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- folgende Änderungen und Abweichungen zu den unter den einzelnen Punkten angeführten Bestimmungen zu genehmigen:
1. Richtlinien „Seniorenwohnheime Südtirols“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018
1.1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinien stehen den Seniorenwohnheimen, ausgenommen jene laut Artikel 1 Absatz 3, begrenzt für den von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret auf Empfehlung der Task Force Seniorenwohnheime festgelegten Zeitraum des Aufnahmestopps zum Schutz der Heimbewohnerinnen und -bewohner oder in spezifischen Fällen von den zuständigen Stellen, für jeden Tag der ausgefallenen Belegung eines für unbefristete oder für befristete Aufnahmen genehmigten Bettes der im Artikel 52 vorgesehene Einheitsbetrag und die darin vorgesehenen Zusatzbeträge zu, sowie der vorgesehene Zusatzbetrag gemäß bereichsübergreifendem Kollektivvertrag, berechnet auf eine Auslastung von 98 Prozent; ebenso stehen ihnen die Zusatzbeträge für jeden Tag der ausgefallenen Belegung eines für besondere Betreuungsformen laut Artikel 43 genehmigten Bettes zu.
Für denselben Zeitraum sind die Parameter bezüglich der Auslastung laut Artikel 47 Absatz 13 und Artikel 52 Absatz 3 ausgesetzt.
1.2. Zur Deckung der Kosten aufgrund der entfallenen Grundtarife bzw. Pflegegeld-Einnahmen wird im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 für den genannten Zeitraum der Einheitsbetrag bzw. für zeitlich befristete Aufnahmen der Zusatzbetrag um 55,00 Euro erhöht, auf der Grundlage derselben Auslastung.
1.3. Für den genannten Zeitraum steht dem Träger für das im Rahmen des COVID-19-Notstandes über den Personalschlüssel hinaus zusätzlich angestellte Personal für die direkte Pflege und Betreuung ein maximaler Jahrespauschalbetrag in Höhe von 46.000,00 Euro zu, im Verhältnis zum Arbeitszeitraum, sofern dieses Personal direkt vom Heim finanziert wurde.
1.4. Seniorenwohnheimen, die mit Eigenmitteln die fehlenden 1,00 Euro je Bett je Tag vorgestreckt haben, um die vollständige Auszahlung der rechtmäßig zustehenden Covid-Prämie an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen garantieren zu können, steht eine Rückvergütung dieses Betrags im oben angeführten Ausmaß zu; sie wird den Heimen 2021 mit der dritten Rate (Saldo) laut Artikel 53 Absatz 2, als letzte Rate der Finanzierung 2020 ausgezahlt.
1.5. Die unter diesem Punkt vorgesehenen Finanzierungsbeträge werden den Trägern im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 mit der dritten Rate (Saldo) oder in Form einer zusätzlichen Rate ausbezahlt.
1.6. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018 stehen den Seniorenwohnheimen, jene laut Artikel 1 Absatz 3 ausgenommen, für die laut Punkt 1.1 festgelegten Zeiträume, für jeden Tag der ausgefallenen Anwesenheit auf einem vom Punkt 14.9 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 842 vom 27. Oktober 2020, in geltender Fassung, vorgesehenen Isolierbetten, die Beträge gemäß Punkt 1.1 und Punkt 1.2 zu.
2. Richtlinien „Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung
2.1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinien und beschränkt auf den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret auf Empfehlung der Taskforce Soziales oder, in spezifischen Fällen, von den zuständigen Stellen festgelegt wird, werden den Sozialdiensten die Ausgaben für Tagessätze anerkannt, und zwar für konventionierte oder durch andere Verträge an den Sozialdienst gebundene private oder öffentliche Dienstleister, welche in dieser Zeit keine Dienste oder Dienste nur in reduzierter oder alternativer Form erbracht haben, und zwar gemäß den bereichsspezifischen Regelungen bzw. den in den Konventionen sowie in anderen Verträgen festgelegten Regeln, sowie, sollten keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, im Umfang der durchschnittlichen Auslastung der Einrichtung oder des Dienstes im Monat Jänner 2020.
