder Toilette muss sich ein ausreichend großer Vorraum mit einem Waschbecken je zwei WCs befinden.

(3) Die Toiletten und Vorräume müssen angemessen entlüftet sein, vorzugsweise auf natürliche Art.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen eingehalten werden.

Art. 54 (Lüftungsanlage)

(1) In den öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen muss eine Lüftungsanlage eingebaut sein.

(2) Eine natürliche Lüftung ist zulässig bei Einhaltung des Parameters von 4 m³ Raumvolumen je Person, bezogen auf die für Besucher zugänglichen Bereiche.

Art. 55 (Eigenschaften der Lüftungsanlagen)

(1) Klima- und Lüftungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, in Betrieb zu setzen und in Betrieb zu halten. Sind eigene Raucherräume eingerichtet, so gelten die technischen Landesbestimmungen.

(2) Die Anzahl der Personen, nach der die Größe der Klima- und Lüftungsanlage zu bemessen ist, entspricht der für das öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal zugelassenen Besucherhöchstzahl.

(3) Die Luftgeschwindigkeit in den vom Publikum besetzten Bereichen darf vom Fußboden bis zu 2,50 m Höhe den Wert von 0,20 m/s nicht überschreiten. In der Nähe der Abluftöffnungen, die sich in von Personen besetzten Bereichen befinden, können auch höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden, sofern Lage und Form der Öffnungen so gewählt sind, dass der Luftzug nicht stört.

Art. 56 (Anlagen zur Temperaturregelung)

(1) Klima- oder Lüftungsanlagen müssen mit Mess- und Regelgeräten für Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit versehen sein, wobei diese innerhalb folgender Grenzwerte gehalten werden müssen:

  1. in Zeiten, in denen die Luft nicht gekühlt werden muss, ist die Innentemperatur zwischen 18 °C und 20 °C und die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 45 und 60 Prozent zu halten,
  2. in Zeiten, in denen die Luft gekühlt werden muss, darf der Unterschied zwischen Außen- und Innentemperatur 6 °C nicht überschreiten und muss die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 50 Prozent liegen.

2. TEIL
Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Küchen

Art. 57 (Wärmeerzeuger)

(1) Es sind Wärmeerzeuger zulässig, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen entsprechen.

Art. 58 (Absperrvorrichtungen für Lüftungsanlagen)

(1) Der Durchgang der Lüftungsschächte durch Feuerschutzwände und zwischen Bühne und Zuschauerraum soll möglichst vermieden werden.

(2) Ist dieser Durchgang absolut notwendig, müssen die Schächte mit Brandschutzklappen versehen werden, die von einer am Durchgang angebrachten Brandmeldeanlage gesteuert sind.

Art. 59 (Küchen)

(1) Im Inneren der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale dürfen Küchen-, Wasch- und Geschirrspülanlagen vorhanden sein, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen entsprechen.

3. TEIL
Sondervorschriften für Elektro-, Beleuchtungs-, akustische Alarm- und Brandmeldeanlagen

Art. 60 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die Elektro- und Beleuchtungsanlage muss den CEI-Normen 64-10 in der geltenden Fassung entsprechen.

(2) Die Lichtstärke der Notbeleuchtung muss gemäß EN-Norm 1838 festgelegt werden.

(3) Die Räume müssen über eine akustische Alarmanlage mit geeigneten Lautsprechern verfügen, über welche die anwesenden Personen im Brandfall gewarnt werden können. Der Alarmauslöser muss sich an einem Ort befinden, in dem ständig Personal anwesend ist. Die Brandmeldeanlage muss nach den Regeln der Technik gemäß UNI-Norm 9795 eingebaut werden.

Art. 61 (Sicherheitsstromversorgungsanlage)

(1) Folgende Anlagen müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen:

  1. Notbeleuchtung,
  2. Alarmanlage,
  3. Brandmeldesystem,
  4. Löschanlagen,
  5. Brandschutzaufzüge,
  6. Beschallungsanlage.

(2) Die Sicherheitsstromversorgung muss automatisch mit einer kurzen Umschaltzeit (≤ 0,5 sec) für Brandmelde-, Alarm- und Beleuchtungsanlagen und einer mittleren Umschaltzeit (≤ 15 sec) für Brandschutz- und Rettungsaufzüge, Löschanlagen und Beschallungsanlage erfolgen. Die Batterieladevorrichtung muss automatisch sein und ein vollständiges Aufladen innerhalb von 12 Stunden ermöglichen.

(3) Die Mindestbetriebsdauer der Batterie wird für jede Anlage wie folgt festgelegt:

  1. Brandmelde- und Alarmanlage: 30 Minuten,
  2. Sicherheitsbeleuchtung in Räumen: 2 Stunden,
  3. Löschanlage: 1 Stunde,
  4. Beschallungsanlage: 1 Stunde.

4. TEIL
Feuerlöschanlage

Art. 62 (Interne Wasserlöschanlage)

(1) Öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen mit einer Haspel- oder Hydrantenanlage ausgestattet sein.

(2) Die Anzahl und Position der Haspeln oder Hydranten muss gemäß UNI-Norm 10799 festgelegt werden.

Art. 63 (Löschanlage im Freien)

(1) Auf Wegen und Plätzen, die sich in der Umgebung eines öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Besuchern befinden, muss, falls noch nicht vorhanden, mindestens ein Oberflurhydrant an einer leicht zugänglichen und angemessen beschilderten Stelle angebracht werden.

Art. 64 (Andere Löschmittel)

(1) Zusätzlich zur Wasserlöschanlage müssen tragbare Feuerlöscher, deren Typ und Anzahl vom Techniker bestimmt wird, auf die verschiedenen Räumlichkeiten verteilt werden.

7. ABSCHNITT
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR SPORTANLAGEN UND SCHWIMMBÄDER

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 65 (Anwendungsbereich)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Sportanlagen und Schwimmbäder in den Fällen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung.

(2) Es gelten auf jeden Fall die technischen Vorgaben des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (C.O.N.I.) und der nationalen Sportverbände.

Art. 66 (Standort)

(1) Der Standort der Anlage muss so ausgewählt werden, dass Rettungsfahrzeuge sich nähern und rangieren können und die Möglichkeit zur Evakuierung auf umliegende Flächen besteht.

(2) Die Fluchtwege für das Publikum müssen insgesamt halb so breit sein wie die Gesamtbreite der Ausgänge der Anlage, wenn man sich in beiden Richtungen entfernen kann, oder gleich breit wie die Gesamtbreite der Ausgänge, wenn man sich nur in eine Richtung entfernen kann.

(3) Ist dies nicht möglich, müssen in einem Abstand von höchstens 50 m von den Ausgängen der Anlage freie Flächen vorgesehen werden, die das Publikum fassen können, wobei eine Dichte von einer Person je m² angenommen werden muss.

(4) Die Abtrennungen von Räumlichkeiten, in denen andere Tätigkeiten ausgeübt werden, die Brandschutzbestimmungen unterliegen, müssen mindestens REI 60 entsprechen.

Art. 67 (Anlagengelände)

(1) Das Gelände, auf dem eine Anlage gebaut wird, muss nicht nur den in Artikel 65 genannten Anforderungen entsprechen, sondern auch so ausgewählt werden, dass das Verkehrssystem, aus Sicherheitsgründen, ein rasches Evakuieren gewährleistet; insbesondere muss das Gelände, in der Nähe oder am Rand der Anlage, das Anlegen eines oder mehrerer Parkplätze ermöglichen, die nach den geltenden Vorschriften und je nach Fassungsvermögen der Anlage berechnet sind.

(2) Die gesamte Mindestfläche des Parkplatzes muss den geltenden Bauvorschriften entsprechen und darf nicht kleiner sein als ein Autoabstellplatz je vier Personen; dieser Wert kann verringert werden, und zwar im Verhältnis zur stündlichen Beförderungskapazität der öffentlichen Verkehrsmittel, an die die Anlage angebunden ist.

