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Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15
Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse

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Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse

Die vorliegende Anwendungsrichtlinie ist im Sinne des Artikels 40 LG Nr. 16/2015 i.g.F für alle Vergabeverfahren im Interessenbereich des Landes, gemäß Art. 2 LG Nr. 16/2015 i.g.F., verbindlich. Sie betrifft sämtliche Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten und öffentlichen Bauwerken, einschließlich die besonderen Bereiche.

1. Verbindlichkeit des Richtpreisverzeichnisses

Das Richtpreisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen hat den Zweck, auf einheitliche Weise die, für die in der Provinz ausgeführten öffentlichen Bauarbeiten, geforderten Leistungen festzulegen. Die Richtpreise sind für alle Vergabestellen, gemäß Art. 16 Abs. 1 LG Nr. 16/2015 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 7 und 16 GvD 50/2016 verbindlich und sind von allen Subjekten, die die projektbezogenen Ausschreibungsdokumente vorbereiten, überprüfen und genehmigen, zu beachten.

2. Verwendung und Änderung des Richtpreisverzeichnisses

Die Berechnung des Ausschreibungsbetrags und der Kosten- und Massenberechnung einer öffentlichen Bauarbeit oder eines öffentlichen Bauwerks erfolgt auf der Grundlage der in den Richtpreisverzeichnissen vorhandenen Positionen und der entsprechenden Preise, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Für jene Positionen, welche in den Richtpreisverzeichnissen nicht vorhanden sind, muss der entsprechende Preis durch eine angemessene Preisanalyse ermittelt werden. Die Kosten- und Massenberechnung wird unter Bezugnahme auf das Richtpreisverzeichnis, das im Moment der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder der Versendung der Aufforderungsschreiben zu diesem, in Kraft ist, vorgenommen.

Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Wert eines Projekts aktuell ist, wenn die Vorschriften lt. Art. 16 Abs. 1 LG n. 16/2015, Art. 23 Abs. 7 und 16 GvD n. 50/2016, sowie die vorliegende Anwendungsrichtlinie und die Richtpreisverzeichnisse eingehalten werden. Das Richtpreisverzeichnis ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig, kann aber vorübergehend bis zum 30. Juni des Folgejahres für den Ausschreibungsbedingungen zugrunde liegende Projekte verwendet werden, die innerhalb dieses Datums genehmigt wurden (art. 23, Abs. 16 des GvD 50/2016).

Falls ein Projekt auf der Grundlage eines vorhergehenden Richtpreisverzeichnisses erstellt wurde, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung oder der Versendung des Aufforderungsschreibens nicht aktuell oder gemäß dem vorhergehenden Punkt anwendbar ist, muss der EVV veranlassen, dass die Aktualität der Bezugspreise festgestellt wird, und bestätigen dies mit eigenem Bericht; dies gilt sowohl für die im angewendeten Richtpreisverzeichnis angeführten Positionen, als auch für jene, die in diesem nicht angeführt sind und sich daher auf die entsprechende Preisanalyse stützen. In demselben Bericht muss der EVV außerdem bestätigen, dass die im Projekt angewendeten Preise keine wesentliche Änderung des Ausschreibungsbetrages ergeben würden, falls das geltende Richtpreisverzeichnis bzw. jenes, das gemäß vorhergehendem Absatz verwendet werden kann, angewendet würde.

Bei Wartungsarbeiten -darunter sind Reparaturarbeiten, Renovierungsarbeiten und das Ersetzen von Oberflächen (wie z.B. Türen, Fenster, Bodenbeläge) sowie von Gebäudekomponenten, die notwendigen Eingriffe, um die Effizienz der bestehenden technischen Anlagen zu erweitern oder aufrecht zu erhalten zu verstehen - kann die Vergabestelle interne Preisverzeichnisse für die Schätzung des Ausschreibungswerts verwenden. Beispiele hierfür sind regelmäßige Eingriffe bei Elektro-, Heizungs- oder Aufzugsanlagen. Diese Preisverzeichnisse müssen jährlich von jeder Vergabestelle genehmigt, und von der Agentur für öffentliche Verträge AOV autorisiert werden.

2.1. Änderung des Preises

Preise die von jenen des Richtpreisverzeichnisses abweichen, können nur in Ausnahmefällen mit beiliegender Begründung angewandt werden, wenn der im Preisverzeichnis angeführte Einheitspreis aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht angemessen ist, wie z.B. wegen großer Mengen, wenn es sich um Arbeiten mit besonderer Ausführungsschwierigkeit handelt, bei Arbeiten in Gebäuden, in denen keine herkömmliche Baustelle eingerichtet oder keine Maschinen verwendet werden können, bei Sanierungsarbeiten, ,bei denen der Einsatz von Maschinen unmöglich ist, bei Arbeiten an schwer erreichbaren Orten usw. In diesen Fällen muss für die Preisabweichungen vom Richtpreisverzeichnis, so wie für jede neue Position, die verwendet wird, eine spezifische Preisanalyse erstellt werden. Hierfür müssen sowohl die jeweils effektiven Mengen als auch die im Projekt geplanten spezifischen Ausführungstätigkeiten berücksichtigt werden.