Falls nicht über Tages- oder Stundensätze finanziert, werden den oben genannten Dienstleistern, die ihre Dienste aufgrund von Vorgaben zur Vorbeugung von COVID-19 nicht oder nur in reduzierter oder alternativer Form anbieten konnten, die Kosten anerkannt, sofern entsprechend belegt.
2.2. Den oben genannten Dienstleistern werden die obgenannten Ausgaben und jene laut Punkt 4.1 der vorliegenden Bestimmungen betreffend das Jahr 2020, auch außerhalb der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 619 vom 25. August 2020, in geltender Fassung, festgelegten Zeiträume anerkannt, sofern sie nachweisen können, dass sie ihre Dienste auf der Grundlage spezifischer Vorgaben der zuständigen Behörden zur Vorbeugung von Covid-19 nicht anbieten konnten oder nur in reduzierter oder alternativer Form.
2.3. Für den Zeitraum laut Punkt 2.1. steht den Sozialdiensten ein Ausgleich für die entfallenen Tarifeinnahmen wegen der Schließung oder eingeschränkten Tätigkeit der Dienste zu.
3. Dienste für Minderjährige
3.1. Bezüglich der Finanzierung der teilstationären sozialpädagogischen und integrierten sozialpädagogischen Dienste für Minderjährige laut folgenden Maßnahmen:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018,
- Dekret der Landesrätin für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit Nr. 24467/2016 vom 21. Dezember 2016, „Stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige Tages- und Stundensätze 2017“,
wird ausschließlich für den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses folgender Tagessatz zuerkannt:
a) Grundbetrag durch die territorial für die Einrichtung zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste in fixem Ausmaß,
b) zusätzlich 65 Prozent des Leistungsbetrags durch den zuweisenden Dienst für die zum Zeitpunkt der Schließung aufgenommenen Minderjährigen, für die Minderjährigen, die sich in Quarantäne befinden und für die Minderjährigen, die aus Sicherheitsgründen, in Absprache mit dem zuständigen Sozialdienst, den teilstationären Dienst vorübergehend nicht besuchen, und deren Begleitung durch das Personal der Tagesstätte in alternativer Form weiter garantiert wird. Diese Regelung gilt bis zu deren Wiederaufnahme,
c) zusätzlich 40 Prozent des Leistungsbetrags durch den zuweisenden Dienst für die zum Zeitpunkt der Schließung aufgenommenen Minderjährigen, für die Minderjährigen in Quarantäne oder Minderjährige, die aus Sicherheitsgründen, in Absprache mit dem zuständigen Sozialdienst, vorübergehend nicht den teilstationären Dienst besuchen, und nicht in alternativer Form vom Personal der Tagesstätte begleitet werden. Diese Regelung gilt bis zu deren Wiederaufnahme.
3.2. Bezüglich der Finanzierung der stationären sozialpädagogischen, integrierten sozialpädagogischen und sozialtherapeutischen Dienste für Minderjährige laut folgenden Maßnahmen:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018,
- Dekret der Landesrätin für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit Nr. 24467/2016 vom 21. Dezember 2016, „Stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige Tages- und Stundensätze 2017“,
wird, ausschließlich für den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses, ab dem 31. Tag der Abwesenheit des oder der untergebrachten Minderjährigen 40 Prozent des Leistungsbetrages zusätzlich zum Grundbetrag ausbezahlt.