Art. 68 (Überdachungen)

(1) Die Verwendung von Traglufthallen ist in Anlagen zulässig, in denen die Anzahl der Zuschauer, Sportler und Mitarbeiter auf maximal 50 Personen begrenzt ist. Diese Überdachungen müssen aus Werkstoffen gefertigt sein, die die Baustoffklasse 2 nicht überschreiten und gemäß dem Dekret des Innenministers vom 26. Juni 1984 typgeprüft sind, oder einem europäischen Äquivalent entsprechen. Es müssen geeignete Tragstrukturen vorhanden sein, um das Risiko eines plötzlichen Zusammensinkens bei Druckabfall zu verhindern; alternativ dazu können akustische und optische Signalgeber installiert werden, die die Anwesenden bei etwaigen Anomalien, Druckabfällen und Wind- oder Schneelasten, die die Belastungsgrenze im jeweiligen Bereich überschreiten, warnen.

(2) Ist das Beleuchtungssystem an der Hallendecke aufgehängt, muss es mit geeigneten Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen gegen ein Herabstürzen versehen sein.

(3) Es müssen zudem mindestens zwei Ausgänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m vorgesehen sein. Diese müssen entsprechend mit Zargen und Verstrebungen verstärkt sein, um bei einem Zusammensinken des Ballons den Ausgang nicht zu behindern.

(4) Jährlich muss der Gemeinde eine von einem befähigten Techniker unterzeichnete Bescheinigung über die statische Eignung vorgelegt werden, die die Überprüfung des Überdachungsmaterials und der Signalgeber laut Absatz 1 bestätigt.

Art. 69 (Fassungsvermögen)

(1) Das Fassungsvermögen des Zuschauerbereiches wird berechnet, indem man die in Laufmetern ausgedrückte Gesamtlänge der für Sitzplätze zugeteilten Tribünenstufen durch den Koeffizienten 0,48 teilt.

(2) Das Fassungsvermögen des Bereichs für sportliche Tätigkeiten muss je nach den vorgesehenen Sportarten berechnet werden und entspricht der Zahl der Sportler und der Mitarbeiter.

Art. 70 (Zuschauerraum – Sektoren)

(1) Bei Anlagen im Freien mit mehr als 10.000 Zuschauern und bei Anlagen in Hallen mit mehr als 4.000 Zuschauern muss der Zuschauerraum in Sektoren unterteilt werden. Das Fassungsvermögen jedes Sektors darf 10.000 Zuschauer bei Anlagen im Freien und 4.000 Zuschauer bei Anlagen in Hallen nicht überschreiten.

(2) Jeder Sektor muss vom benachbarten Sektor durch wenigstens 2,20 m hohe Trennvorrichtungen aus nicht brennbarem Material gemäß den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen abgeteilt sein.

(3) Jeder Sektor muss über unabhängige und klar ausgeschilderte Fluchtwege verfügen.

(4) Für Anlagen im Freien laut Absatz 1 muss der Zuschauerbereich vom Bereich für sportliche Tätigkeiten mit den Trennvorrichtungen laut Absatz 2 oder einem wenigstens 2,50 m tiefen und breiten Graben getrennt sein.

(5) Eine Verbindung zwischen den Bereichen durch feuerbeständige Türen ist zulässig.

Art. 71 (Fluchtwege)

(1) Der Zuschauerbereich und der für sportliche Tätigkeiten bestimmte Bereich müssen getrennte Fluchtwege haben. Die Trennung muss den Bestimmungen von Artikel 70 entsprechen. Eine Verbindung zwischen den genannten Fluchtwegen durch feuerbeständige Türen ist zulässig.

(2) Für Anlagen in Hallen muss die gesamte Nettobreite der Fluchtwege nach den Kriterien laut Artikel 18 berechnet werden.

(3) Für Anlagen im Freien wird die gesamte Nettobreite der Fluchtwege auf der Basis eines Moduls (0,60 m) je 250 Zuschauer berechnet.

(4) Die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen.

(5) Treppen und Rampen, über welche die Zuschauer die Tribünen verlassen, müssen insgesamt gleich breit sein wie die Fluchtwege.

(6) Bei der Bestimmung der Breite der Fluchtwege werden die Eingänge mitberücksichtigt, sofern sie Beschläge haben, die sich nach außen öffnen lassen.

(7) Die Stufen der Treppen, über welche die Zuschauer die Tribünen verlassen, müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 18 cm haben.

(8) Jeder Sektor und jede nicht in Sektoren unterteilte Anlage muss auf jeden Fall mindestens zwei Ausgänge für Zuschauer auf zwei gegenüberliegenden Seiten haben.

Art. 72 (Verteilung im Zuschauerbereich)

(1) Die Verteilertreppen für die Zuschauer auf der Tribüne dürfen eine Nettobreite von 1,20 m nicht unterschreiten und nicht mehr als 20 Plätze je Reihe und Seite bedienen. Auf jeden Fall müssen zwei seitliche Verteilertreppen vorgesehen werden.

(2) Alle 15 Tribünenstufen, die als Sitzplätze dienen, muss ein zu diesen Stufen parallel verlaufender Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m bestehen.

(3) Die Tribünenstufen für Sitzplätze müssen einen Auftritt von wenigstens 60 cm und eine Höhe zwischen 40 und 60 cm aufweisen.

(4) Die Treppenläufe der Verteilertreppen für die Zuschauer auf den Tribünen müssen geradlinig sein. Die Stufen jedes Treppenlaufs müssen eine gleichbleibende Höhe von höchstens 25 cm und einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 23 cm haben.

(5) Der Techniker kann auch Stehplätze zulassen, sofern die allgemeinen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wie das Vorsehen von Wellenbrechern für die Zuschauer, die Ausweisung geeigneter Bereiche für die Stehplätze, die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Fluchtwege und die statische Berechnung. Neben den Bestimmungen dieses Artikels gelten auf jeden Fall jene laut den Artikeln 69, 70 und 71.

(6) Werden Sportanlagen gelegentlich für nicht sportliche Veranstaltungen genutzt, so gelten die Bestimmungen laut Artikel 24 Absatz 3.

Art. 73 (Toiletten)

(1) Eine Toilette besteht aus wenigstens einem WC, drei Pissoirs und zwei Waschbecken für Männer und vier WCs und zwei Waschbecken für Frauen.

(2) Je 500 Personen muss eine Toilette vorgesehen werden.

(3) Für Sportanlagen bis zu 250 Zuschauern Fassungsvermögen besteht eine Toilette aus wenigstens einem WC, einem Pissoir und einem Waschbecken für Männer und zwei WCs und einem Waschbecken für Frauen.

(4) Die Toiletten müssen angemessen entlüftet sein, vorzugsweise auf natürliche Art.

(5) Die einschlägigen Bestimmungen zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen eingehalten werden.

Art. 74 (Umkleideräume)

(1) Die Umkleideräume dürfen – abzüglich der angeschlossenen Sanitäranlagen – nicht kleiner als 30 m² sein, wobei die Sanitäranlagen aus wenigstens sechs Duschen, zwei Waschbecken, zwei WCs und zwei Pissoirs bestehen müssen.

(2) Jeder Umkleideraum muss wenigstens 150 Lux Beleuchtungsstärke am Fußboden sowie natürliche Lüftungsöffnungen im Ausmaß von insgesamt 1/8 der Bodenfläche oder eine mechanische Entlüftung mit einem Luftwechsel von wenigstens 25 m³ je Person und Stunde aufweisen.

(3) Es müssen mindestens zwei Umkleideräume vorgesehen werden.

(4) Für Schiedsrichter muss ein eigener, nach Geschlechtern getrennter Umkleideraum vorgesehen werden, der – abzüglich der angeschlossenen Sanitäranlagen – eine Nettofläche von mindestens 10 m² aufweist, wobei die Sanitäranlagen aus wenigstens zwei Duschen, einem Waschbecken und einem WC bestehen müssen.

Art. 75 (Erste-Hilfe-Raum)

(1) In Anlagen mit mehr als 10.000 Zuschauern Fassungsvermögen muss ein Erste-Hilfe-Raum je 10.000 Zuschauer vorgesehen werden. Die Erste-Hilfe-Räume müssen so verteilt sein, dass ein gleichmäßiger Dienst für die einzelnen Bereiche gewährleistet ist.

(2) In Anlagen mit bis zu 10.000 Zuschauern Fassungsvermögen kann der Erste-Hilfe-Raum, der auf jeden Fall vorgesehen sein muss, auch anderweitig genutzt werden, sofern dies aus hygienischer Sicht vereinbar ist.

