Die vorliegende Anwendungsrichtlinie ist im Sinne des Artikels 40 LG Nr. 16/2015 i.g.F für alle Vergabeverfahren im Interessenbereich des Landes, gemäß Art. 2 LG Nr. 16/2015 i.g.F., verbindlich. Sie betrifft sämtliche Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten und öffentlichen Bauwerken, einschließlich die besonderen Bereiche.