4. Dienste für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen
4.1. In Abweichung von den Bestimmungen der folgenden Richtlinien:
- „Richtlinien für die Sozialdienste zur Arbeitsbeschäftigung und die Dienste zur sozialpädagogischen Tagesbegleitung“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 883 vom 4. September 2018,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795 vom 18. Juli 2017,
- “Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014,
- “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen” laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 24. Juli 2018,
gilt Folgendes:
Für den Zeitraum laut Punkt 2.1. dieses Beschlusses werden die Tage bzw. Stunden der Abwesenheit wegen der von den Trägerkörperschaften entschiedenen vollständigen oder teilweisen Schließung der Dienste zur Arbeitsbeschäftigung, der Arbeitsrehabilitationsdienste und des Berufstrainingszentrums im Rahmen der COVID-19-Vorbeugungsmaßnahmen im Hinblick auf die Auszahlung des Entgelts als Anwesenheitstage oder –stunden berechnet, und zwar im Ausmaß der individuellen durchschnittlichen Höhe. Wer aus eigener Initiative auf den Dienst verzichtet erhält kein Entgelt.
4.2. In Abweichung von Artikel 5 der „Modalitäten für die Zuerkennung des Entgelts für die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung" laut Anlage A zum Dekret der Landesrätin für Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau Nr. 2629/2019 vom 04.03.2019, werden für den Zeitraum laut Punkt 2.1. dieses Beschlusses die Abwesenheitstage oder -stunden wegen vollständiger oder teilweiser Betriebsschließung, wegen schrittweiser Wiederaufnahme der Tätigkeit oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen mit Behinderungen laut Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, sowie damit zusammenhängende Abwesenheiten wegen Krankheit im Hinblick auf die Auszahlung des Entgelts als Anwesenheitstage oder -stunden gezählt, und zwar im Ausmaß des in den individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung festgelegten Umfangs.
5. „Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes“ laut Anlage 1 zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1246 vom 14. November 2017, in geltender Fassung
5.1. Artikel 10/bis Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„6. Das Pflegegeld für die von Amts wegen zugewiesenen Pflegestufen wird für 18 Monate ausgezahlt, mit Ausnahme jener Fälle, für welche Artikel 18 Absatz 3 eine längere Gültigkeit vorsieht. Wird die Pflegestufe auf Antrag der betroffenen Person gemäß Absatz 2 festgestellt, wird die Dauer der Auszahlung gemäß Artikel 18 Absatz 3 festgelegt.“
5.2. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die pflegebedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin kann einen schriftlichen Antrag auf Abänderung oder Widerruf der Dienstgutscheine stellen. Im Antrag an die Landesabteilung Soziales, Dienst für Pflegeeinstufung müssen die erfolgten Änderungen der Betreuungssituation beschrieben sein. Über eine eventuelle Änderung oder Annullierung der Dienstgutscheine entscheidet das Einstufungsteam im Rahmen eines unangekündigten Überprüfungsbesuches oder auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.“
5.3. In Abweichung von Artikel 13 Absatz 7 können im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 nicht verwendetet Dienstgutscheine rückvergütet werden. Nach dem 1. August 2020 nicht verwendetet Dienstgutscheine können nur dann rückvergütet werden, wenn der Hauspflegedienst auf Bezirksebene im Zusammenhang mit COVID-19 eingeschränkt oder eingestellt wird.
5.4. In Abweichung von Artikel 18 Absatz 3 wird die Fälligkeit der Auszahlung des Pflegegeldes von 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Die Gültigkeit der Anträge mit ursprünglicher Fälligkeit im genannten Zeitraum wird um 12 Monate verlängert.
5.5. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) das Pflegegeld wird für 18 Monate ausgezahlt, wenn die zuständige Ärztin für Allgemeinmedizin/der zuständige Arzt für Allgemeinmedizin im ärztlichen Zeugnis erklärt, dass die Funktionseinschränkungen vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind, das ein postakutes Rehabilitationsprogramm mit sich bringt, so dass der Pflegebedarf neu abgeklärt werden muss,“
5.6. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„c) das Pflegegeld wird für eine unbegrenzte Zeit ausgezahlt, wenn die pflegebedürftige Person im Jahr der Fälligkeit der Auszahlung das 85. Lebensjahr erreicht oder erreicht hat; ausgenommen sind die Fälle laut Buchstabe a),“
5.7. Für die Berechnung des Limits von 10 Kalendertagen laut Artikel 18 Absatz 13 wird der zusätzliche bezahlte Wartestand laut Dekret „Cura Italia“ (Gesetzesdekret vom 17. März 2020, Nr. 18, mit Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben) oder weiterer ähnlicher Maßnahmen nicht berücksichtigt.