(3) In Anlagen mit mehr als 1.000 Zuschauern Fassungsvermögen muss auf jeden Fall ein Erste-Hilfe-Raum ausschließlich für den Bereich vorhanden sein, in dem Sport betrieben wird.

(4) Der Erste-Hilfe-Raum muss mühelos von außen zugänglich sein.

Art. 76 (Lager)

(1) Es müssen ein oder mehrere Lagerräume für Sportgeräte vorgesehen werden, die mit dem Bereich für sportliche Tätigkeiten verbunden sind.

(2) Die Lager für andere brennbare Materialien müssen in Brandabschnitten untergebracht werden, die der Brandlast entsprechen.

(3) Es ist verboten, leicht entflammbare Stoffe zu lagern, außer beschränkte Mengen zu Hygienezwecken.

Art. 77 (Vorrichtungen zur Kontrolle der Zuschauer)

(1) In Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Zuschauern im Freien und 4.000 Zuschauern in Hallen muss eine Videoanlage vorgesehen werden, die es ermöglicht, von einem eigens eingerichteten und bei der Veranstaltung mit Personal besetzten Überwachungsraum aus die Zuschauerbereiche und -zugänge zu beobachten und die entsprechenden Bilder aufzuzeichnen.

Art. 78 (Äußere Umzäunungen)

(1) Anlagen im Freien mit mehr als 5.000 Zuschauern Fassungsvermögen müssen eine äußere, wenigstens 2,50 m hohe Umzäunung haben. Die Umzäunung muss einer horizontalen Druckkraft gemäß den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen standhalten.

(2) Die Umzäunung muss auf Höhe der Ausgänge der Anlage eigene Durchgänge haben.

(3) Jeder Durchgang muss wenigstens gleich breit sein wie der entsprechende Ausgang der Anlage und kann mit Toren versehen sein, die während der Veranstaltung geöffnet bleiben müssen.

(4) Die Unterteilung in Sektoren laut Artikel 70 und die Unterteilung laut Artikel 71, betreffend die Trennung der Fluchtwege für den Zuschauerbereich von jenen für den Bereich für sportliche Tätigkeiten, müssen bis zur äußeren Umzäunung dieselben Merkmale aufweisen.

Art. 79 (Brandmeldeanlage)

(1) In den Anlagen in Hallen mit mehr als 1.000 Zuschauern und in den Innenräumen der Anlagen im Freien mit mehr als 5.000 Zuschauern muss eine ortsfeste Brandmeldeanlage installiert werden.

Art. 80 (Feuerlöschanlagen)

(1) Anlagen in Hallen mit mehr als 100 Zuschauern und Anlagen im Freien mit mehr als 5.000 Zuschauern müssen mit Feuerlöschanlagen samt genügend Hydranten oder Haspeln ausgerüstet werden, die so angeordnet sind, dass an jeder Stelle der Anlage ein Einsatz möglich ist.

2. TEIL
Schwimmbäder

Art. 81 (Gesundheitsvorschriften)

(1) Schwimmbäder dürfen nur unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften benützt werden.

Art. 82 (Becken)

(1) Die Beckenwände müssen senkrecht und mit rutschfestem hellem Material beschichtet sein, das auch für den Beckenboden zu verwenden ist. Bis zu einer Tiefe von wenigstens 0,80 m dürfen die Wände keine Einbuchtungen oder Vorsprünge haben.

(2) Das Becken muss an allen Seiten von einem wenigstens 2 m breiten Steg umgeben sein, der mit rutschfestem Material beschichtet ist.

(3) Für den Einstieg dürfen Stufen errichtet werden, sofern sie deutlich sichtbar gemacht werden und keine scharfen Kanten aufweisen.

Art. 83 (Sprunganlagen)

(1) Die Sprunganlagen für Wettbewerbe müssen den Anforderungen der FINA (Federation Internationale de Natation) entsprechen, die anderen Anlagen können, alternativ dazu, folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sprungbretter und Plattformen müssen rutschfeste Oberflächen haben,
  2. die Plattformen ab 5 m Höhe müssen unbeweglich, wenigstens 5 m lang und 2 m breit und auf drei Seiten mit einem wenigstens 1,10 m hohen Geländer versehen sein,
  3. die Treppen für Höhen über 3 m müssen aus genormten Stufen mit höchstens 75° Neigung bestehen oder als Wendeltreppe ausgeführt sein. Je Treppenlauf dürfen nicht mehr als 3 m Höhenunterschied bewältigt werden. Der Treppenabsatz am Fuß der Treppe darf nicht weniger als 1,20 m breit sein,
  4. die Wassertiefe unter der Sprunganlage muss wie folgt sein:
    1. für Sprungbretter (Höhe vom Wasserspiegel von 1 bis 3 m) 3,50 m; der Graben unter dem Sprungbrett muss wenigstens 3,5 m Breite auf jeder Seite und 4 m beziehungsweise 6 m Breite stirnseitig haben. Das Sprungbrett muss wenigstens 1 m über den Beckenrand hinausragen,
    2. für Plattformen (Höhe vom Wasserspiegel von 5 bis 10 m) wenigstens 5 m; der Graben unter der Plattform muss wenigstens 8 m breit und wenigstens 18 m lang sein. Am Ende der 18 m muss ein stufenloser Übergang zum weniger tiefen Beckenbereich vorgesehen werden.

Art. 84 (Fassungsvermögen des Schwimmbades)

(1) Das Fassungsvermögen eines Beckens wird im Verhältnis zur Fläche des Wasserspiegels berechnet, und zwar auf der Grundlage von 4 m² je Badegast.

(2) Die Gesamtfläche der Liegefläche darf nicht kleiner sein als die doppelte Fläche des Wasserspiegels.

(3) Das Gesamtfassungsvermögen der Anlage wird mit 2 m² je Person bemessen, wobei die Fläche des Wasserspiegels nicht berücksichtigt wird.

Art. 85 (Zugang zu den Becken)

(1) Der Zugang zu den Becken muss ausschließlich über einen vorgeschriebenen Weg erfolgen, der mit Duschen und Fußbrausen versehen ist, die die Reinigung der Badegäste ermöglichen.

Art. 86 (Toiletten und Umkleidekabinen)

(1) Zusätzlich zu den Toiletten laut Artikel 73 muss wenigstens eine Dusche je 50 m² Wasserfläche vorhanden sein.

(2) Je 40 m² Wasserfläche muss eine Umkleidekabine vorhanden sein.

Art. 87 (Rettungsdienst)

(1) Der Rettungsdienst wird von einer angemessenen Anzahl befähigter Bademeister durchgeführt. Die Mindestanzahl der Bademeister wird folgendermaßen festgelegt:

  1. ein Bademeister, wenn sich mehr als 20 Badegäste gleichzeitig im Schwimmbeckenbereich aufhalten oder wenn das Schwimmbecken eine Wasserfläche von mehr als 50 m2 hat,
  2. zwei Bademeister, wenn das Schwimmbecken eine Wasserfläche von mehr als 400 und bis zu 1.000 m2 hat,
  3. drei Bademeister, wenn das Schwimmbecken eine Wasserfläche von mehr als 1.000 und bis zu 1.500 m2 hat,
  4. je 500 m2 zusätzlicher Wasserfläche muss ein weiterer Bademeister vorgesehen werden.

(2) Sollte die Überschaubarkeit der gesamten Wasserfläche nicht gewährleistet sein, kann der Techniker zusätzliche Bademeister vorschreiben.

(3) Für Badeanlagen an Seeufern muss der Rettungsdienst wenigstens einen Bademeister je 50 zur Anlage gehörender Ufermeter vorsehen; es müssen auf jeden Fall mindestens zwei Bademeister anwesend sein.

3. TEIL
Pferderennbahnen und Motorsportveranstaltungen

Art. 88 (Pferderennbahnen)

(1) In Anlagen für Pferderennen müssen die Rennbahn, der Bereich der Waage sowie die Durchgänge und die Aufenthaltsbereiche für Pferde mit Bretterzäunen, Gittern oder genügend breiten Hecken so eingefriedet werden, dass sie vollständig vom Publikum abgetrennt sind, das keinen Zugang zu den genannten Bereichen haben darf.