Bei außerordentlichen Groß- bzw. Kleinstmengen ist eine Reduzierung bzw. eine Erhöhung des Preises auf der Grundlage der außerordentlichen Mengen möglich. Unter außerordentlichen Groß- bzw. Kleinstmengen und unter günstig oder ungünstig gelegenen Örtlichkeiten ist Folgendes zu verstehen:

Beispiel Beton: 2.000 m³ Beton für einen Plattenguss in Bozen Süd sind eine Großmenge je Bauteil in einer günstig gelegenen Örtlichkeit (Preisminderung); 3m³ Beton für eine kleine Gartenmauer in Prettau sind eine Kleinstmenge in einer abgelegenen Örtlichkeit (Preiserhöhung).

Beispiel Aushub: 20.000 m³ Aushub in Leifers sind eine Großmenge je Arbeitsgang in einer günstigen Örtlichkeit (Preisminderung); 50 m³ Aushub am Reschenpass sind eine Kleinstmenge in einer abgelegenen Örtlichkeit (Preiserhöhung).

Auch bei solchen Preisanpassungen auf der Grundlage außerordentlicher Mengen sind die entsprechenden Preisanalysen immer beizulegen.

2.2. Änderung der Positionen

Die im Richtpreisverzeichnis enthaltenen Beschreibungen sind das Ergebnis einer Standardisierung und dürfen nicht verändert werden.

Sollten neue oder zusätzliche Beschreibungen (auch bei der Entwicklung neuer Materialien oder neuer Verarbeitungsmethoden) ist die Erstellung einer neuen Position, aufgrund präziser Rechtfertigungen gemäß den Vorgaben unter Punkt 2.2.1 und Punkt 3.1 notwendig

In der Beschreibung der neuen Positionen, die mit dem Merkzeichen (*) gekennzeichnet sind, müssen außerdem, fettgedruckt, die vorgenommenen Änderungen gegenüber der entsprechenden Position des Richtpreisverzeichnisses hervorgehoben werden.

Die indirekte Änderung der Positionen und der entsprechenden Einheitspreise, über Vertragskonditionen und/oder Vertragsklauseln welche die Vergütung von im Richtpreisverzeichnis getrennt gelisteten Positionen durch eine einzige Position vorsehen oder jedenfalls eine gekünstelte Reduzierung des Ausschreibungsbetrags zur Folge haben, ist verboten. Hierbei bezieht man sich zum Beispiel, aber nicht nur, auf Folgendes:

a) Bei Abbrucharbeiten, auf die fehlende Erstattung der Deponiegebühren, wie sie vom Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, indem in den Ausschreibungsdokumenten vorgesehen wird, dass diese im Preis des Abbruchs enthalten sind.

b) Aktivitäten oder Arbeitsleistungen, die vom Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, aber in den Vertrags- oder Ausschreibungsbedingungen dem Auftragnehmer ohne Vergütung angelastet werden.

Auch bei Fehlern in den einzelnen Positionen des Landesrichtpreisverzeichnisses (z.B. Verweis auf einen außer Kraft gesetzten oder ersetzten Gesetzestext, nicht mehr zur Verfügung stehenden Materialien, falschen Einheitsangaben, Übersetzungsfehlern usw.) muss der Projektant diese Fehler selbstständig ausbessern, indem er die Änderung mit Merkzeichen (*) eindeutig hervorhebt und den entsprechend geänderten Text kennzeichnet (durch Unterstreichen, Fettmarkierung, usw.). In Fällen von Verweisen auf Gesetzesnormen, die nicht mehr aktuell sind und durch die Richtigstellung zusätzliche oder andere Leistungen für die zu korrigierende Position vorzusehen sind, muss der Projektant eine neue Position lt. Punkt 2.2.1 und 3 der gegenständlichen Anwendungsrichtlinie erstellen. Der Projektant ist angehalten, im Sinne einer stetigen Verbesserung des Richtpreisverzeichnisses, die Agentur für öffentliche Verträge über solche Fehler zu informieren.

2.2.1. Fehlende Positionen

Fehlt eine bestimmte Position im Richtpreisverzeichnis, die für die Erstellung eines Projekts notwendig ist, muss eine eigene Preisanalyse gemäß Punkt 3.1. durchgeführt werden.