6. Richtlinien „Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 535 vom 25. Juni 2019, in geltender Fassung
6.1. Abweichend von den Artikeln 8 und 11 sind die ab dem Tag der Anwendung dieser Bestimmungen fälligen Genehmigungen und Akkreditierungen der Sozialdienste samt den damit zusammenhängenden Obliegenheiten einschließlich der Auflagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 von Amts wegen um 12 Monate verlängert.
6.2. Ausgenommen von der Verlängerung laut Punkt 6.1 sind:
a) Mitteilungen mit entsprechenden Anträgen laut Artikel 8 Absatz 3,
b) provisorische Akkreditierungen laut Artikel 7,
c) Erneuerungen von Genehmigungen und Akkreditierungen laut Artikel 8 Absatz 2, für die zum Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Bestimmungen der entsprechende Antrag bereits eingereicht wurde,
d) Genehmigungen und Akkreditierungen, welche in besonderen Fällen erteilt werden müssen.
7. „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung
7.1. Für das Jahr 2021 gilt, abweichend von den Richtlinien, Folgendes:
a) Die Anerkennung und Abrechnung der von den Trägern effektiv getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die beschränkt auf den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-Notstand nicht oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, unbeschadet der Inanspruchnahme der vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen in den Fällen, in denen dies möglich ist. Ausgenommen sind die Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g), für welche eigene Bestimmungen gelten.
b) Beschränkt auf den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses, steht den Trägern der Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) ein zusätzlicher Beitrag im Ausmaß von 95 Prozent der ab Beginn des Notstands getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbeugung des Infektionsrisikos zu, die vom Dienst für Hygiene für alle Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen wurden. Dieser Beitrag steht den genannten Trägern auch für Aufgaben in Zusammenhang mit den außerordentlichen Maßnahmen zu, die der Dienst für Hygiene für den Fall vorgeschrieben hat, dass sich in den Einrichtungen mit Covid-19 infizierte Personen aufhalten.
c) Die Beitragsempfänger können Änderungen der Art oder Erbringungsart der angebotenen Tätigkeiten sowie eventuelle Umschichtungen im Bereich der großen Ausgabenposten ohne vorhergehende Mitteilung oder Genehmigung vornehmen, sofern sie dabei die in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehenen Ziele einhalten.
d) Die Dauer der eingereichten und genehmigten Pilotprojekte laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) kann um ein Jahr verlängert werden, wenn die im Projekt vorgesehenen Leistungen im Jahr 2020 nicht erbracht oder nur in reduzierter Form erbracht werden konnten.
e) Für das Jahr 2021 werden bei der Gewährung von Beiträgen für laufende Ausgaben im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeiten die im Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) festgelegten Höchstbeträge nicht berücksichtigt, damit die erhöhten Kosten aufgrund des COVID-19-Notstandes berücksichtigt werden können.
f) Die Frist für die Rechnungslegung für laufende Ausgaben 2020, welche laut den Richtlinien auf den 30. April des darauffolgenden Jahres festgelegt ist, wird für das Jahr 2021 um einen Monat verlängert, und zwar auf den 31. Mai 2021.
8. „Richtlinien zur Erstattung der Ausgaben für die gesundheitliche Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 742 vom 4. Juli 2017
8.1. In Abweichung von diesen Richtlinien werden die jeweils vorgesehenen Fristen für die Abrechnung der gewährten Investitionsbeiträge bzw. Rückvergütungen bezüglich dem Jahr 2020 bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert.
- Die Gewährung der Förderungen laut diesem Beschluss erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderanträge werden von Amts wegen abgelehnt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 619 vom 25. August 2020, in geltender Fassung, sowie Punkt 3. des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 842 vom 27. Oktober 2020 sind widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.