(2) Sollte das Publikum auf der Rennbahn zugelassen sein oder kann der Durchgang des Publikums in Bereichen, die auch für den Durchgang der Pferde verwendet werden, nicht vermieden werden, müssen diese Bereiche mit verschließbaren Öffnungen versehen sein, die so gestaltet sind, dass Pferde und Zuschauer nicht gleichzeitig passieren können.

(3) Für die Jury muss ein Turm oder eine Tribüne vorhanden sein, der bzw. die sich bei Trabrennen im Zentrum der Anlage und bei Galopprennen außerhalb der Bahn auf der Höhe des Zielpfostens befindet und durch einen wenigstens 2,20 m hohen Maschendrahtzaun vollständig vom Publikum abgetrennt ist.

(4) Für Trabrennen muss auch eine erhöhte Tribüne im Inneren der Rennbahn für den Startrichter vorgesehen werden. Sie muss gleichfalls vom Publikum abgetrennt sein.

Art. 89 (Auto- und Motorradrennen)

(1) Für Auto- und Motorradrennen gilt Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, (Straßenverkehrsordnung), in geltender Fassung.

(2) Der Techniker legt die Sicherheitsmaßnahmen für das Publikum fest.

8. ABSCHNITT
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSORTE

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 90 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt gilt für Veranstaltungen im Freien wie Wiesen- und Dorffeste, Feste und Darbietungen in Zelten, Zirkusvorstellungen, Konzerte, Theatervorführungen, Sportveranstaltungen oder -wettbewerbe und Ähnliches.

Art. 91 (Orte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen)

(1) Für die Orte und Flächen im Freien laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) muss der zuständigen Behörde bei Erteilung der Veranstaltungsbewilligung die Bescheinigung über die statische Abnahme der errichteten Einrichtungen und die vom jeweiligen befähigten Techniker unterzeichnete Erklärung über die fachgerechte Installierung der elektrischen Anlagen sowie über die Bereitstellung und Eignung der Feuerlöschgeräte vorgelegt werden.

Art. 92 (Eignung der Orte)

(1) Für die Eignung der Orte müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. der Standort der Veranstaltung sollte sich möglichst nicht in unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Durchzugsstraßen, Eisenbahnlinien, Flüssen oder Abgründen sowie unterhalb des Straßen- oder Parkplatzniveaus oder unter Viadukten oder Brücken befinden. Sollten genannte oder ähnliche Gefahrenquellen vorhanden sein, müssen sie durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entschärft werden,
  2. es muss eine ausreichende Parkfläche vorhanden sein,
  3. Zelte müssen über eine angemessene Anzahl von Ausgängen verfügen, wobei der Parameter 1 cm/Person gilt, aber jedenfalls über mindestens 3 Ausgänge,
  4. die Gastronomie- und Verkaufsstände und die Schankbuden, in der Folge als Stände bezeichnet, die Nebenräume und die Zelte müssen mit ausreichender Beleuchtung sowie Notbeleuchtung versehen sein, damit ein reibungsloser Normalbetrieb und im Schadensfall eine sichere Evakuierung des Publikums gewährleistet ist,
  5. die Ausgänge, die Fluchtwege und die Toiletten müssen gut sichtbar beschildert sein,
  6. die Einrichtungen wie Hauptbühne, Tische, Bänke, Stühle, Stände und Ähnliches müssen so angeordnet sein, dass die Ausgänge und Fluchtwege nicht versperrt oder eingeschränkt werden,
  7. bei der Anordnung der Sitzplätze, mit oder ohne Aufstellung von Tischen, müssen die Vorschriften laut den Artikeln 17, 22 und 23, sofern anwendbar, befolgt werden. Bei der Anordnung von Stehplätzen auf freien Flächen gilt der Parameter von 3 Personen/m²,
  8. Stände oder andere schwer verstellbare Gegenstände dürfen die Zufahrt von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen nicht einschränken. Dabei gelten folgende Richtwerte:
    1. Durchfahrtsbreite: mindestens 3,5 m,
    2. Durchfahrtshöhe: mindestens 4 m,
    3. Kurvenradius: mindestens 13 m,
  9. für die Fluchtwege sind im Allgemeinen die Vorgaben von Artikel 71 einzuhalten; sollten Innenhöfe, welche durch Mauern oder Ähnliches eingegrenzt sind, genutzt werden, muss die Bemessung der Fluchtwege gemäß Artikel 18 erfolgen,
  10. der Brandschutzdienst muss während der gesamten Veranstaltung gewährleistet sein. Für die Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist Artikel 113 anzuwenden,
  11. der Veranstaltungsort muss über eine ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten sowie über behindertengerechte Toiletten verfügen,
  12. für die Gewährleistung einer ungehinderten Anfahrt der Einsatz- und Rettungsfahrzeuge zum Veranstaltungsort müssen die Zufahrtswege und -straßen stets freigehalten werden,
  13. jede Sturzgefahr am Veranstaltungsort muss ausgeschlossen werden. Geländer, Zäune, Absperrgitter und ähnliche Abgrenzungen müssen so gestaltet sein, dass ein Aufsteigen, Hinunter- oder Durchfallen verhindert wird. Am Boden verlaufende Leitungen, wie Strom- und Wasserleitungen, müssen begehbar abgedeckt werden,
  14. bei sportlichen oder ähnlichen Wettbewerben bewerten die Veranstalter die Risiken, denen die Zuschauer aufgrund der Austragung des Wettbewerbs ausgesetzt sind.

Art. 93 (Errichtung von temporären Tribünen und Podesten für das Publikum)

(1) Neue Tribünen müssen gemäß EN-Norm 13200 „Zuschaueranlagen“ errichtet werden.

(2) Bereits bestehende Tribünen müssen der Norm laut Absatz 1 oder alternativ dazu allen nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. das Fassungsvermögen der Zuschauertribüne wird berechnet, indem man die in Laufmetern ausgedrückte Gesamtlänge der für Zuschauerplätze zugeteilten Tribünenstufen durch den Koeffizienten 0,48 teilt,
  2. alle 15 Tribünenstufen für Zuschauerplätze muss ein zu diesen Stufen parallel verlaufender Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m bestehen,
  3. die Tribüne muss mit Verteilertreppen für die Zuschauer ausgestattet sein, welche eine Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m aufweisen und nicht mehr als 20 Plätze je Reihe und Seite bedienen. Auf jeden Fall müssen zwei seitliche Verteilertreppen vorgesehen werden,
  4. die Treppenläufe der Verteilertreppen für die Zuschauer auf den Tribünen müssen geradlinig sein. Die Stufen jedes Treppenlaufs müssen eine gleichbleibende Höhe von höchstens 25 cm und einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 23 cm haben,
  5. für Tribünen in Zelten muss die gesamte Nettobreite der Fluchtwege nach den Kriterien laut Artikel 18 berechnet werden,
  6. für Tribünen im Freien wird die gesamte Nettobreite der Fluchtwege auf der Basis eines Moduls (0,60 m) je 250 Zuschauer berechnet,
  7. die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen,
  8. es müssen auf jeden Fall mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein,
  9. die Abgangstreppen von den Tribünen müssen mit Geländern oder Brüstungen ausgestattet sein, die dem Druck der Menge, auch im Panikfall, standhalten,
  10. die Stufen der Abgangstreppen müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 18 cm haben,
  11. die Geländer und Brüstungen der Tribüne müssen eine Mindesthöhe von 1 m aufweisen und so gestaltet sein, dass ein Aufsteigen, Hinunter- oder Durchfallen verhindert wird,
  12. die Tribünenausgänge sowie die anschließenden Fluchtwege müssen gut sichtbar beschildert sein.

(3) Für die Errichtung von Podesten, Podien und Tanzböden, auf welchen sich das Publikum zur Unterhaltung aufhält und die eine bescheidene Größe überschreiten, gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen dieses Artikels.

Art. 94 (Anlagen zur Wärmeerzeugung)

(1) Zeitweilige Installationen von Wärmeerzeugungsanlagen in Innenräumen sind nicht zulässig.