3. Preisanalyse

3.1 Ausführungstätigkeit und Grundpreise

Für eine angemessene und gültige Preisanalyse berücksichtigt der Projektant mithilfe der von der AOV zur Verfügung gestellten Vorlagen, folgende vom Landesrichtpreisverzeichnis vorgesehene, Elemente: Datum, Kodex, Zeile für Kurztext, Zeile für Langtext, Mengeneinheit, Elemente der Aufgliederung, Stundenlöhne, Materialien (inklusive Verschnitt, Verdichtung, Bruch und Transportspesen), Arbeitsmittel und Anlagen, Menge, Einheitspreis, Betrag, Teilsumme A, Allgemeine Spesen, Teilsumme B, Unternehmensgewinn, Rundung, Gesamtsumme und Anteil.

Wenn die Preisanalyse von der im Richtpreisverzeichnis vorhandenen abweicht oder sich auf ein neues Produkt bezieht, muss im Feld, das für den Kodex vorgesehen ist, ein Merkzeichen * eingefügt werden, um hervorzuheben, dass es sich um eine neue Position handelt. Für die Bestimmung eines der Elementarpreise, aus denen sich die Gesamtsumme einer Position zusammensetzt oder des Preises der gesamten Position, kann der Projektant Angebote von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Provinz Bozen, wenn vorhanden, einholen. Wenn für die Preisanalyse Elementarpreise des Richtpreisverzeichnisses für Arbeitskraft, Mieten und/oder Materialien verwendet werden, müssen diese von den Komponenten des Unternehmergewinns und der allgemeinen Kosten, die darin enthalten sind, bereinigt werden. Der Zweck der Angebotsanfragen ist nicht die Überprüfung oder die Bestimmung von bereits in Richtpreisverzeichnissen vorhandenen Preisen oder Vergütungsparametern.

Das File und die technische Anleitung zum Formular für die Preisanalyse kann im Bereich Vordrucke der Internetseite der AOV heruntergeladen werden.

3.2. Zurverfügungstellung der Preisanalysen und der angefragten Angebote

Die lt. Punkt 3.1 erstellten Preisanalysen und angefragten Angebote müssen allen Wirtschaftsteilnehmern als Dokumentation, welche nicht Bestandteil des Vertrages ist, zur Verfügung gestellt werden. Die Angebote oder die Ergebnisse der Angebotsanfragen müssen zuvor anonymisiert werden. Der EVV muss mit der Unterstützung des Projektanten bewerten, ob die Angebotsanfrage an einige potenzielle Wirtschaftsteilnehmer vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens für diese einen Vorteil darstellen könnte. In diesem Fall muss der EVV angemessene Vorkehrungen treffen, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu garantieren

3.3 Allgemeine Spesen und Unternehmergewinn und betriebliche Sicherheitskosten

Im Falle der Erstellung von neuen Positionen und dazugehörigen Preisen lt. Punkt 3.1 dürfen die allgemeinen Spesen des Unternehmens und der Unternehmergewinn, in der Höhe wie im Preisverzeichnis festgelegt, nur ein einziges Mal hinzugerechnet und keinesfalls erhöht oder reduziert werden. Die betrieblichen Sicherheitskosten die im geltenden Dekret (Art. 32 des D.P.R 207/2010) enthalten sind, sind ein Teilbetrag der allgemeinen Spesen und gehören nicht zu den geschätzten Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt 4 des Anhanges XV des G.v.D. 81/2008 in geltender Fassung. Die betrieblichen Sicherheitskosten bestehen unabhängig vom Vertragsverhältnis und werden deshalb nicht dem Auftraggeber angelastet (z.B. Kosten für den Einsatzsicherheitsplan, Kosten für allgemeine Maßnahmen und Verfahren zur Unfallverhütung, persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitsschulungen der Arbeiter, usw.). Diese Kosten sind bereits in prozentuellem Ausmaß in den einzelnen Einheitspreisen, so wie sie im Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, inbegriffen.

4. Nichteinhaltung

Der Einzige Verfahrensverantwortliche (EVV) stellt die Aktualität der für die Ermittlung des Werts des Projekts angewandten Preise fest, bevor das Verfahren begonnen wird.

Sämtliche Subjekte die an der Planung, der Überprüfung und der Genehmigung beteiligt sind (Projektant, Einziger Verfahrensverantwortlicher, technische Unterstützung des EVV, Projektprüfer), sowie die öffentliche Verwaltung sind verpflichtet, die geltenden Bestimmungen, die vorliegende Anwendungsrichtlinie sowie die Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbau anzuwenden. Die Nichteinhaltung des Art. 16, Abs. 1 des LG 16/2015, der vorliegenden Anwendungsrichtlinie oder des Richtpreisverzeichnisses hat die Unrechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zur Folge.

Dieser Beschluss wird auf der Website der AOV und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da laut Art. 4, Abs. 1, Buchstabe d) des RG Nr. 2 vom 19.06.2009, der Inhalt an die Allgemeinheit gerichtet ist;

 

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