(2) Mit beliebigen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung bis zu 35 kW, die anlässlich öffentlicher Veranstaltungen im Freien, mit oder ohne Stand, installiert werden, müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. die Einhaltung der technischen Bestimmungen über Anlagen muss durch eine Bescheinigung des Installateurs nachgewiesen werden,
  2. mit flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen und Geräte zur Wärmeerzeugung müssen, unabhängig von ihrer Nennleistung, dem 2. und 3. Titel des Ministerialdekrets vom 28. April 2005, in geltender Fassung, entsprechen, unbeschadet des Buchstabens k),
  3. mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen und Geräte zur Wärmeerzeugung müssen den Vorgaben der Uni-Norm 7129 entsprechen, unbeschadet des Buchstabens l),
  4. für Gasdepots mit einer Lagerkapazität von mehr als 75 kg ist eine von einem befähigten Techniker ausgestellte Erklärung zur Übereinstimmung mit den Vorschriften erforderlich,
  5. Gasflaschen müssen außerhalb des Stands in einem geschützten, dem Publikum nicht zugänglichen Bereich untergebracht sein, der nicht der Sonne ausgesetzt und mit einer geeigneten nicht brennbaren Umzäunung abgegrenzt ist,
  6. im Inneren der Stände, in den Nebenräumen und in den Zelten, zu welchen das Publikum Zugang hat, dürfen keine Flüssiggasflaschen untergebracht werden, unabhängig von der Feuerleistung der Anlage,
  7. Gasdepots und Kochgeräte müssen ausreichend belüftet sein; zudem muss ein Abstand von mindestens 4,50 m von Schächten oder Kanälen sowie von Lüftungsöffnungen oder Öffnungen zu Räumlichkeiten, deren Fußboden unterhalb des Geländeniveaus liegt, eingehalten werden,
  8. die Anschlüsse zu den Nutzergeräten erfolgen grundsätzlich mit fester Rohrleitung. Die Installation ist gemäß UNI/TR-Norm 11426 „Verwendung von nicht an das Versorgungsnetz angeschlossenen Flüssiggasanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen im Freien – Planung, Installation, Instandhaltung und Betrieb“ durchzuführen,
  9. alle Geräte der Küchenanlage müssen mit automatischer Durchflussunterbrechung mittels Thermosicherung ausgestattet sein; die Gasversorgungsanlagen müssen auch im Inneren des Küchenraums oder ähnlicher Bereiche mit einer manuellen Absperrvorrichtung ausgestattet sein,
  10. in Küchen und in den anderen Räumen oder Bereichen, wo Wärmeerzeugungsanlagen betrieben werden, müssen wenigstens ein Handfeuerlöscher mit einer Löschkapazität von mindestens 34A-233B-C und eine Löschdecke vorhanden sein,
  11. Feuerstellen für flüssige Brennstoffe, das heißt dekorative Geräte, die unter Verwendung eines alkoholbasierten flüssigen oder gelförmigen Brennstoffes eine Flamme erzeugen, müssen der EN-Norm 16647 entsprechen,
  12. als „Heizpilz“ bezeichnete Heizgeräte müssen gemäß der Verordnung (EU) 2016/426 mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und gemäß den Herstelleranweisungen installiert und verwendet werden. Für diese Geräte gilt außerdem Folgendes:
    1. die Installation in geschlossenen Räumen ist verboten; im Freien oder in gut belüfteten Räumlichkeiten ist sie zulässig, wenn diese wenigstens auf einer Seite, deren Länge mindestens 15 % ihres Umfangs beträgt, keine Wand haben oder wenn die offene Fläche mindestens 25% der gesamten vertikalen Fläche beträgt,
    2. Warnungen betreffend Nutzungsbeschränkungen und/oder -verbote müssen gut sichtbar und dauerhaft auf dem Gerät angebracht sein. In jedem Fall muss es direkt auf dem Gehäuse oder an einer gut sichtbaren Stelle folgende Aufschrift tragen: „Die Verwendung dieses Gerätes im Innenbereich kann gefährlich sein und ist verboten.“,
    3. an jedem Standort mit den unter Ziffer 1) genannten Merkmalen dürfen Flüssiggasflaschen mit einem Gesamtinhalt von höchstens 75 kg verwendet werden,
    4. die Installation in unterirdischen Räumen oder unterhalb des Geländeniveaus ist verboten,
    5. es ist verboten, die Heizgeräte in einem Abstand von weniger als 1 m von brennbaren Materialien, elektrischen Anlagen, Lüftungsflächen, Schächten und Öffnungen, die eine Verbindung zu tiefer gelegenen Räumen herstellen, zu installieren; der gleiche Abstand muss zu den Lüftungsflächen sowie Fenstern und Türen eingehalten werden, die sich auf derselben Ebene wie die Gasflaschen befinden,
    6. es ist verboten, Lüftungsöffnungen und dergleichen, auch nur vorübergehend, zu verdecken,
    7. es ist grundsätzlich verboten, leere Gasflaschen, die nicht angeschlossen sind, zu lagern. Vorübergehend dürfen leere Gasflaschen in eigens vorgesehenen abgegrenzten Außenbereichen abgestellt werden.

(3) Für Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 35 kW, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 8. November 2019, in geltender Fassung.

(4) Für Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 35 kW, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 28. April 2005, in geltender Fassung.

(5) Die brennbaren Strukturen der Stände oder Zelte, in denen Fritteusen oder andere elektrisch betriebene Frittiersysteme verwendet werden, von denen die Gefahr eines Öl- oder Fettbrandes ausgeht, müssen durch Anbringen einer Platte mit einer Feuerfestigkeit von mindestens EI 15 geschützt werden, die mindestens 1 m über die Abmessungen des Frittiergeräts ragt.

(6) Die brennbaren Strukturen von Ständen oder Zelten müssen mindestens 5 m von Feuerschalen oder Grills entfernt sein, die mit festen Brennstoffen befeuert werden.

(7) Die Einhaltung der Bestimmungen wird mit einer von einem befähigten Techniker ausgestellten Konformitätsbescheinigung bestätigt.

Art. 95 (Wasserlöschanlage)

(1) Der Techniker entscheidet von Fall zu Fall, ob der öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungsort durch Hydranten oder andere Löschgeräte angemessen geschützt ist.

Art. 96 (Bescheinigungspflicht)

(1) Je nach Veranstaltungsart muss der Veranstalter dem Techniker folgende von einer befähigten Person ausgestellte Dokumente vorlegen:

  1. Erklärung über die fachgerechte Installation und Erdung der Elektroanlage sowie über die fachgerechte Installation der Heizungsanlage und der Notlichtanlage am Veranstaltungsort, im Zelt, auf der Tribüne und längs der Fluchtwege. Jeder Stand muss zusätzlich mit Notlicht ausgestattet sein. Keine Notbeleuchtung ist erforderlich bei Veranstaltungen im Freien, die ausschließlich bei Tageslicht stattfinden,
  2. jährliche statische Bauabnahme des gesamten Zeltes,
  3. Bescheinigung über die Typenprüfung der Zeltplane, die höchstens der Baustoffklasse 2 entsprechen darf und nach den italienischen oder europäischen technischen Normen zertifiziert sein muss,
  4. Erklärung über den fachgerechten Aufbau des Zeltes unter Einhaltung der statischen Vorgaben und der Anweisungen des Herstellers,
  5. Erklärung über die fachgerechte Installation der Gasanlagen,
  6. Erklärung über den fachgerechten Aufbau und die fachgerechte Erdung der Hauptbühne, einschließlich der Masten für Licht- und Lautsprecheranlagen, sowie eventueller anderer Strukturen unter Einhaltung der statischen Vorgaben und der Anweisungen des Herstellers,
  7. statische Abnahme der Befestigungssysteme für hängende Strukturen, wie Beleuchtungskörper, Lautsprecheranlagen und Ähnliches, gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. November 2009, Nr. 51,
  8. werden im Zelt Stoffe, Girlanden oder Ähnliches zur Verkleidung oder Verzierung verwendet, Typenprüfungszertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass die verwendeten Dekorationsmaterialien schwer entflammbar sind,
  9. bei Errichtung von Überdachungen für das Publikum, wie Planen oder Flugdächer, Erklärung über ihren fachgerechten Aufbau,
  10. jährliche statische Bauabnahme der Tribüne gemäß den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen, mit Angabe der Nutzlast von mindestens 500 kg/m² oder, bei festen Sitzplätzen, von mindestens 400 kg/m²,
  11. Erklärung über den fachgerechten Aufbau der Tribüne unter Einhaltung der statischen Vorgaben und der Anweisungen des Herstellers.

2. TEIL
Wettbewerbe mit Gespannfuhrwerken und Reitturniere

Art. 97 (Rennwettbewerbe mit Gespannfuhrwerken)

(1) Bei Rennwettbewerben mit Gespannfuhrwerken werden die Schutzvorrichtungen für das Publikum an den Stellen der Strecke, zu denen es Zugang hat, je nach Bodenbeschaffenheit und Höchstgeschwindigkeit, die im jeweiligen Streckenabschnitt erreicht werden kann, anhand folgender Kriterien festgelegt:

  1. die Ebene, auf der sich das Publikum aufhält, muss sich auf gleicher Höhe wie die Rennbahn oder höher befinden und darf nicht mehr als 25 Prozent Steigung aufweisen, außer wenn der Bereich stufenförmig angelegt ist oder andere eigens errichtete Einrichtungen vorhanden sind,
  2. das Publikum hält sich hinter stabilen Abzäunungen wie Absperrgitter oder andere Absperrvorrichtungen auf, die beaufsichtigt und wenigstens 5 m vom Rennbahnrand entfernt sind. Dieser Abstand kann um 25 Prozent verringert werden, wenn die durch eine Mauer oder einen Erdwall gestützte Ebene, auf der das Publikum verweilt, um mindestens 1 m erhöht ist. In den Kurven darf der Abstand zwischen Publikum und Rennbahnrand in keinem Fall weniger als 6 m betragen,
  3. zwischen Rennbahnrand und Publikumsabsperrung muss wenigstens 3 m von letzterer entfernt eine Schutzvorrichtung vorhanden sein, die so bemessen ist, dass sie dem Aufprall eines Tieres, eines Fahrzeugs oder eines Fahrers standhalten kann, das bzw. der mit der im entsprechenden Streckenabschnitt höchstmöglichen Geschwindigkeit aus der Rennbahn gerät.

(2) Wiegt das Zugtier nicht mehr als 100 kg, können die Bestimmungen laut Absatz 1 nach Beurteilung des Technikers angesichts der geringeren Gefahr, die für Dritte von solchen Rennen ausgeht, entsprechend abgeschwächt und geändert werden, wobei die Sicherheit des Publikums immer gewährleistet sein muss.

(3) Der Techniker kann andere als in Absatz 1 vorgesehene Schutzvorrichtungen zulassen, sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 98 (Geschicklichkeitsreitturniere)

(1) Bei Reit- oder Ritterturnieren, wo die Geschicklichkeit des Reiters und des Pferdes zur Bewältigung der Hindernisse ausschlaggebend ist, legt der Techniker – unter Berücksichtigung der Turnierart, der Bodenbeschaffenheit und anderer örtlicher Gegebenheiten – die Mindestabstände für eine sichere Unterbringung des Publikums durch stabile beaufsichtigte Abgrenzungen fest und erteilt dem Veranstalter eventuell zusätzliche Auflagen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Zuschauer.

(2) Nach Einholen der vom Veranstalter durchgeführten Risikoanalyse legt der Techniker die Maßnahmen für die Sicherheit des Publikums fest, während für die Sicherheit der Tiere und Reiter die einschlägigen Ministerialverordnungen gelten.

9. ABSCHNITT
BETRIEBSVORSCHRIFTEN

I. TEIL
Pflichten des Betreibers oder des Veranstalters

Art. 99 (Einsatzplan)

(1) In Zusammenarbeit mit der Feuerwehr muss für jedes öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal ein Einsatzplan mit allen nötigen Anweisungen für den Brandfall ausgearbeitet werden.

(2) Eine Kopie des Einsatzplans wird in einem eigens vorgesehenen Kästchen in der Nähe der Eingänge und eine weitere Kopie bei der örtlichen Feuerwehr aufbewahrt.

(3) Der Betreiber oder der Veranstalter ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen, und zwar durch Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen entsprechend der Risikostufe der Veranstaltung – diese wird durch Ausfüllen der „Tabelle für die Risikoberechnung“ laut Anlage B bestimmt – und gemäß den Vorgaben der Landeskommission laut Artikel 10 oder der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13.

Art. 100 (Anschlag des Grundrisses des Lokals)

(1) In öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen müssen an geeigneten Stellen Fluchtpläne ausgehängt werden.

Art. 101 (Rauch- und Behinderungsverbot sowie vorbeugende Kontrollen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher sind Verwaltung und Leitung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale dazu verpflichtet, auf striktes Einhalten des Rauchverbots in jenen Räumen zu achten, wo dieses Verbot aus Sicherheitsgründen gilt.

(2) Das Personal muss im Zuschauerraum und in den Nebenräumen das Publikum daran hindern, sich in den Durchgängen aufzuhalten, die als Zugang zu den Sitzplätzen dienen.

(3) Alle Ausgänge und Fluchtwege müssen stets frei von jeglichen Gegenständen gehalten werden, die die Flucht der Personen behindern und eine Gefahr für die Ausbreitung eines Brandes darstellen können.

(4) Bei öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen oder -orten muss die Funktionstüchtigkeit der Telekommunikationsanlage überprüft werden, insbesondere bei schlechter Abdeckung des Mobilfunknetzes, damit eine effiziente Anforderung der Rettungsdienste gewährleistet ist.

Art. 102 (Spezifische Verbote)

(1) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte gilt das Verbot, im Aufenthaltsbereich des Publikums Schaum oder dichten Rauch durch Geräte oder Vorrichtungen zu erzeugen. Ebenso verboten ist der Einsatz jeglicher anderen Materialien, welche die Sicherheit gefährden oder das Brandrisiko erheblich erhöhen.

Art. 103 (Erste-Hilfe-Dienst)

(1) In öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten muss ein Erste-Hilfe-Dienst gewährleistet sein.

(2) In jedem öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal oder -ort muss stets ein vollständig ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten bereitgestellt werden, dessen Typ von der Gesundheitsbehörde zugelassen wurde.

Art. 104 (Gesundheitliche Betreuung und Risikoberechnung)

(1) Der Veranstalter jeglicher Art von Unterhaltungsveranstaltung oder öffentlicher Vorführung ist verpflichtet, die gesundheitliche Betreuung für die aktiven Teilnehmer, einschließlich der Athleten bei Sportveranstaltungen, zu gewährleisten. Er muss außerdem eine angemessene medizinische Soforthilfe für das anwesende Publikum gewährleisten.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 muss der Veranstalter, eventuell mit Hilfe des Technikers, die Veranstaltung auf dem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb bereitgestellten Portal „Gestione Assistenza Manifestazioni ed Eventi Sportivi“ (GAMES) zur automatischen Berechnung der Risikostufe anmelden.

(3) Die Risikostufen und die entsprechende Punktezahl sind wie folgt festgelegt:

  1. Risikostufe sehr niedrig / niedrig = ˂ 18 Punkte,
  2. Risikostufe mäßig / hoch = 18-36 Punkte,
  3. Risikostufe sehr hoch = 37-55 Punkte.

(4) Die Stufen laut Absatz 3 werden von der Software des GAMES-Portals anhand der vom Veranstalter eingegebenen Informationen automatisch berechnet.

(5) Je nach automatisch auf dem GAMES-Portal berechneter Risikostufe muss die Veranstaltung innerhalb der in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegten Fristen auf dem genannten Portal endgültig angemeldet werden.

(6) Veranstaltungen mit einer Risikostufe sehr niedrig / niedrig (˂ 18 Punkte) müssen mindestens 15 Tage vor Beginn angemeldet werden.

(7) Veranstaltungen mit einer Risikostufe mäßig / hoch (18-36 Punkte) müssen mindestens 30 Tage vor Beginn angemeldet werden.

(8) Veranstaltungen mit einer Risikostufe sehr hoch (37-55 Punkte) müssen mindestens 45 Tage vor Beginn angemeldet werden.

(9) Bei einer Punktezahl von 18 oder mehr muss der endgültigen Anmeldung der Veranstaltung auf dem GAMES-Portal ein Rettungsdienstplan „Organisationsmodell für das Management von medizinischen und Sportnotfällen“ („Modello Organizzativo Gestione Emergenze Sanitarie e Sportive“, kurz MOGESS) beigefügt werden, aus dem die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Ressourcen und die organisatorischen Vorkehrungen für den Rettungsdienst genau hervorgehen. Der Dienst für Notfallmedizin unter der Direktion für Notfall-, Anästhesie und Intensivmedizin (NAI) des Südtiroler Sanitätsbetriebs überprüft den vom Veranstalter erstellten Rettungsdienstplan und kann Ergänzungen verlangen oder Auflagen für die Abhaltung der Veranstaltung erteilen.

(10) Innerhalb von 7 Arbeitstagen ab der endgültigen Abmeldung wird die Veranstaltung in vollem Umfang genehmigt, mit Auflagen genehmigt oder mit Begründung abgelehnt. Jedes Ergebnis ist ausschließlich über das GAMES-Portal zugänglich.

(11) Die vom GAMES-Portal erstellte Bescheinigung über die Freigabe der Veranstaltung, der MOGESS-Rettungsdienstplan und dessen Bewertungsergebnis gemäß den Absätzen 9 und 10 sind vom Veranstalter zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung bei der für die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Veranstaltung zuständigen Behörde einzureichen. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung über das GAMES-Portal freigegeben wurde.

(12) Die Ausgaben für die Planung und die Bereitstellung der Mittel, der Rettungskräfte und jeglicher anderer im Rettungsdienstplan vorgesehener Ressourcen gehen zu Lasten des Veranstalters.

(13) Für Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen ist die Risikoberechnung nicht erforderlich. 2)

2)
Art. 104 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. August 2023, Nr. 22.

2. TEIL
Betriebsvorschriften für die Bühne

Art. 105 (Auf der Bühne zugelassene Ausstattung)

(1) Das Bühnenpersonal muss dafür sorgen, dass Ausstattung, Werkzeuge und Ähnliches nur soweit unbedingt nötig auf die Bühne gebracht und nach Gebrauch umgehend wieder weggeräumt werden.

(2) Bühnenbilder und alles, was für die bevorstehende oder gerade laufende Vorstellung nicht unentbehrlich ist, müssen in den Lagern aufbewahrt werden. Diese sind normalerweise abgeschlossen und dürfen nur so lange geöffnet bleiben, wie dies für den Transport des Materials unbedingt nötig ist.

Art. 106 (Auf der Bühne zugelassenes Personal)

(1) Der Bühnenleiter muss dafür sorgen, dass sich auf der Bühne keine unbefugten Personen aufhalten. Auf jeden Fall darf niemand die Durchgänge verstellen und sich zwischen den Kulissen aufhalten, um der Vorstellung beizuwohnen.

(2) Der Raum links und rechts neben der Bühnenöffnung bleibt ausschließlich der Bühnenleitung, der dienstleistenden Feuerwehr und dem Bühnendienst vorbehalten.

Art. 107 (Feuerwerkskörper, offenes Licht und Feuerwaffen)

(1) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, offenem Licht und Feuerwaffen während der Vorstellung muss vom Techniker geprüft werden und darf nur dann genehmigt werden, wenn den Gefahren entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Art. 108 (Tragbare Lichter)

(1) Normalerweise ist der Gebrauch tragbarer Lichter auf der Bühne verboten.

(2) Wenn die Aufführung es erfordert, können elektrische Lichtquellen und nur in Ausnahmefällen brennende Kerzen verwendet werden, sofern hierfür geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Art. 109 (Gefährliche Stoffe)

(1) Es ist in der Regel verboten, leicht entflammbare Stoffe wie Mineralöle, Benzin, Essenzen und verdichtete oder verflüssigte Gase sowie Lacke und Lösungsmittel auch in kleinsten Mengen in öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale zu bringen und dort zu verwenden.

Art. 110 (Feuerschutzvorhang)

(1) Der Feuerschutzvorhang und die zugehörigen Vorrichtungen müssen in den vom gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, vorgesehenen Zeitabständen von einer befähigten Person sorgfältig geprüft werden. Über diese Prüfung wird ein Bericht verfasst, der vor Ort aufbewahrt wird.

(2) Die Reinigung und Wartung der Antriebsvorrichtungen des Feuerschutzvorhangs werden fachlich qualifizierten Unternehmen oder Personen anvertraut. Wenigstens einmal im Monat sind die Reinigung, Schmierung, Kontrolle der Seilzüge und alle weiteren Maßnahmen durchzuführen, die für eine sachgemäße Instandhaltung und die Funktionstüchtigkeit des Vorhangs nützlich sind.

(3) Der Feuerschutzvorhang muss vor Beginn jeder Vorführung bewegt werden, um seine Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.

(4) Der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Antriebsvorrichtungen des Feuerschutzvorhangs befinden, ist Unbefugten streng zu untersagen.

Art. 111 (Wilde Tiere)

(1) Wenn wilde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen oder auch nur darin gezeigt werden, müssen sie in durchgehend geschlossenen, vom Publikum gut abgetrennten Käfigen oder eigenen Behältern gehalten werden.

(2) Es muss gewährleistet sein, dass die Verbindungsteile für die Käfigelemente solide gebaut, funktionell und einfach zu handhaben sind. Der Käfig muss zwei Ausgänge haben, einer für die Tiere, der andere, als Doppeltür ausgelegt, für die Dompteure.

(3) Die Käfige mit den Tieren dürfen keinesfalls in der Nähe der Ausgänge für das Publikum aufgestellt werden.

Art. 112 (Akrobatiknummern)

(1) Akrobatiknummern in großer Höhe dürfen nicht durchgeführt werden, wenn nicht ein Sicherheitsnetz oder ein gleichwertiges Sicherheitssystem angebracht ist, das bei Stürzen das Verletzungsrisiko minimiert.

10. ABSCHNITT
BRANDSCHUTZDIENST UND INSPEKTIONEN

1. TEIL
Brandschutzdienst

Art. 113 (Brandsicherheitswache)

(1) Die Brandsicherheitswache der Feuerwehr, deren Kosten zu Lasten des Betreibers oder des Veranstalters gehen, ist während der gesamten Dauer der Vorführung oder Unterhaltung vorgeschrieben, wenn diese an folgenden Orten stattfindet:

  1. Zelte mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen,
  2. Theaterhäuser mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen und Freilichttheater mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2.000 Plätzen,
  3. öffentliche Vortragssäle für Konferenzen, Konzerte und Ähnliches mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Plätzen,
  4. Sportanlagen im Freien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden,
  5. Sporthallen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 4.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden,
  6. Gebäude und Räumlichkeiten mit einer Bruttofläche von mehr als 2.000 m², in welchen auch nur gelegentlich Ausstellungen oder Schaustellungen abgehalten werden,
  7. Messen und Messegelände mit einer Bruttofläche von mehr als 4.000 m², falls in geschlossenen Räumen, und 10.000 m², falls im Freien,
  8. Lokale mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.500 Personen, in welchen Tanzunterhaltungen stattfinden,
  9. öffentliche oder öffentlich zugängliche Orte und Areale im Freien, wo gelegentlich Vorführungen oder Unterhaltungen mit einem Zustrom von mehr als 10.000 Personen stattfinden.

(2) Die Brandsicherheitswache kann vom Techniker, auf Hinweis der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr, auch für öffentliche Vorführungen und Unterhaltungen an Orten mit weniger Fassungsvermögen oder Fläche als in Absatz 1 angegeben vorgeschrieben werden, falls dies aufgrund des Standorts, der Geländegegebenheiten oder anderer wichtiger Umstände im Interesse der öffentlichen Sicherheit unentbehrlich ist.

(3) Die Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist durch die Bestimmungen laut Anlage A geregelt.

Art. 114 (Brandkontrolldienst)

(1) Bei öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten, für welche die Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, muss der Betreiber oder der Veranstalter auf jeden Fall gewährleisten, dass während der Veranstaltung geeignetes Personal anwesend ist, um im Brandfall die dringendsten Sofortmaßnahmen ergreifen zu können. Der Brandkontrolldienst muss von mindestens zwei Personen gewährleistet sein, die über eine Befähigung gemäß den geltenden Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen verfügen. Bei öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten und Arealen im Freien, wo gelegentlich Vorführungen oder Unterhaltungen mit einem Besucherzustrom von mehr als 5.000 Personen stattfinden, muss der Dienst von mindestens vier Personen gewährleistet sein.

(2) Für alle öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungsorte, unabhängig vom Fassungsvermögen, und für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Personen können mit dem Brandkontrolldienst Personen betraut werden, die den Brandschutzkurs für Betriebe mit niedriger Brandgefahr besucht haben. Für den Dienst in Vorführungs- und Unterhaltungslokalen mit einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist der Besuch des Brandschutzkurses für Betriebe mit mittlerer Brandgefahr vorgeschrieben.

Art. 115 (Akustische Alarmanlage)

(1) Öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungsorte müssen mit einer geeigneten akustischen Alarmanlage ausgestattet sein.

2. TEIL
Inspektionen

Art. 116 (Inspektion zu Beginn der Vorführung und Unterhaltung)

(1) Jeder Teil des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals oder -ortes kann vor Beginn der Veranstaltung von diensttuenden Beamten für öffentliche Sicherheit untersucht werden, um zu überprüfen, ob alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(2) Der Veranstalter muss vor Einlass des Publikums alle Anlagen und Geräte zum Schutz des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals oder -ortes gegen Brandgefahr und jene für die Sicherheit des Publikums wie Notbeleuchtung, Ausgangstüren, Meldeanlagen und Ähnliches auf ihre Funktionstüchtigkeit hin gründlich überprüfen.

11. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. TEIL
Abweichungen und Kontrollen

Art. 117 (Abweichungen)

(1) Können aus besonderen technischen oder funktionellen Gründen eine oder mehrere der Brandschutzvorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so kann ein begründeter Antrag auf Bewilligung einer Abweichung gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, eingereicht werden. Der Antrag muss einen Vorschlag zum Erreichen gleichwertiger Sicherheit enthalten.

Art. 118 (Abweichungen für künstlerisch und geschichtlich wertvolle Bauwerke)

(1) Werden künstlerisch und geschichtlich wertvolle Bauwerke als öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale genutzt, kann der Techniker gemäß dem Verfahren laut Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, Abweichungen von dieser Verordnung anordnen.

Art. 119 (Bereits bestehende temporäre Tribünen)

(1) Für die temporären Zuschauertribünen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, beträgt die Nettobreite laut Artikel 93 Absätze 2 und 3 mindestens 1,10 m.

Art. 120 (Zuständigkeit für die Kontrollen)

(1) Die Anwendung dieser Verordnung wird je nach Sach- und Gebietszuständigkeit von folgenden Personen überwacht und kontrolliert: höheren oder einfachen Amtsträgern der Polizeikräfte, Personal der Berufsfeuerwehr, dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen, dem Techniker sowie den Beamten der für Brandverhütung zuständigen Organisationseinheit des Landes.

2. TEIL
Aufhebung und Inkrafttreten

Art. 121 (Aufhebung)

Art. 122 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE A
(Artikel 113 Absatz 3)

Brandsicherheitswache der Feuerwehr

1. Die Brandsicherheitswache wird als Dienst von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt und ist darauf ausgerichtet, die Sicherheitsmaßnahmen zur Brandverhütung zu ergänzen, Gefahrensituationen vorzubeugen und bei Auftreten eines Schadensereignisses ein sofortiges Eingreifen mit Personal und technischen Geräten der Feuerwehr zu gewährleisten.

2. Die Einsatzstärke der Brandsicherheitswache wird vom Techniker auf Vorschlag der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr festgelegt. Die entsprechenden Vorschriften werden der Feuerwehr und den Betroffenen mitgeteilt.

3. In jedem Fall darf folgende Mindesteinsatzstärke nicht unterschritten werden:

  1. Zelte mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen: 2 Einheiten bis zu 1.000 Plätzen und für jede weiteren 500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  2. Theaterhäuser mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen und Freilichttheater mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2.000 Plätzen:
    1. Parkett: 1 Einheit bis zu 1.000 Plätzen und für jede weiteren 500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
    2. Bühnenbereich: 1 Einheit bei einer Hauptbühne bis 200 m²; 2 Einheiten bei einer Hauptbühne mit mehr als 200 m² und/oder bei einer Hauptbühne, welche mit komplexen technischen Anlagen und Vorrichtungen ausgestattet ist,
    3. Galerie: 1 Einheit für jede Galerie,
    4. Logen: 1 Einheit alle 3 Logenreihen,
  3. öffentliche Vortragssäle für Konferenzen, Konzerte und Ähnliches mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Plätzen: 2 Einheiten bis zu 2.000 Plätzen und für jede weiteren 1.000 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  4. Sportanlagen im Freien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden: 4 Einheiten bis zu 15.000 Plätzen und für jede weiteren 4.000 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  5. Sporthallen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 4.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden: 4 Einheiten bis zu 5.000 Plätzen und für jede weiteren 1.500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  6. Gebäude und Räumlichkeiten mit einer Bruttofläche von mehr als 2.000 m², in welchen auch nur gelegentlich Ausstellungen oder Schaustellungen abgehalten werden: 2 Einheiten bis zu 4.000 m² und für jede weiteren 2.000 m² oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  7. Messen und Messegelände mit einer Bruttofläche von mehr als 4.000 m², falls in geschlossenen Räumen, und 10.000 m², falls im Freien: 4 Einheiten bis zu 20.000 m² verwendeter Ausstellungsfläche, einschließlich der Flächen im Freien, und für jede weiteren 10.000 m² oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  8. Lokale mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.500 Personen, in welchen Tanzunterhaltungen stattfinden: 2 Einheiten bis zu 2.000 Personen und für jede weiteren 1.000 Personen oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  9. öffentliche oder öffentlich zugängliche Orte und Areale im Freien, wo gelegentlich Vorführungen oder Unterhaltungen mit einem Zustrom von mehr als 10.000 Personen stattfinden: 4 Einheiten bis zu 15.000 Personen und für jede weiteren 4.000 Personen oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit.

4. Falls der Techniker den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen als notwendig erachtet, muss der Dienst um eine Personeneinheit je Fahrzeug verstärkt werden.

5. Der Feuerwehr müssen vor Ort die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht: das genehmigte Fassungsvermögen, die eventuelle Notwendigkeit einer Aufstockung der Brandsicherheitswache sowie die Auflagen oder Beschränkungen, die von der zuständigen Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Vorführung oder Unterhaltung eventuell festgelegt wurden. Außerdem ist ein Übersichtsplan bereitzustellen, in welchem Folgendes eingezeichnet ist:

  1. feste und mobile Löschvorrichtungen,
  2. Fluchtwege, wie Gänge, Treppen und Ausgänge ins Freie,
  3. Sicherheitsbeleuchtung,
  4. elektrischer Hauptverteiler,
  5. zugehörige Räume mit Angabe des Verwendungszwecks.

6. Vor Beginn der Veranstaltung überprüft die diensttuende Feuerwehr die Lokale oder Orte und kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Brandschutzanlagen und -geräte sowie die Eignung der Fluchtwege. Wenn festgestellt wird, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die vom Techniker festgelegten Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden und es nicht möglich ist, die Mängel vor Veranstaltungsbeginn zu beseitigen, meldet dies der Verantwortliche der Brandsicherheitswache der Behörde für die öffentliche Sicherheit, damit diese eventuell Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich erlässt.

7. Während der Veranstaltung sorgt die diensttuende Feuerwehr für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.

8. Am Ende der Veranstaltung verweilt die diensttuende Feuerwehr vor Ort, bis das Publikum diesen verlassen hat, und überprüft das Lokal, den Ort und die dazugehörigen Bereiche, um festzustellen, ob sich die ursprünglichen Sicherheitsbedingungen verändert haben.

9. Vor Verlassen des Vorführungs- oder Unterhaltungslokals oder -ortes verfasst der Verantwortliche der Brandsicherheitswache einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen und setzt den Betreiber oder den Veranstalter davon in Kenntnis.

ANLAGE B (Art. 104) 3)

 

 

3)
Die Anlage B (Artikel 104) wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 2. August 2023, Nr. 22. 
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